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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/amtshilferichtlinie-umsetzungsgesetz-formulierungshilfe-der-bundesregierung-mit-einigen-regelungen-aus-dem-jstg-2013-beschlossen.html
07.02.2013
Unternehmensteuer

Bundestag verabschiedet AmtshilfeRLUmsG

Die erste Lesung zum Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen für ein Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz fand am 21.02.2013 statt. Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/12375) wurde zur weiteren Beratung in die Ausschüsse (federführend Finanzausschuss) überwiesen. Im Rahmen seiner Sitzung am 28.02.2013 hat der Bundestag die vom Finanzausschuss beschlossene Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BT-Drs. 17/12532) verabschiedet. Der Bundesrat kann sich dann bereits am 22.03.2013 mit dem Gesetzentwurf befassen.
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Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz: Formulierungshilfe der Bundesregierung mit einigen Regelungen aus dem JStG 2013 - Gesetzentwurf eingebracht

Am 06.02.2013 hat die Bundesregierung eine Formulierungshilfe für das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen. Diese enthält das EU-Amtshilfegesetz sowie einige Regelungen des gescheiterten Jahressteuergesetz 2013, wie bspw. den Nachteilsausgleich für Elektrofahrzeuge oder die rückwirkende grunderwerbsteuerliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaften. Nicht enthalten sind weitestgehend die vom Vermittlungsausschuss zum JStG 2013 empfohlenen Änderungen wie u.a. Regelungen betreffend der sog. Cash-GmbH, der Monetarisierung von Verlusten und der Verhinderung von RETT-Blocker-Strukturen.

Hinweis: Die erste Lesung zum Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen für ein Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz fand am 21.02.2013 statt. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung in die Ausschüsse (federführend Finanzausschuss) überwiesen. Am 01.03.2013 findet möglicherweise bereits die 2. und 3. Lesung im Bundestag statt. Der Bundesrat kann sich dann bereits am 22.03.2013 mit dem Gesetzentwurf befassen.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat am 06.02.2013 den Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG). Diese Formulierungshilfe soll Grundlage für einen Gesetzesantrag der Regierungsfraktionen im Bundestag sein. Somit ist im Gegensatz zu einem Gesetzgebungsverfahren für einen Regierungsentwurf ein beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren möglich. 
Im Wesentlichen wird das deutsche Steuerrecht an das verbindliche Recht und die Rechtsprechung der EU angepasst. So soll die Besteuerung von Dividendenzahlungen an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie angepasst werden. Enthalten sind weiter neben dem EU-Amtshilfegesetz einige Regelungen des gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 (siehe Beitrag vom 04.02.2013). 

Nicht berücksichtigt wurden u.a. die folgenden Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 2013: 

  • Ausdehnung der korrespondierenden Besteuerung bei hybriden Finanzierungen 
  • Eindämmung der Gestaltungsmöglichkeiten im ErbStG (Cash-GmbH) 
  • Einschränkung der Verlustverrechnung bei rückwirkender Umwandlung oder Einbringung (Monetarisierung von Verlusten) 
  • Verhinderung von RETT-Blocker-Strukturen im GrEStG

Offen ist jedoch, ob diese Punkte im weiteren Gesetzgebungsverfahren erneut aufgegriffen werden.

Formulierungshilfe

Die Formulierungshilfe sieht insbesondere folgende wesentliche Änderungen vor:

Einkommensteuer

  • E-Mobilität: Nachteilsausgleich bei (Hybrid-)Elektrofahrzeugen bei privater Nutzungsbesteuerung
    Der Listenpreis von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen liegt über dem Listenpreis von Kraftfahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor. Um diesen Nachteil der Elektroautos auszugleichen oder zu mildern, soll bei der Bewertung der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen der maßgebliche Listenpreis (1 Prozent-Regelung)/die gesamten Aufwendungen bei der Berücksichtigung der Fahrtenbuchmethode um die Kosten für die Akkumulatoren (Batterie) gekürzt werden. Zur Vereinfachung der Ermittlung dieser Kosten werden diese in pauschaler Höhe angesetzt. Die Neuregelung ist für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die vor dem 01.12.2023 angeschafft werden. (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG-E) 
  • Negativer Progressionsvorbehalt
    Bei Ermittlung des besonderen Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts sind Anschaffungs-/Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt der Veräußerung/Entnahme zu berücksichtigen. (Missbrauchsbekämpfung im Zusammenhang mit Goldankäufen) (§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG -neu-) 
  • Pflege-Pauschbetrag
    Erweiterung des Anwendungsbereichs des Pflege-Pauschbetrages (924 Euro) unter sonst gleichen Voraussetzungen auf das EU-/EWR-Ausland. (§ 33b Abs. 6 S. 5 EStG-E) 
  • Anpassung der Regelungen zur Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften (§ 43b EStG, Anlage 2) an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie
    Es wird die Regelung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Dividendenzahlungen und anderen Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30.11.2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten) angepasst. Die Änderung des § 43b EStG sowie die geänderte Anlage 2 sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 zufließen. (§ 43b Abs. 2 EStG-E) 
  • Übergangsregelungen bis zur Anwendung von ELStAM
    Schaffung der Regelungen zur gestreckten Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM sowie für den Übergangszeitraum. (§ 52b EStG -neu-) 
    Hinweis: Hierzu gibt es bereits den Entwurf eines BMF-Schreibens (siehe Deloitte Tax-News).

Grunderwerbsteuer

  • Rückwirkende Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften
    Eingetragene Lebenspartner werden mit Ehegatten für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 im Grunderwerbsteuerrecht gleichgtestellt. (§ 23 Abs. 9 GrEStG-E), (siehe zum Thema eingetragene Lebenspartnerschaft auch Deloitte Tax-News).

Umsatzsteuer

  • Ort der sonstigen Leistung an juristische Personen, die unternehmerisch und nicht unternehmerisch tätig sind
    Eine sonstige Leistung an eine juristische Person, die unternehmerisch und nicht unternehmerisch tätig ist (z.B. gemischte Holding), soll künftig stets dem Empfängerort-Prinzip des § 3a Abs. 2 (sog. B2B-Grundregel) unterfallen. Dies hätte zur Folge, dass die zurzeit in der Praxis schwierige Abgrenzung, ob die sonstige Leistung für den unternehmerischen oder den nicht unternehmerischen Bereich bezogen wurde, entfallen würde. Dies soll nicht für eingekaufte Leistungen gelten, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals bestimmt sind - hier wird § 3a Abs. 2 UStG auch in Zukunft ausschließlich in der unternehmerischen Sphäre Anwendung finden (bei nicht unternehmerischem Bezug gilt also weiterhin das Erbringerort-Prinzip des § 3a Abs. 1 UStG). (§ 3a Abs. 2 S. 3 UStG-E) 
  • Vermietung eines Beförderungsmittels oder eines Sportbootes
    Aufgrund EU-rechtlicher Vorgabe soll künftig die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels und (zukünftig ebenso) eines Sportbootes durch eine Änderung des derzeit geltenden § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG nur noch im B2C-Bereich am Übergabeort der Umsatzbesteuerung unterliegen. Im B2B-Bereich soll diese kurzfristige Vermietungsleistung künftig der B2B-Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG unterfallen (= Empfängerort-Prinzip). Neu eingeführt wird eine Regelung zur langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels im B2C-Bereich: diese sonstige Leistung soll künftig im Sitz-/ Wohnsitzstaat des Leistungsempfängers umsatzbesteuert werden. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird die Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet. (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG-E) 
  • Begrenzung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Kunstgegenständen, wenn der Gegenstand vom Urheber selbst bzw. seinem Rechtsnachfolger oder - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - von einem Unternehmer geliefert wird, der kein Wiederverkäufer ist. (§ 12 Absatz 2 Nummer 13 - neu -) 
  • Neuregelungen im Rahmen des Reverse Charge-Verfahrens nach § 13b UStG
    -  Ausweitung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge) auf Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer, der selbst derartige Leistungen erbringt (Wiederverkäufer) (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b und Abs. 5 S. 2 UStG-E)
    -  Herausnahme von Personenbeförderungsleistungen mit allen Landfahrzeugen aus der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG-E)
    -  Die Definition des „im Ausland ansässigen Unternehmers“ im Rahmen des Reverse Charge-Verfahrens nach § 13b UStG soll so umformuliert werden, dass sie zukünftig leichter für Einzelunternehmer und Selbständige Anwendung finden kann. So soll in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte im Ausland stattdessen auch der im Ausland belegene Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt eine Ansässigkeit im Ausland i.S.d. § 13b UStG begründen können. (§ 13b Abs. 7 Satz 1 UStG-E)
    -  Beteiligung einer Betriebsstätte: Unterhält ein im Ausland ansässiger leistender Unternehmer eine Betriebsstätte im Inland und ist diese Betriebsstätte in die Erbringung der Leistung eingeschaltet, wird der Unternehmer nicht mehr als „im Ausland ansässig“ behandelt. Dabei ist es ausreichend, wenn die Betriebsstätte an der Leistungserbringung beteiligt ist, eine alleinige Ausführung durch die Betriebsstätte soll nicht erforderlich sein. Um das Merkmal der „Einschaltung in die Leistungserbringung“ gegenüber der „alleinigen Ausführung“ deutlicher abzugrenzen, soll der Gesetzeswortlaut des § 13b Abs. 7 S. 3 UStG-E künftig auf eine „Beteiligung“ der Betriebsstätte abstellen (anstatt wie derzeit auf die „Ausführung“). (§ 13b Abs. 7 Satz 3 UStG-E) 
  • Erweiterung der Rechnungsanforderungen nach § 14 Abs. 4 UStG bei Gutschriften
    Soweit ein leistender Unternehmer und sein Leistungsempfänger die Abrechnung durch den Leistungsempfänger per Gutschrift i.S.v. § 14 Abs. 2 UStG vereinbart haben, soll auf diesem Rechnungsdokument künftig das Wort „Gutschrift“ vermerkt werden müssen. (§ 14 Abs. 4 UStG-E) 
  • Anwendbares Recht bei Rechnungsstellung durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer
    Führt ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine im Inland steuerbare Leistung aus, für welche der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer im Inland schuldet, soll aufgrund eines neu eingeführten § 14 Abs. 7 UStG für die Rechnungserteilung (d.h. Formvorschriften, Rechnungsanforderungen etc.) fortan das lokale Recht des Ansässigkeitsstaates des leistenden Unternehmers Anwendung finden. Für die Erteilung von Gutschriften i.S.v. § 14 Abs. 2 UStG durch den im Inland ansässigen Leistungsempfänger sollen allerdings weiterhin die Regelungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes einschlägig sein. (§ 14 Abs. 7 UStG-E) 
  • Konkretisierungen der Pflichten zur Rechnungsausstellung in den Fällen des § 14a UStG
    -  Ausführung eines Reverse Charge-Umsatzes im Inland oder im EU-Ausland: Führt ein im Inland ansässiger Unternehmer einen dem Reverse Charge-Verfahren des § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 UStG unterfallenden Umsatz aus, der im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerbar ist, muss die Rechnung zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Soweit per Gutschrift i.S.v. § 14 Abs. 2 UStG abgerechnet wird, findet diese Regelung keine Anwendung. (§ 14a Abs. 1 UStG-E)
    -  Ausführung einer sonstigen Leistung i.S.d. § 3a Abs. 2 mit Abrechnung über Gutschrift gem. § 14 Abs. 2 S. 2: Der leistende Unternehmer ist verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monates, in dem die Leistung ausgeführt wurde, eine Rechnung auszustellen. (§ 14a Abs. 1 Satz 4 UStG; zuvor nicht im Jahressteuergesetz 2013 enthalten)
    -  Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung: Wird eine innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt, soll der leistende Unternehmer verpflichtet sein, innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monates, in dem die Lieferung ausgeführt wurde, eine Rechnung auszustellen. (§ 14a Abs. 3 UStG)
    -  Bei der Ausführung von Umsätzen nach § 25 UStG (Reiseleistungen) soll die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ enthalten. Für Rechnungen in den Fällen des § 25a UStG (Differenzbesteuerung) sollen, je nach veräußertem Gegenstand, die Zusätze „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, Kunstgegenstände/Sonderreglung“ oder Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ verwendet werden. (§ 14a Abs. 6 UStG-E) 
  • Ausführung von Umsätzen nach § 25a UStG
    Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt. Dies dient dem Ausgleich von Nachteilen, die dem gewerblichen Kunsthandel durch Wegfall des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Kunstgegenständen entstehen. (§ 25a Abs. 3 UStG-E)

Fundstelle

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 27.02.2013 zu dem Entwurf eines AmtshilfeRLUmsG, BT-Drs. 17/12532

Weitere Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2013

Deutscher Bundestag: Ablehnung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 2013, 17.01.2013, BR-Drs. 33/13, Zusammenfassung Deloitte Tax-News
Vermittlungsausschuss, Beschlussempfehlung zum Jahressteuergesetz 2013, 12.12.2012, BT-Drs. 17/11844, Zusammenfassung Deloitte Tax-News
Bundesrat, Beschluss zum Jahressteuergesetz 2013, 23.11.2012, BR-Drs. 632/12 (Beschluss)
Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2013, 13.11.2012, BR-Drs. 632/1/12, Zusammenfassung Deloitte Tax-News
Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag zum Jahressteuergesetz 2013, 25.10.2012, BR-Drs. 632/12, Zusammenfassung Deloitte Tax-News
Bundesregierung, Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2013, BT-Drs. 17/10000, Zusammenfassung Deloitte Tax-News
Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2013, Zusammenfassung Deloitte Tax-News

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