Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/bfh-anrechnungshoechstbetrag-bei-auslaendischen-einkuenften.html
05.07.2018
Unternehmensteuer

BFH: Anrechnungshöchstbetrag bei ausländischen Einkünften

Von den ausländischen Einkünften sind zur Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 S. 4 EStG auch Wertveränderungen des Vermögensstamms (z.B. Teilwertabschreibungen) abzuziehen.

Sachverhalt

Streitig ist die Höhe der Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Körperschaftsteuer der Klägerin, einem Kreditinstitut, die Einkünfte aus ausländischen (portugiesischen) Kapitalanlagen erzielte.Die Kurswerte von einigen dieser Anleihen waren an den Bilanzstichtagen 31.12.2005 und 31.12.2007 unter die Anschaffungskosten gesunken, weshalb die Klägerin entsprechende Teilwertabschreibungen vornahm. Die Zinseinnahmen unterlagen in Portugal der Quellensteuer. 

Das Finanzamt hat bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages gemäß § 34 EStG die Teilwertabschreibungen abgezogen. Dem widersprach das FG. Daneben hat das FG Depotgebühren abgezogen, die Schätzung der Verwaltungskosten durch das Finanzamt jedoch abgelehnt.

Entscheidung

Das FG habe die Teilwertabschreibungen zu Unrecht nicht von den ausländischen Einkünften zur Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages abgezogen.

Der BFH zweifelt allerdings, ob die Teilwertabschreibungen überhaupt zulässig waren. Zunächst bestätigt der BFH erneut, dass bei verzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe ihres Nominalwerts verbriefen, eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig ist (BFH-Urteil vom 08.06.2011, I R 98/10 und BMF-Schreiben vom 02.09.2016). Es fehle hier an einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Das gelte auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören. Ob bei einer Veräußerung der Papiere vor dem Ende ihrer Laufzeit auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG geschlossen werden könne, bedürfe im Streitfall keiner Entscheidung, da hier keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Klägerin beabsichtigt hätte, die in Frage stehenden Anteile zu veräußern. Auch hätte das FG Feststellungen zum Bonitätsrisiko des Schuldners der Anleihe treffen müssen.

Streitig war vor allem die Höhe der nach § 34c Abs. 1 EStG anzurechnenden Steuer. Gemäß § 34c Abs. 1 S. 4 EStG sind, wenn es sich um ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. d. § 34d Nr. 6 EStG handelt, die zum Gewinn eines inländischen Betriebs gehören, Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang (der sich nach dem Veranlassungsprinzip richtet, Bestätigung des BFH-Urteils vom 06.04.2016, I R 61/14), stehen. 

Nach diesem von der Rechtsprechung entwickelten Zurechnungszusammenhang habe das FG im Rahmen der Anrechnungshöchstbetragsermittlung zu Recht Depotgebühren abgezogen, die Schätzung der Verwaltungskosten durch das Finanzamt jedoch abgelehnt.

Was die strittigen Teilwertabschreibungen betrifft, so kommt der BFH zu folgendem Ergebnis: Durch den ausdrücklichen Bezug in § 34c Abs. 1 S. 4 EStG auf Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen würden nicht mehr lediglich solche Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags berücksichtigt, die bei einer Person, die die Einnahmen im Privatvermögen erzielt, als Werbungskosten angesetzt werden könnten. Insbesondere könnten damit auch Wertveränderungen des Vermögensstamms in die Bemessung des Anrechnungshöchstbetrags eingehen.

Ob und inwieweit die Teilwertabschreibungen auf die Anleihen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Zinseinnahmen der Klägerin stehen, hänge somit von der wertenden Beurteilung des die Teilwertabschreibungen auslösenden Moments (siehe dazu BFH-Beschluss vom 21.09.2009, GrS 1/06) ab. 

Insofern habe das FG zunächst zutreffend festgestellt, dass die Klägerin keine Zinsen hätte erzielen können, wenn sie die Anleihen nicht angeschafft hätte. Da der Veranlassungszusammenhang durch das Prinzip der wertenden Selektion der Aufwandsursachen gekennzeichnet ist, sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die verzinsten Anleihen vorrangig mit dem Ziel angeschafft hatte, Zinserträge zu erzielen. Demgemäß stünden auch die Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit der Absicht, laufende Kapitalerträge zu erwirtschaften. Somit seien die Teilwertabschreibungen, sofern die Voraussetzungen hierfür überhaupt vorgelegen haben, bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags abzuziehen. 

Offen ließ der BFH hingegen, ob etwas anderes für solche Wertpapiere gelten könne, die vorrangig zu dem Zweck erworben werden, um an deren Wertveränderungen teilzuhaben.

Betroffene Normen

§ 34c Abs. 1 EStG, § 34d Nr. 6 EStG
Streitjahre 2004, 2005, 2007

Vorinstanz

Finanzgericht München, Urteil vom 11.05.2016, 6 K 2122/14, EFG 2016, S. 1363, siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Urteil vom 18.04.2018, I R 37/16

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 08.06.2011 I R 98/10, BStBl II 2012, 716, siehe Deloitte Tax-News
BMF-Schreiben vom 02.09.2016, IV C 6 - S 2171-b/09/10002 :002, BStBl I S. 1162, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 06.04.2016, I R 61/14, BStBl II 2017, S. 48
BFH, Beschluss vom 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, S. 672, siehe Deloitte Tax-News 

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.