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15.11.2018
Unternehmensteuer

BFH: Bewertung einer offenen Gewinnausschüttung

Eine offene Gewinnausschüttung in Form einer Sachdividende ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Auf den im Gewinnverwendungsbeschluss angegebenen Wert kommt es nicht an.

Sachverhalt

An einer GmbH war eine Stiftung beteiligt, welche 75 % ihrer Anteile an einer AG auf die GmbH übertrug. Im Streitjahr 2005 beschlossen die Gesellschafter der GmbH, diese Anteile im Wege der Sachausschüttung wieder an die Stiftung zurück zu übertragen. Zuvor war der Gesellschaftsvertrag der GmbH dahingehend ergänzt worden, dass Sachausschüttungen beschlossen werden können.

Finanzamt und FG ging für die Bewertung der Rückübertragung des Aktienpaketes von dem gemeinen Wert der Anteile (sowie einem Paketzuschlag in Höhe von 20 % des Kurswertes) zum Übertragungszeitpunkt aus und nahmen an, dass sich hieraus eine vGA ergeben habe.

Entscheidung

Der BFH kommt entgegen der Auffassung des FG zu dem Schluss, dass die Rückübertragung der Aktien keine vGA in Form einer verhinderten Vermögensmehrung, sondern eine offene Gewinnausschüttung (Sachausschüttung) darstellt. Diese ist gleichwohl mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Vorliegen einer offenen Gewinnausschüttung 

Im AktG ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auch eine Sachausschüttung beschließen kann, sofern die Satzung dies vorsieht. Der auszuschüttende Sachwert ist in dem Gewinnverwendungsbeschluss anzugeben. Für die GmbH sind die für Aktiengesellschaften geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.

Im Streitfall beruhte die von der GmbH beschlossene Sachausschüttung des Aktienpaketes an die Stiftung auf einem (ordnungsgemäßen) Gewinnverwendungsbeschluss und führte folglich zu einer offenen Gewinnausschüttung. Auch dann, wenn im Gewinnverwendungsbeschluss der auszuschüttende Sachwert mit dem Buchwert angegeben wird und damit handelsrechtlich die sog. Buchwertmethode zur Anwendung kommt, lehnt der BFH die – von einem großen Teil der Literatur (so z.B. Gosch, KStG, 3. Aufl., § 8 Rz. 147) vertretene – Sichtweise ab, dass die Sachausschüttung steuerrechtlich in Höhe des Buchwerts als offene Gewinnausschüttung und in Höhe des Differenzbetrags gegenüber dem gemeinen Wert als vGA zu qualifizieren sei. Die handelsrechtliche Bewertung vermöge das Vorliegen einer auf einem (ordnungsgemäßen) Gewinnverwendungsbeschluss basierenden offenen Gewinnausschüttung nicht in Frage zu stellen.

Bewertung einer offenen Gewinnausschüttung mit dem gemeinen Wert

Im Körperschaftsteuerrecht fehlt eine ausdrückliche Vorschrift über die Bewertung offener Gewinnausschüttungen und der BFH hatte hierzu bisher noch nicht zu entscheiden. Für die Ermittlung der Höhe einer vGA kam der BFH bereits zu dem Schluss, dass der gemeine Wert nach §§ 1, 9 BewG zu Grunde zu legen ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.1974). Nichts Anderes kann – wie der BFH jetzt klargestellt hat – für die Bewertung einer offenen Gewinnausschüttung (hier in Form einer Sachdividende) gelten (so auch BMF-Schreiben vom 28.04.2003). Denn nach § 8 Abs. 3 S. 1 KStG darf die Verteilung des Einkommens die Ermittlung des Einkommens nicht berühren und diese Rechtsfolge ist gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 KStG „auch“ für eine vGA zu beachten ist. Die Zusammenschau beider Regelungen lasse demnach nur den Schluss zu, dass der Gegenstand von offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist.

Vorrang der Regelungen zur verdeckten und offenen Gewinnausschüttung

Nicht zutreffend ist, dass aufgrund des Verweises in § 8 Abs. 1 KStG auf die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG auch im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung die §§ 4 Abs. 1, 5 EStG und damit insbesondere die Vorschriften über Entnahmen und Einlagen sowie deren Bewertung anzuwenden sind. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehen die Regelungen zur vGA den Bestimmungen des EStG über die Entnahme vor (vgl. BFH-Beschluss vom 26.10.1987). Diese Rechtsprechung ist aufgrund der aufgezeigten gesetzlichen Regelungszusammenhänge auch für offene Gewinnausschüttungen zu beachten, so der BFH.

Ergebnis

Die Einkommenserhöhung, die aus der Rückübertragung der Stammaktien auf die Stiftung im Wege einer mit dem gemeinen Wert bewerteten offenen Ausschüttung, resultiert, ist zwar nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei, unterfällt jedoch dem Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 1 KStG.

Betroffene Norm

§ 8b Abs. 2 KStG, § 8b Abs. 3 S. 1 KStG, §§ 1, 9 BewG

Streitjahr 2005

Vorinstanz

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24.03.2015, 4 K 2179/13, EFG 2015, S. 1299

Fundstelle

BFH, Urteil vom 11.04.2018, I R 34/15, BVerfG-anhängig 2 BvR 2664/18; lt. BMF-Schreiben vom 14.05.2020 zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen

Weitere Fundstellen

BFH, Beschluss vom 26.10.1987, GrS 2/86, BStBl II 1988, S. 348

BFH, Urteil vom 27.11.1974, I R 250/72, BStBl II 1975, S. 306

BMF, Schreiben vom 28.04.2003, BStBl I 2003, S. 292, Rz 22

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