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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/bfh-ein-gewinnabfuehrungsvertrag-ist-auf-fuenf-zeitjahre-abzuschliessen.html
15.04.2011
Unternehmensteuer

BFH: Ein Gewinnabführungsvertrag ist auf fünf Zeitjahre abzuschließen

Bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft muss der Gewinnabführungsvertrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Zurechnung erstmals erfolgen soll, über mindestens fünf Zeitjahre abgeschlossen sein. Eine nachträgliche Verlängerung der erstmaligen Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres kann bei der Bestimmung der Fünfjahresfrist nicht berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, gründete am 19.07.2000 als alleinige Gesellschafterin die B-GmbH. Beide Gesellschaften hatten ein abweichendes Wirtschaftsjahr, das jeweils am 31.03. endete. Am 30.03.2001 schloss die Klägerin mit der B-GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGV), der steuerlich rückwirkend für die Zeit ab der Gründung der B-GmbH am 19.07.2000 gelten und erstmals zum Ablauf des 31.03.2005 kündbar sein sollte. Er wurde am 26.04.2001 in das Handelsregister eingetragen. Im Oktober 2001 änderten die Vertragsparteien den BGV dahingehend, dass er erstmals zum Ablauf des 31.03.2006 kündbar sein solle. Für das Streitjahr 2001 erkannte das Finanzamt das körperschaftsteuerliche Organschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und der B-GmbH für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 nicht an. Seiner Auffassung nach entsprach der BGV in seiner ursprünglichen Fassung nicht dem Erfordernis der fünfjährigen Mindestlaufzeit. Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Das FG hat zutreffend ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis zwischen den beiden Gesellschaften verneint. Die erforderliche fünfjährige Mindestdauer des BGV in dessen ursprünglicher Fassung vom 30.03.2001 ist nicht erfüllt. Der BGV sollte danach vom 19.07.2000 bis mindestens zum 31.03.2005 gelten, die Mindestlaufzeit mithin lediglich vier Jahre, acht Monate und zwölf Tage - also weniger als fünf (Zeit-)Jahre - betragen.

Eine der Voraussetzungen für die körperschaftsteuerliche Organschaft ist, dass der BGV bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, für das erstmals eine Einkommenszurechnung zum Organträger erfolgen soll, auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 KStG 1999). In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob stets auf volle Zeitjahre, das heißt auf einen Zeitraum von insgesamt 60 Monaten (Urteil des Hessischen FG vom 15.11.2006), oder auf einen Zeitraum von fünf Wirtschaftsjahren abzustellen ist. Im Einzelfall wäre aufgrund der Einbeziehung von Rumpf-Wirtschaftsjahren der Zeitraum kürzer als 60 Monate (Urteil des FG Düsseldorf vom 26.01.2010). Nach der letztgenannten Auffassung wäre im Streitfall die fünfjährige Mindestdauer gewahrt: Das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr der B-GmbH begann mit deren Gründung am 19.07.2000 und lief bis zum 31.03.2001; bis zu der vorgesehenen erstmaligen Kündigungsmöglichkeit zum 31.03.2005 wären unter Einschluss des Rumpf-Wirtschaftjahres fünf Wirtschaftsjahre abgelaufen.

Der Senat hält indes die auch von der Vorinstanz vertretene herrschende Auffassung für zutreffend, wonach eine Mindestdauer von fünf Zeitjahren erforderlich ist. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Norm. In § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 KStG 1999 ist von fünf "Jahre(n)" und nicht von Wirtschaftsjahren die Rede, was eher dafür spricht, dass ein Zeitraum von 60 Monaten gemeint ist.

Die im Oktober 2001 von den Vertragsparteien vorgenommene Verlängerung des Zeitraums bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit zum 31.03.2006 hat keine Auswirkungen auf die Zurechnung des Ergebnisses des Wirtschaftsjahres 2000/2001. Denn der Gewinnabführungsvertrag muss gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 KStG 1999 unter Vereinbarung der fünfjährigen Mindestlaufzeit bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Zurechnung erstmals erfolgen soll - hier das Wirtschaftsjahr 2000/2001 - abgeschlossen sein. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung im Oktober 2001 war dieses Wirtschaftsjahr indes schon abgelaufen.

Betroffene Norm

§ 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 KStG 1999, §§ 14 bis 16 KStG 1999
Streitjahr 2001

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Urteil vom 09.12.2009, 13 K 4379/07, EFG 2010, S. 668, ausführlicher in den Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Urteil vom 12.01.2011, I R 3/10, BStBl II 2011, S. 727 

Weitere Fundstellen

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 15.11.2006, 12 K 4273/01, Vorinstanz zu BFH-Urteil vom 03.09.2009, IV R 38/07 
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2010, 6 K 4601/07 K,G, EFG 2010, S. 903, rechtskräftig

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