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08.06.2017
Unternehmensteuer

BFH: Gestaltungsmissbrauch bei An- und Verkauf von Wertpapieren

Bei einem taggleichen Verkauf und (Wieder-)Kauf von Bezugsrechten an einer Börse kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige aufgrund spezieller Kenntnisse und seines Einflusses auf die Durchführung des Handels davon ausgehen kann, dass die Bezugsrechte im Zeitpunkt des (Wieder-)kaufs verfügbar sind und zum Verkaufspreis wieder erworben werden können.

Sachverhalt

Ein Kläger, ein Börsenmakler, verkaufte im Streitjahr 1999 zahlreiche Aktien an der XYZ AG. Im Vorjahr hatte der Kläger mit taggleicher Ausführung Bezugsrechte für junge Aktien an der XYZ AG an einer Börse veräußert und wieder zurück erworben.

Der Kläger erklärte für das Streitjahr 1999 einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Der Außenprüfer erkannte die Veräußerung der Bezugsrechte im Jahr 1998 und die dadurch verursachten (zusätzlichen) Anschaffungskosten bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG nicht an und qualifizierte den Gewinn aus den Aktienverkäufen im Streitjahr als Einkünfte aus § 17 EStG. Das FG war – wie das Finanzamt- der Auffassung, dass der zeitgleiche Verkauf- und (Wieder-)Kauf von Bezugsrechten ohne Eingehen eines Kursrisikos ein Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO (a.F.) darstelle.

Entscheidung

Das FG habe zutreffend in dem taggleichen An- und Verkauf der Bezugsrechte im Jahr 1998 einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO (a.F.) gesehen.

Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO (a.F.) sei nach ständiger Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die – gemessen an dem erstrebten Ziel – unangemessen sei, der Steuerminderung dienen solle und durch wirtschaftlich oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen sei (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.12.2010).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH läge auch bei kurzfristigen Verkäufen und (Wieder-)käufen von Wertpapieren kein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO (a.F.) vor, wenn die Wertpapiere zu unterschiedlichen Preisen veräußert bzw. wieder erworben werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.12.1999). Anders könne dies zu beurteilen sein, wenn der Steuerpflichtige aufgrund spezieller Kenntnisse davon ausgehen könne, dass Verkauf- und (Wieder-)Kauf von börsennotierten Wertpapieren ohne Kursrisiko erfolge. Im Urteilsfall habe der Kläger als Börsenmakler spezielle Kenntnisse und Einfluss auf den Bezugsrechtehandel gehabt, Dritte hätten vom Angebot der Bezugsrechte keine Kenntnis gehabt und folglich habe auch kein Kursrisiko bestanden. Darüber hinaus sei kein plausibler außersteuerlicher Grund für die gewählte Gestaltung erkennbar.

Der Urteilsfall sei auch nicht mit dem vom BFH entschiedenen Fall zur Anteilsrotation (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2010) vergleichbar, da hier anders als in dem damaligen Fall der Kläger nur formal ein Verkaufs-und Kaufvorgang verzeichnen wollte.

Betroffene Normen

§ 42 AO (a.F.), § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
Streitjahr 1999

Vorinstanz

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2015, 8 K 2978/13, EFG 2016, S. 1175, siehe Deloitte Tax News

Fundstelle

BFH, Urteil vom 08.03.2017, IX R 5/16

Weitere Fundstelle

BFH, Urteil vom 07.12.2010, IX R 40/09, BStBl. II 2011, S. 427

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