Einem Steuerpflichtigen sind die Grundstücksgeschäfte einer Personengesellschaft zuzurechnen, an der er beteiligt ist. Außerdem ist die Einbringung von Grundstücken in diese Personengesellschaft als Veräußerung durch den Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Folge kann die Einstufung als gewerblicher Grundstückshändler sein. Die Veräußerung von Grundstücken anlässlich der Betriebsaufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels führt dann gewerbesteuerrechtlich zu einem laufenden Gewinn.
Die Klägerin ist Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin des F. Dieser war Eigentümer zahlreicher Immobilien, welche er auf die Grundstücksgemeinschaft F GbR (GbR) übertrug. An der GbR war F zu Beginn des Streitjahres 2000 zunächst mit einem Anteil von 99,75% beteiligt. Die GbR erzielte aufgrund eigener Grundstücksaktivitäten unstreitig gewerbliche Einkünfte. Zum Ende des Streitjahres 2000 gründete F die F Verwaltung GmbH (GmbH), die neben ihm in die GbR eintrat. Im nächsten Schritt wurde die in die F Immobilien GmbH & Co. KG (KG) umgewandelt, an der F als Kommanditist zu 100% und die GmbH als Komplementärin zu 0% beteiligt waren. F brachte sodann seinen gesamten Grundbesitz (56 Grundstücke, zum Teilwert bei Übernahme der grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten) zum 30.12.2000 in die KG ein. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, F betreibe einen gewerblichen Grundstückshandel und das Finanzamt erließ daraufhin einen Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2000. Dabei ging das Finanzamt, aufgrund der Annahme des Beginns des Grundstückshandels bereits im Jahr 1993, von einer Einbeziehung aller Grundstücke, die ab diesem Zeitpunkt von F angeschafft wurden, aus. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das FG habe zu Recht entschieden, dass die Einbringung der Grundstücke in die KG Teil des gewerblichen Grundstückshandels des F war. Ebenfalls zutreffend wurde entschieden, dass der Veräußerungsgewinn gewerbesteuerpflichtig sei.
Von einem gewerblichen Grundstückshandel könne im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d.h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert werden, weil die äußeren Umstände dann den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankomme (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 17.12.2009).
Die ständige Rechtsprechung erfasse im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels, die dem Gesellschafter zuzurechnen seien, in einer Gesamtwürdigung nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Steuertatbestands (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 22.08.2012). Die Mitunternehmerschaft entfalte trotz des Grundsatzes der ertragsteuerrechtlichen Einheit der Personengesellschaft keine Abschirmwirkung gegen eine Zurechnung der von ihr getätigten Geschäfte an den Gesellschafter. Somit habe F wegen seiner Beteiligung an der GbR einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben. Ihm seien die zahlreichen Grundstücksveräußerungen der GbR zuzurechnen.
Die Einbringungen der betreffenden Grundstücke in die KG im Dezember 2000 seien als Veräußerungen im Rahmen dieses Grundstückshandels anzusehen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung stelle es einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang dar, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens an die Gesellschaft wie ein fremder Dritter entgeltlich veräußere (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 11.12.2001).
Es liege ein gewerbesteuerlicher Aufgabegewinn des gewerblichen Grundstückshandels des F vor. Der BFH habe in Fällen der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels die Veräußerung von Grundstücken auch dann stets als (gewerbesteuerbare) laufende Einkünfte i.S. des § 15 EStG und nicht als Veräußerungsgewinne gemäß § 16 EStG angesehen, wenn das letzte zum Betriebsvermögen gehörende Grundstück an einen Abnehmer veräußert wurde und sich daran die Betriebsaufgabe anschloss. Auch gewerbesteuerrechtlich sei davon auszugehen, dass die Umsätze aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücken eines gewerblichen Grundstückshändlers anlässlich der Betriebsaufgabe dem laufenden Gewinn zuzuordnen seien. Diese Grundsätze wurden vom erkennenden Senat auch auf Einbringungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und weitere Gegenleistungen gemäß § 20 des UmwStG 1977 erstreckt (vgl. BFH vom 24.06.2009). Für die streitgegenständliche Einbringung der Grundstücke zum Teilwert gegen Übernahme von Verbindlichkeiten und Einräumung einer Darlehensforderung könne nichts anderes gelten.
§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG; § 7 GewStG
Streitjahr 2000
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2013, 8 K 2759/11, EFG 2014, S. 35
BFH, Urteil vom 28.10.2015, X R 22/13, BStBl II 2016, S. 95
BFH, Urteil vom 22.08.2012, X R 24/11, BStBl. II 2012, S. 865
BFH, Urteil vom 17.12.2009, III R 101/06, BStBl. II 2010, S. 541
BFH, Urteil vom 11.12.2001, VIII R 58/98, BStBl. II 2002, S. 420
BFH, Urteil von 24.06.2009, X R 36/06, BStBl. II 2010, S. 171
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