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22.03.2013
Unternehmensteuer

BFH: Kein Abzugsverbot vergeblicher Due-Diligence-Aufwendungen

Vergebliche Kosten für eine Due-Diligence-Prüfung aus Anlass des gescheiterten Erwerbs einer Kapitalbeteiligung unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F., da es an dem dafür notwendigen Zusammenhang der Gewinnminderung mit dem in § 8b Abs. 2 KStG 2002 a.F. genannten Anteil mangelt.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine AG, hatte ab 2001 die Absicht, Anteile an der CH-AG zu erwerben. Unter Hinzuziehung diverser Investmentbanken und Berater wurde ein Businessplan erstellt und an Transaktionsstrukturen gearbeitet. Es fand sodann eine Due-Diligence-Prüfung statt, in deren weiteren Verlauf die Akquisition im Streitjahr 2002 scheiterte.

Die Klägerin verbuchte die gesamten Aufwendungen für die Due-Diligence-Prüfung im Streitjahr als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich nur bei der Hälfte der Aufwendungen, um allgemeine Beratungskosten handele, die sofort abzugsfähig seien. Die andere Hälfte stelle Anschaffungsnebenkosten des geplanten Anteilserwerbs dar, die zu aktivieren und nach Auflösung des Aktivpostens wg. Scheiterns des Erwerbs dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 KStG 2002 a.F. unterläge. Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Das FG hat zutreffend erkannt, dass der Due-Diligence-Aufwand nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. unterliegt.

Nach § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit u.a. Anteilen an einer Körperschaft stehen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 gehören (Anteile i.S.v. § 8b Abs. 2 KStG 2002), bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. Werden solche Anteile veräußert, bleiben die Gewinne bei der Ermittlung des Einkommens der beteiligten Körperschaft außer Ansatz (§ 8b Abs. 2 S. 1 KStG 2002).

Das Finanzamt geht im Streitfall davon aus, dass es sich bei der Hälfte der Aufwendungen um (vorweggenommene) Anschaffungskosten der Anteile an der CH-AG handelt (§ 255 Abs. 1 S. 1 und 2 HGB, § 5 Abs. 1 S. 1 EStG 2002), die aber nach dem Scheitern der Akquisition im Streitjahr nicht mehr anzusetzen waren. Die dadurch ausgelöste Gewinnminderung sei infolge des Abzugsverbots außerbilanziell auszugleichen. Über die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung muss der BFH vorliegend nicht entscheiden, denn auch wenn die Annahme des Finanzamts zuträfe und die Hälfte des Due-Diligence-Aufwands zunächst hätte aktiviert werden müssen, hätte er im Falle der Ausbuchung nicht außerbilanziell hinzugerechnet werden müssen.

Im Streitfall ist das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. nicht einschlägig, da es an dem dafür notwendigen Zusammenhang der Gewinnminderung mit dem in § 8b Abs. 2 KStG 2002 a.F. genannten Anteil fehlt. Denn der Erwerb der Anteile an der CH-AG hatte sich im Zuge der Ankaufsverhandlungen zerschlagen, so dass der Klägerin zu keinem Zeitpunkt qualifizierte Anteile rechtlich oder wirtschaftlich zuzurechnen waren. Dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. unterliegen aber gerade nur Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem konkret vorhandenen Anteil i.S. von § 8b Abs. 2 KStG 2002 a.F. entstehen, an dem es im Streitfall fehlt. Vergeblicher (immaterieller und zu aktivierender) Transaktions- und Akquisitionsaufwand aus einem gescheiterten Beteiligungserwerb ist daher nicht in das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. einzubeziehen.

Betroffene Norm
§ 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F., § 8b Abs. 2 KStG 2002 a.F.

Vorinstanz
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.11, 10 K 5175/09, siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle
BFH, Urteil vom 09.01.2013, I R 72/11, BStBl II 2013, S. 343

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