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25.02.2011
Unternehmensteuer

BFH: Keine erweiterte Kürzung bei Beteiligung einer GmbH an einer vermögensverwaltenden KG

Einer grundstücksverwaltenden GmbH, die als Komplementärin an einer ihrerseits vermögensverwaltenden KG beteiligt ist, ist nicht die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren.

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die im Streitjahr 1998 eine von mehreren Komplementären einer vermögensverwaltend tätigen KG war. Die KG erzielte ausschließlich Vermietungseinkünfte und war nicht als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen. Die GmbH war weder zu ihrer Geschäftsführung noch zu ihrer Vertretung befugt. Die von ihr beanspruchte sog. erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) wurde ihr vom Finanzamt versagt. Die Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Das FG hat die Voraussetzungen der sog. erweiterten Gewerbeertragskürzung zu Unrecht als gegeben erachtet. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz (...) verwalten und nutzen (...), an Stelle der Kürzung gemäß Satz 1 der Vorschrift (= 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes) die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Begünstigt sind nur die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes (Vermögensverwaltung). Diese tatbestandliche Voraussetzung wird von der Klägerin infolge ihrer Beteiligung an der KG nicht erfüllt.

Wie der BFH wiederholt entschieden hat (z.B. Urteil vom 22.01.1992), verstößt das Halten einer Kommanditbeteiligung durch ein grundstücksverwaltendes Unternehmen an einer gewerblich geprägten, ebenfalls grundstücksverwaltenden Personengesellschaft gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Davon ausgehend verhält es sich aber nicht anders, wenn die Beteiligungsgesellschaft keine i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1997 gewerblich geprägte Gesellschaft, sondern eine "rein" vermögensverwaltend tätige Immobilien-KG ist. Auch dann ist das Halten der Komplementärbeteiligung eine Tätigkeit, die nicht zu dem abschließenden Katalog an steuerlich unschädlichen (Neben-)Tätigkeiten des Grundstücksunternehmens gehört. Vielmehr handelt es sich bei der KG im Streitfall um eine sog. Zebragesellschaft und die Komplementär-GmbH erwirtschaftet in diesem Rahmen kürzungsschädliche gewerbliche Einkünfte, nicht aber - wie die KG - solche aus Vermietung und Verpachtung. Unabhängig davon kann der von der Untergesellschaft verwaltete und genutzte Immobilienbestand auch nicht - wie aber tatbestandlich erforderlich - als ausschließlich "eigener" Grundbesitz der Obergesellschaft zugerechnet werden.

Betroffene Norm

§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Streitjahr 1998

Vorinstanz

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.06.2009, 12 K 6154/05 B, EFG 2009, S. 1664, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Urteil vom 19.10.2010, I R 67/09, BStBl II 2011, S. 367

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 22.01.1992, I R 61/90, BStBl II 1992, S. 628

Englische Zusammenfassung

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