Eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten von weniger als 10% an der Komplementär-GmbH stellt regelmäßig kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen II dar. Eine solche Beteiligung vermittelt keinen mittelbaren Einfluss auf die Geschäftsführung der Personengesellschaft. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Höhe die Komplementär-GmbH am Gewinn der KG beteiligt ist.
Der Kläger hielt sowohl 5 % der Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG als auch 5 % der Anteile an deren geschäftsführender Komplementär-GmbH. Am Gewinn der KG ist die Komplementär-GmbH mit 99 % beteiligt. Der Kläger veräußerte sowohl seinen GmbH-Anteil als auch seinen Kommanditanteil. Den Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils erfasste die GmbH & Co. KG in der Feststellungserklärung 2002 nicht, da dieser im Privatvermögen des Klägers angefallen sei. Das Finanzamt vertrag hingegen die Auffassung, dass der GmbH-Anteil dem Sonderbetriebsvermögen II des Klägers bei der GmbH & Co. KG zuzuordnen sei und stellte entsprechend einen Veräußerungsgewinn fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das FG habe zu Unrecht die Minderheitsbeteiligung in Höhe von 5 % des Klägers an der Komplementär-GmbH allein auf Grund der Gewinnbeteiligung der Komplementär-GmbH an der GmbH & Co. KG als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des Klägers bei der GmbH & Co. KG eingestuft.
Zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zusätzlich zu den im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgütern auch solche Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, wenn sie geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24.02.2005). Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden. Ein solches Wirtschaftsgut kann auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sein (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2012).
Eine Beteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH sei grundsätzlich nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn er auf Grund der Höhe der Beteiligung nicht in der Lage sei, über diese Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu nehmen. Eine solche Einflussnahme sei jedenfalls bei einem Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH unter 10 % liege, regelmäßig ausgeschlossen. In diesem Fall sei es, ausgehend von dem gesetzlich normierten Regelfall, wonach die Abstimmung in der Gesellschaft nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolge, dem Gesellschafter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt möglich, auf die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH und damit mittelbar auf deren Geschäftsführungstätigkeit in der KG Einfluss zu nehmen. Demgegenüber sei eine Minderheitsbeteiligung stets dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn eine Beschlussfassung nur unter Mitwirkung des Minderheitsgesellschafters möglich sei.
Die Anteile an der Komplementär-GmbH seien bei einem Gesellschafter, der weniger als 10 %der Geschäftsanteile halte, auch dann nicht dem Sonderbetriebsvermögen II bei der GmbH & Co. KG zuzuordnen, wenn die Komplementär-GmbH am Gewinn der KG beteiligt sei. Eine solche Minderheitsbeteiligung diene regelmäßig dem Anlageinteresse des Kommanditisten der GmbH & Co. KG und sei daher dessen Privatvermögen zuzuordnen. Dass der Aspekt der Kapitalanlage in den Vordergrund der Investitionsentscheidung des Kommanditisten trete, werde umso deutlicher, wenn – wie im Streitfall – die operativen Gewinne aus der GmbH & Co. KG dem Kommanditisten nahezu vollständig über die Gewinnausschüttungen der Komplementär-GmbH zufließen (hier Gewinnbeteiligung der Komplementär-GmbH in Höhe von 99 %).
Offen bleiben könne, ob die Zuordnung der Geschäftsanteile zum Sonderbetriebsvermögen II bei einem Minderheitsgesellschafter, der mindestens 10 % der Geschäftsanteile halte, aufgrund von besonderen Minderheitenrechten gerechtfertigt sei, oder ob dies (erst) bei einem Gesellschafter zu bejahen sei, der mehr als 25 % der Geschäftsanteile halte und damit über eine Sperrminorität verfüge.
§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
Streitjahr 2002
FG München, Urteil vom 10.12.2010, 13 K 1724/07
BFH, Urteil vom 16.04.2015, IV R 1/12
BFH, Urteil vom 24.02.2005, IV R 12/03, BStBl. II 2006, S. 361
BFH, Urteil vom 23.02.2012, IV R 13/08, BFH/NV 2012, S. 1112
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