Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/bfh-pauschale-einkommensteuer-auf-geschenke.html
08.06.2017
Unternehmensteuer

BFH: Pauschale Einkommensteuer auf Geschenke

Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und entrichtet er zusätzlich pauschale Einkommensteuer auf diese Zuwendung, so ist der Steuerpflichtige nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der übernommenen Einkommensteuer 35 EUR übersteigt.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine KG, hat an Nicht-Arbeitnehmer Freikarten für Konzerte u.ä. vergeben. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung entrichtete die Klägerin pauschale Einkommensteuer gemäß § 37b EStG auf diese Freikarten.

Das Finanzamt behandelte die entrichtete pauschale Einkommensteuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Auch das FG war der Auffassung, dass die pauschale Einkommensteuer Teil des Geschenks im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG sei.

Entscheidung

Das FG habe zutreffend festgestellt, dass die von der Klägerin entrichtete pauschale Einkommensteuer ein nicht abzugsfähiges Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG darstelle.

Gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen (vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). Die Übernahme der auf die Freikarten entfallende Einkommensteuer stellt eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten und somit – zusätzlich zu den Freikarten – ein weiteres Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG dar (vgl. auch Gesetzesbegründung zu § 37b EStG (BTDrucks 16/2712, S. 56 u. BTDrucks 16/3368, S. 11)).

Die pauschale Einkommensteuer des § 37b EStG sei auch keine Unternehmenssteuer eigener Art, die originär beim Zuwendenden entstehe und deshalb stets als Betriebsausgabe abziehbar sei. Vielmehr erlange die Klägerin nur durch die Ausübung des Pauschalierungswahlrechts die Stellung eines Steuerschuldners. Dies stünde auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bedeutung des § 40 Abs. 3 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30.11.1989). Die regelmäßig hohe steuerliche Belastung des Zuwendenden führe auch weder zu einem Verstoß gegen das Gebot der gleichmäßigen Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Verbot einer übermäßigen Steuerbelastung (Art. 14 GG).

Betroffene Normen

§ 37b EStG, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG
Streitjahr 2012

Anmerkung

Lt. BMF-Schreiben vom 13.09.2017 wendet die Finanzverwaltung die Vereinfachungsregelung in Rdnr. 25 des BMF-Schreibens vom 19.05.2015, BStBl I S. 468 (siehe Deloitte Tax-News) weiter an. Damit  ist bei der Prüfung der Freigrenze des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG (35 € Grenze) allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen.

Vorinstanz

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16.01.2014, 10 K 326/13, siehe Deloitte Tax News

Fundstellen

BFH, Urteil vom 30.03.2017, IV R 13/14, BStBl II 2017 Seite 892

Pressemitteilung Nr. 36 vom 07.06.2017

Weitere Fundstelle

BFH, Urteil vom 30.11.1989, I R 14/87, BStBl. II 1990, S. 993

 

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.