Auch die Einräumung eines umfassenden Nutzungsrechts an einem urheberrechtlich geschützten Werk i.S. eines "total buy out" ist nicht als Rechteübertragung zu werten und begründet damit eine Steuerabzugspflicht nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. (Bestätigung der Auffassung der Finanzverwaltung)
Eine zu einem Medienkonzern gehörende GmbH schloss mit einer britischen Ltd einen Autorenvertrag zur Überarbeitung eines Drehbuchs. Der GmbH wurde unwiderruflich das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht am Drehbuch einschließlich sämtlicher Nutzungen und der Bearbeitung und Veränderung i.S. eines „total buy out“ eingeräumt. Jegliche Formen der Rückabwicklung waren ausdrücklich ausgeschlossen. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung leistete die GmbH in 2011 eine Zahlung an die Ltd. Eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) für die Ltd. lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Die GmbH sah eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG als nicht gegeben an. Dem widersprachen Finanzamt und FG.
Auch der BFH bejahte eine Steuerabzugspflicht.
Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht
Die Ltd. erzielte aus der inländischen Verwertung ihrer urheberrechtlichen Schutzrechte beschränkt steuerpflichtige Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG. Gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs u.a. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG), zu erheben.
Abgrenzung Nutzungsüberlassung von Rechteübertragung
Eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten und damit eine Nutzungsüberlassung i.S. d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist auch dann zu bejahen, wenn bei Abschluss des Vertrags ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Nutzungsrecht dem durch den Vertrag Berechtigten mit Gewissheit endgültig verbleibt oder ein Rückfall kraft Vertrags nicht in Betracht kommt. Ein Nutzungsrecht wird somit dann nicht "überlassen", wenn es veräußert wird. Der Veräußerung ist der vollständige wirtschaftliche Verbrauch des überlassenen Rechts während der eingeräumten Nutzung gleichzustellen (so auch BMF-Schreiben vom 25.11.2010, Tz. 24).
Keine Übertragung von Urheberrechten
Der Vertrag zwischen der GmbH und der Ltd. beinhaltete nicht eine Übertragung des Urheberrechts. Denn das Urheberrecht ist bereits seiner Natur nach grundsätzlich unveräußerlich (§ 29 Abs. 1 UrhG). Der Vertrag zwischen der GmbH und der Ltd. richtete sich ungeachtet der fehlenden zeitlichen Beschränkung und der Einräumung eines unbeschränkten Verfügungsrechts der GmbH vielmehr auf eine Einräumung eines Nutzungsrechts i.S.d. § 31 UrhG und war nicht in der Weise ausgestaltet, dass ein „wirtschaftlicher Rechtekauf“ an dem urheberrechtlich geschützten Werk vorlag (vgl. auch FG Köln vom 28.09.2016, 3 K 2206/13, EFG 2017, S. 298; BMF-Schreiben vom 25.11.2010, Tz. 23; BMF-Schreiben vom 27.10.2017, Tz. 11).
Keine Rechteveräußerung trotz „total buy out“
Außerdem sichert der fortdauernde Eventualanspruch des Urhebers i.S.d. § 32a UrhG (der Ltd.) eine weitere Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg seines Werkes, was gegen eine Rechteübertragung spricht, so der BFH. Auch die Tatsache einer stark abgeschwächten Rechtsposition des Überlassenden im Falle eines sog. „total buy out“ ändert nach Auffassung des BFH nichts an der Qualifikation des Vertrags als Nutzungsüberlassung. Eine Trennung des Urheberrechts und des daraus abgeleiteten Nutzungsrechts für Zwecke des Steuerabzugs mit dem Ziel, das Nutzungsrecht als eigenständiges und vollständig auf die GmbH übertragenes Wirtschaftsgut zu würdigen, komme nicht Betracht. Eine Übertragung der für die bilanzielle Erfassung von Nutzungsrechten und Nutzungsmöglichkeiten maßgebenden Überlegung auf die Frage nach dem Umfang der inländischen beschränkten Steuerpflicht und der Anwendung von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG befand der BFH nicht für zulässig.
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG, § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 73e S. 2 EStDV
Streitjahr 2011
Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.08.2016, 13 K 2205/13, EFG 2017, S. 311
BFH, Urteil vom 24.10.2018, I R 69/16, lt. BMF-Schreiben vom 12.07.2019 zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen
BMF, Schreiben vom 25.11.2010, IV C 3 – S 2303/09/10002, BStBl I, S. 1350
BMF, Schreiben vom 27.10.2017, BStBl I 2017, S. 1448
Finanzgericht Köln vom 28.09.2016, 3 K 2206/13, EFG 2017, S. 298
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