Eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen ist zulässig, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist. Dies gilt für alle Fremdwährungsdarlehen, d.h. unabhängig davon, ob es sich um ein Darlehen mit unbestimmter oder mit bestimmter Restlaufzeit handelt und ob die Restlaufzeit mindestens zehn Jahre oder weniger beträgt.
BFH, IV R 18/18
Eine GmbH & Co. KG hatte 1999 ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken zu einem Umrechnungskurs von 1,61 CHF/€ aufgenommen. In ihrer Handelsbilanz für das Jahr 2010 legte sie bei der Bewertung der Fremdwährungsverbindlichkeit einen Wechselkurs von 1 € zu 1,24645 CHF zugrunde. In der Feststellungserklärung für 2010 bewertete die GmbH & Co. KG das Darlehen mit einem Kurswert von 1 € zu 1,28513 CHF, da sie davon ausging, dass es sich bei der Wertänderung zwischen dem Bilanzstichtag 31.12.2010 und dem Tag der Erstellung der Handelsbilanz um einen werterhellenden Umstand handelt. Das Finanzamt erkannte die vorgenommene Teilwertzuschreibung der Verbindlichkeit aus dem Fremdwährungsdarlehen nicht an. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt.
BFH, XI R 29/18
Eine GmbH passivierte in 2008 ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken zu einem Wechselkurs von 1,555 CHF/€. In der Folgezeit stieg der Wechselkurs des Schweizer Franken zum Euro stark an. Die Schweizerische Notenbank (SNB) gab in ihrem Communiqué vom 06.09.2011 bekannt, dass kein Kurs unter 1,20 CHF/ € toleriert wird. Dies sollte durch Stützkäufe der SNB erfolgen. Die GmbH nahm daraufhin in ihrer Bilanz für das Jahr 2011 eine Werterhöhung der Fremdwährungsverbindlichkeit auf den Teilwert vor. Finanzamt und FG waren der Ansicht, dass keine voraussichtlich dauernde Werterhöhung vorliege und erkannten die Teilwertzuschreibung nicht an.
BFH, IV R 18/18
Der BFH kommt übereinstimmend mit der Auffassung des FG zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachte Teilwertzuschreibung anzuerkennen ist.
Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Wechselkurs der Fremdwährung im Zeitpunkt der Aufnahme (Einstandskurs) des betreffenden Darlehens ergibt (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 04.02.2014, I R 53/12). Mit dem (höheren) Teilwert kann eine Verbindlichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG jedoch angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag.
Annahme einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung von Verbindlichkeiten
Eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung von Verbindlichkeiten ist laut BFH dann anzunehmen, wenn deren Teilwert nachhaltig über den Buchwert gestiegen ist. Erforderlich sei, dass aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Werterhöhung sprechen als dagegen. Ob bei Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen eine Veränderung des Wechselkurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Wertänderung darstellt, hängt nach Ansicht des BFH dabei maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Für langfristige Fremdwährungsverbindlichkeiten, deren Restlaufzeit zum maßgeblichen Bilanzstichtag noch mindestens zehn Jahre beträgt, ist nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2019, XI R 41/17). Denn es kann aus Sicht des BFH grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich entstandene Währungsschwankungen in der vorhandenen Restlaufzeit ausgleichen (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009, IV R 62/06).
Vorliegen einer Teilwertzuschreibung bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten
Ändern sich jedoch wirtschaftliche und/oder finanzpolitische Daten im Verhältnis des Euro zu einem anderen Währungsraum in fundamentaler Weise, so kann laut BFH eine daraus resultierende Änderung des Wechselkurses bei Fremdwährungsverbindlichkeiten zu einer Teilwertzuschreibung berechtigen (vgl. dazu bereits BFH-Urteil vom 23.04.2009, IV R 62/06). Eine solche Änderung sei anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse zwischen den betroffenen Währungsräumen aus Sicht des Bilanzstichtages so außerordentlich und nachhaltig geändert haben, dass nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass sich die Währungskursschwankungen innerhalb der Laufzeit der Verbindlichkeit ausgleichen. Nach dem BFH führte die europäische Staatsschuldenkrise in 2010 zu einer fundamentalen Veränderung der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten, die eine Teilwertzuschreibung auf das Fremddarlehen zum 31.12.2010 zulässig mache. Dies gelte für alle Fremdwährungsdarlehen, d. h. unabhängig davon, ob es sich um ein Darlehen mit unbestimmter oder mit bestimmter Restlaufzeit handelt und ob die Restlaufzeit mindestens zehn Jahre oder weniger beträgt.
Eine dauerhafte Veränderung der Wechselkurse liegt nach Auffassung des BFH allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20% für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von jeweils 10% für zwei aufeinanderfolgenden Stichtage überschreitet (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2017, 5 K 1091/15).
Wird der Teilwert auf der Grundlage eines Kurswertes ermittelt, so stellen nach dem BFH eingetretene Kursänderungen wertbegründende, nicht lediglich werterhellende Umstände dar; sie sind also nur bis zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2011, I R 89/10).
BFH, XI R 29/18
Der BFH kommt entgegen der Auffassung des FG zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachte Teilwertzuschreibung anzuerkennen ist.
Im Hinblick auf die steuerrechtliche Bewertung und die Voraussetzungen einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung von Fremdwährungsverbindlichkeiten geht der BFH dabei von den gleichen Rechtsgrundsätzen aus wie in seinem oben dargestellten Urteil vom 10.06.2021 (IV R 18/18).
Nachhaltige Werterhöhung aufgrund von Stützungskäufen der SNB
Objektiv gesehen sprachen nach Auffassung des BFH zum Bilanzstichtag (im Streitfall: 31.12.2011) mehr Gründe für ein Andauern der Werterhöhung des Darlehens als dagegen, so dass eine Teilwertzuschreibung gerechtfertigt ist. Denn die von der SNB bejahte Eingriffsnotwendigkeit durch unbegrenzte Stützungskäufe indiziere die Nachhaltigkeit der Kursveränderung (siehe auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2017, 5 K 1091/15).
Die SNB habe durch ihre Erklärung zunächst dokumentiert, dass sich – anders als noch bei Eingehen der Verbindlichkeit und abweichend vom Regelfall – fortan der Wechselkurs nicht mehr nur nach "dem freien Spiel der Kräfte des Marktes" bilden könne, sondern sie in den Markt aktiv eingreifen und die Kursentwicklung beeinflussen werde. Dies würde zwar für sich genommen für eine voraussichtlich dauernde Wertveränderung nicht ausreichen. Hinzu komme aber, dass die SNB durch ihre Erklärung auch dokumentiert habe, dass sie davon ausgehe, dass ohne ihr Eingreifen eine weitere Aufwertung des CHF gegenüber dem € eintreten würde. Sie sei damit ersichtlich nicht mehr davon ausgegangen, dass in Bezug auf den CHF Kursschwankungen vorliegen, die sich ohne ihr Eingreifen wieder ausgleichen würden.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG
Streitjahre 2010 und 2011
Die o.g. Entscheidungen sind grundsätzlich für alle Unternehmen mit passivierten Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken von Interesse. Es empfiehlt sich, die Zulässigkeit von Teilwertzuschreibungen in noch offenen Bilanzen zu prüfen.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2018, 2 K 3880/16 (zu IV R 18/18)
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2018, 6 K 884/15 K,G,F (zu XI R 29/18)
BFH, Urteil vom 10.06.2021, IV R 18/18, BStBl. II 2022, S. 211
Pressemitteilung Nr. 39/21 vom 28.10.2021
teilweise inhaltsgleich:
BFH, Urteil vom 10.06.2021, IV R 2/19
BFH, Urteil vom 02.07.2021, XI R 29/18, lt. BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen
BFH, Urteil vom 13.02.2019, XI R 41/17, BFHE 263, S. 337, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 18.06.2015, IV R 6/11, BFH/NV 2015, S. 1381
BFH, Urteil vom 04.02.2014, I R 53/12, BFH/NV 2014, S. 1016
BFH, Urteil vom 23.04.2009, IV R 62/06, BStBl II 2009, S. 778
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2017, 5 K 1091/15, EFG 2018, S. 100
BFH, Urteil vom 21.09.2011, I R 89/10, BStBl II 2014, S. 612, siehe Deloitte Tax News
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