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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/bfh-verfassungsrechtliche-zweifel-an-hoehe-der-nachzahlungszinsen.html
17.05.2018
Unternehmensteuer

BFH: Verfassungsrechtliche Zweifel an Höhe der Nachzahlungszinsen

Aktuell: Mit Beschluss vom 08.07.2021 hat das BverfG die Regelungen für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 in ihrer Höhe von monatlich 0,5 % für verfassungswidrig erklärt (siehe Deloitte Tax-News). Das BMF hat Hinweise zur Anwendung dieses Beschlusses in der Finanzverwaltung gegeben (siehe Deloitte Tax-News).
                                                                                                                                 

Unter Berücksichtigung des verfestigten Niedrigzinsniveaus hat der BFH schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er gewährt daher in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung.

Sachverhalt

Aus der Einkommensteuerfestsetzung 2009 für die Antragsteller ergab sich im Anschluss an eine Betriebsprüfung in 2017 eine Steuernachzahlung. Das Finanzamt verlangte in dem mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsbescheid Nachzahlungszinsen von 0,5 % monatlich für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 16.11.2017. Über den gegen den Zinsbescheid eingelegten Einspruch hat das Finanzamt noch nicht entschieden; die Antragsteller haben dem Ruhen des Einspruchsverfahrens gegen die Zinsfestsetzung wegen eines beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahrens (1 BvR 2237/14) zugestimmt. Die Antragsteller beantragten die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids, da die Höhe der Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat verfassungswidrig sei. Finanzamt und FG lehnten den Antrag ab.

Entscheidung

Der BFH hat dem Antrag nun stattgegeben und die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt.

Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung kann nach ständiger Rechtsprechung auch bei ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegende Rechtsnorm gewährt werden. Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe betreffen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung und sind damit verfahrensrechtlich gegen diese geltend zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 31.05.2017).

Nach Auffassung des BFH begegnet die Zinshöhe in § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO durch ihre realitätsferne Bemessung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.

Der gesetzlich festgelegte Zinssatz gem. § 238 Abs. 1 S. 1 AO von 0,5 % pro Monat überschreite für den hier in Rede stehenden Zeitraum angesichts der zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße. Der Annahme eines verfestigten Niedrigzinsniveaus könne dabei nicht entgegengehalten werden, dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14 % oder bei Girokontenüberziehungen Zinssätze von rund 9 % anfallen (so aber BFH-Urteil vom 09.11.2017); es handele sich insoweit um Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet sind.

Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe bestehe bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung könnten angesichts des veränderten technischen Umfelds und des Einsatzes moderner Datenverarbeitungstechnik einer Anpassung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i.S.d. § 247 BGB nicht mehr entgegenstehen. Für die Höhe des Zinssatzes fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung. Sinn und Zweck der Verzinsungsplicht sei es, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen könne. Dieser Zweck sei wegen der strukturellen Niedrigzinsphase nicht erreichbar und trage damit die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe nicht.

Überdies bestünden bei der gebotenen summarischen Prüfung schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG folgenden Übermaßverbot entspricht. In Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wirke die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wie ein sanktionierender, rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Der Gesetzgeber ist bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus von Verfassungs wegen gehalten zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zur gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2014). Dies habe er selbst auch erkannt, aber gleichwohl bis heute nichts getan, obwohl er vergleichbare Zinsregelungen in der Abgabenordnung und im Handelsgesetzbuch dahingehend geändert habe.

Betroffene Norm

§ 233a AO, § 238 Abs. 1 S. 1 AO
Streitjahr 2009

Anmerkungen

AdV für Nachzahlungs- oder Aussetzungszinsen ab 2012

Mit Beschluss vom 03.09.2018, VIII B 15/18, siehe Deloitte Tax News, hat der BFH entschieden, dass für die Festsetzung von - in diesem Falle - Aussetzungszinsen betreffend den Zeitraum November 2012 bis September 2016 wegen der verfassungsrechtlichen Zweifel an der Zinshöhe Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.

Abweichung zur Rechtsprechung des III. Senats des BFH

Mit Urteil vom 09.11.2017 (III R 10/16) hat der III. Senat des BFH – für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 – die Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen bejaht. Zur Begründung führt er an, dass nicht nur auf die Anlagezinssätze, sondern auch auf die Finanzierungszinssätze (Kreditkartenkredite, Girokontenüberziehungen) mit einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % abzustellen. Diese Begründung lehnt der IX. BFH-Senat nun in seinem hier dargestellten Beschluss ab. Es handele sich um Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Bild geeignet seien.

Für frühere Zeiträume war auch der IX. Senat noch von der Verfassungsmäßigkeit überzeugt (Urteile vom 14.04.2015, IX R 5/14, für Zeiträume bis Dezember 2011 und vom 01.07.2014, IX R 31/13, für Zeiträume bis März 2011)

Verfassungsbeschwerden anhängig

Beim BVerfG sind zwei Verfassungsbeschwerden (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) anhängig zu der Frage, ob der gesetzliche Zinssatz des § 238 Abs. 1 AO von einhalb Prozent für jeden Monat für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 beziehungsweise nach dem 31.12.2011 verfassungswidrig ist. In beiden Fällen wird eine Entscheidung in 2018 erwartet.

BMF-Schreiben vom 14.12.2018: Die Finanzverwaltung gewährt AdV für Verzinsungszeiträume ab 01.04.2012

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun beschlossen, die BFH-Beschlüsse vom 25.04.2018 und vom 03.09.2018 (siehe Deloitte Tax-News) in allen Fällen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2012 anzuwenden (BMF-Schreiben vom 14.12.2018). Es soll daher (nur!) auf Antrag im Einspruchsverfahren die Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.

BMF-Schreiben vom 02.05.2019: Vorläufige Zinsfestsetzungen für alle Zinszeiträume

Aufgrund der ungeklärten Rechtslage führt die Finanzverwaltung Zinsfestsetzungen bis auf Weiteres vorläufig durch – und zwar unabhängig vom Verzinsungszeitraum (BMF-Schreiben vom 02.05.2019, siehe Deloitte Tax-News). Ein Einspruch ist allerdings weiterhin erforderlich, um Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheides zu erreichen (Verweis auf das BMF-Schreiben vom 14.12.2018).

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Beschluss vom 29.01.2018, 15 V 3279/17, EFG 2018, S. 527

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 25.04.2018, IX B 21/18, BStBl II 2018 Seite 415

Pressemitteilung Nr. 23 vom 14.05.2018 

Weitere Fundstellen

BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, siehe Deloitte Tax-News 

BMF, Schreiben vom 17.09.2021, siehe Deloitte Tax-News

BMF, Schreiben vom 02.05.2019, IV A 3 – S 0338/18/10002, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Beschluss vom 03.09.2018, VIII B 15/18, siehe Deloitte Tax News 

BMF, Schreiben vom 14.12.2018

Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 10.07.2014, 14 A 1196/13, BVerfG-anhängig: 1 BvR 2237/14

BFH, Urteil vom 09.11.2017, III R 10/16, BFHE 260, S. 9, siehe Deloitte Tax-News  

BFH, Beschluss vom 31.05.2017, I R 77/15, BFH/NV 2017, S. 1409

BFH, Urteil vom 14.04.2015, IX R 5/14, BStBl II 2015, S. 986, siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Urteil vom 01.07.2014, IX R 31/13, BStBl II 2014, S. 925

Zum Thema siehe auch

Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.08.2017, 10 K 2472/16, III R 25/17 (Zeitraum 2012 bis 2015), siehe Deloitte Tax-News 

Finanzgericht Köln, Urteil vom 27.04.2017, 1 K 3648/14, Revision zugelassen (für 2015), siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Urteil vom 14.04.2015, IX R 5/14, siehe Deloitte Tax-News 

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