Ist die Auszahlung einer Versorgungsleistung an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an ein bestimmtes Alter geknüpft, wird der Versorgungsvertrag tatsächlich nicht durchgeführt, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet. Die jährlichen Zuführungen zu der für die Pensionszusage gebildeten Pensionsrückstellung stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar.
Die Klägerin, eine GmbH, erteilte in 2001 einem zu 55 v.H. an der GmbH beteiligten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (Ges.-GF), geboren am 21.03.1943, eine Versorgungszusage, wonach diesem mit Vollendung seines 68. Lebensjahres eine monatliche Altersrente zustehen sollte. Im August 2006 wurde das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet. Die Klägerin bildete für die Pensionszusage eine entsprechende Pensionsrückstellung (§ 6a Abs. 3 EStG).
Das Finanzamt löste die Pensionsrückstellung gewinnerhöhend auf. Es mangele an der Einhaltung der sog. Erdienbarkeitsfristen, so dass eine vGA vorliege. Die erhobene Klage war erfolgreich.
Die Sache sei an das FG zurückzuweisen. Das FG hat der Frage, ob die Zusage durch den Ges.-GF überhaupt hat erdient werden können, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen.
Nach der BFH-Rechtsprechung kann eine dem beherrschenden Ges.-GF einer GmbH erteilte Pensionszusage u.a. nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen (z.B. BFH-Urteil vom 23.09.2008).
Durch das vorzeitige Ausscheiden des Ges.-GF in 2006 sei die im Anstellungsvertrag getroffene Zusagevereinbarung von 2001 tatsächlich nicht (mehr) – wie bei einem beherrschenden Ges.-GF notwendig – durchgeführt worden. Dies spreche für eine mangelnde Ernsthaftigkeit der Verabredung. Anders verhielte es sich nur dann, wenn für die verkürzte Laufzeit plausible betriebliche Gründe des Einzelfalls erkennbar oder vorgebracht worden wären (z.B. BFH-Urteil vom 30.01.2002), was jedoch hier nicht der Fall war.
Der Frage, ob und in welchem Umfang der Ges.-GF in der Folgezeit noch im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses für die Klägerin weiterhin tätig geworden ist, sei irrelevant; auschlaggebend sei ausschließlich, dass ihm die Pensionszusage nach Grund und Höhe nicht „abstrakt“, sondern für seine im Zusagezeitpunkt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer erteilt worden sei.
Des Weiteren hatten Klägerin und Ges.-GF im Anstellungsvertrag vereinbart, dass die Möglichkeit bestünde, den Anstellungsvertrag zum Ende des Monats, in dem der Ges.-GF das 65. Lebensjahr vollendet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Auch dies berechtige zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der auf das 68. Lebensjahr projizierten Erdienenszeit, so der BFH abschließend. Die der Pensionsrückstellung zugeführten Beträge stellten sonach vollen Umfangs vGA dar.
§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG
Streitjahr 2006
Der BFH hatte bereits in weiteren Urteilen Aussagen zu dem Thema vGA im Zusammenhang mit Renten-/Pensionszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer gemacht (siehe Deloitte Tax-News).
Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 18.09.2013, 1 K 1124/12, EFG 2014, S. 308
BFH Urteil vom 25.06.2014, I R 76/13
BFH, Urteil vom 23.09.2008, I R 62/07
BFH, Urteil vom 30.01.2002, I R 56/01
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