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01.03.2018
Unternehmensteuer

BFH: Zinssatz für Nachforderungszinsen in 2013 nicht verfassungswidrig

Der BFH hält den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % pro Monat (bzw. 6 % p.a.) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 nicht für verfassungswidrig. Die Verzinsungsregelung wird dem BVerfG daher nicht zur Prüfung vorgelegt.

Sachverhalt

Die Kläger erwarteten für 2011 eine Einkommensteuernachzahlung, die sie auf einem gesonderten Bankkonto bereithielten, und leisteten im Juli 2013 im Hinblick auf diese drohende Nachzahlung eine freiwillige Zahlung an das Finanzamt. Aus dem im September 2013 ergangen Einkommensteuerbescheid ergab sich dann tatsächlich ein Nachforderungsbetrag, wofür das Finanzamt Nachzahlungszinsen von 0,5 % monatlich für den Zeitraum April 2013 bis Juli 2013 (für August und September 2013 wurden aufgrund der geleisteten Vorauszahlung keine Zinsen erhoben) festsetzte. Den Antrag auf Erlass dieser Zinsfestsetzung lehnten sowohl das Finanzamt als auch das FG ab.

Entscheidung

Der BFH ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der geltenden Zinsregelung überzeugt, weshalb die Voraussetzungen für eine Vorlage an das BVerfG nicht vorlagen.

§ 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (Grundsatz der Vollverzinsung). Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent (§ 238 Abs. 1 S. 1 AO).

Die Festsetzung der Nachzahlungszinsen verstößt nach Ansicht des BFH weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot.

In seinem Beschluss vom 03.09.2009 stellte das BVerfG bereits fest, dass die mit der typisierten Festsetzung von Nachzahlungszinsen einhergehende unterschiedliche Behandlung zwischen zinszahlungspflichtigen und nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die Vollverzinsung dient – so das BVerfG – gerade der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, da sie insbesondere Unterschiede in der Steuererhebung und damit verbundene potentielle Zinsvorteile oder -nachteile ausgleicht.

Diese Grundsätze der BVerfG-Rechtsprechung seien auch im Streitfall zu berücksichtigen. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Kläger im konkreten Fall aufgrund der Bereitstellung des zu erwartenden Nachzahlungsbetrages auf einem gesonderten Bankkonto tatsächlich keinen oder nur einen geringeren Zinsvorteil erlangt haben (vgl. BVerfG-Beschluss vom 03.09.2009). Auch die Höhe des in § 238 Abs. 1 AO normierten Zinssatzes lasse keine Ungleichbehandlung der Kläger erkennen, denn innerhalb der Gruppe der zinspflichtigen Steuerpflichtigen wird bei allen Betroffenen der gleiche Zinssatz zugrunde gelegt.

Das BVerfG entschied zu der auch hier streitigen Zinshöhe, dass der vom Gesetzgeber auf 0,5 % pro Monat festgesetzte Zinssatz rechtsstaatlich unbedenklich sei und insbesondere nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot verstoße. Zur Begründung stützte sich das BVerfG auf die Absicht des Gesetzgebers, den konkreten Zinsvorteil oder -nachteil für den Einzelfall nicht ermitteln zu müssen. Eine Anpassung an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz nach § 247 BGB würde wegen dessen Schwankungen zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen. In vielen Fällen sei eine solche Ermittlung auch gar nicht möglich, weil es von subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhänge, in welcher Weise er Steuernachzahlungen finanziere oder das noch nicht zu Steuerzahlungen benötigte Kapital verwende.

In Anwendung dieser Grundsätze sei die Zinshöhe auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig. Da mit den Nachzahlungszinsen potentielle Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollen, bedürfe es einer umfassenden Betrachtung der Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten der Steuerpflichtigen. Dabei seien Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite zu berücksichtigen. Danach bewegten sich die Zinsen für 2013 auf der Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 %. Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen ist, könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat.

Schließlich sei nach Ansicht des BFH auch ein Anspruch auf einen Erlass der Zinsen zu verneinen. Es komme nicht auf die Ursachen einer späten oder verzögerten Steuerfestsetzung an.

Betroffene Norm

§ 233a Abs. 1 S. 1 AO, § 238 Abs. 1 S. 1 AO
Streitjahr 2008

Anmerkungen

Abweichende Entscheidung des IX. Senats des BFH vom 25.04.2018

Entgegen der hier dargestellten Auffassung des III. Senats des BFH hat der IX. Senat nun in einem ADV-Beschluss schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 geäußert.

Verfassungsbeschwerden anhängig

Im Anschluss an ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (vom 10.07.2014, 14 A 1196/13) ist beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2237/14) eingelegt worden, die sich gegen die in § 238 Abs. 1 S. 1 AO festgelegte Höhe des Zinssatzes richtet (Nachforderungszinsen zur GewSt 2003). Ein weiteres Parallelverfahren ist unter dem Az. 1 BvR 2422/17 beim BVerfG anhängig. In beiden Fällen wird eine Entscheidung in 2018 erwartet.

Vorinstanz

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2016, 16 K 2976/14 AO, EFG 2016, S. 1053

Fundstelle

BFH, Urteil vom 09.11.2017, III R 10/16, BStBl II 2018 Seite 255

Pressemitteilung Nr. 11 vom 27. Februar 2018

Weitere Fundstellen

BFH, Beschluss vom 25.04.2018, IX B 21/18, siehe Deloitte Tax-News 

BverfG, Urteil vom 03.09.2009, BvR 2539/07, BFH/NV 2009, S. 2115

Zum Thema siehe auch

Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.08.2017, 10 K 2472/16, III R 25/17 (Zeitraum 2012 bis 2015), siehe Deloitte Tax-News 
Finanzgericht Köln, Urteil vom 27.04.2017, 1 K 3648/14, Revision zugelassen (für 2015), siehe Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 01.07.2014, IX R 31/13
BFH, Urteil vom 14.04.2015, IX R 5/14, siehe Deloitte Tax-News 

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