Aktuell: Das BMF hat zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer Stellung genommen.
BMF, Schreiben vom 15.06.2022, siehe Deloitte Tax-News
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BFH-Urteile vom 01.07.2021 und vom 19.10.2021
Die Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen Spin-Off ist nach § 20 Abs. 4a S. 7 EStG steuerneutral, wenn die "wesentlichen Strukturmerkmale" einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG erfüllt sind. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV gebietet eine Anwendung des § 20 Abs. 4a S. 7 EStG auch auf ausländische Vorgänge. Der Begriff der "Abspaltung" i.S.d. § 20 Abs. 4a S. 7 EStG ist bei Drittstaatenkapitalgesellschaften typusorientiert („dem Wesen einer Abspaltung nach“) auszulegen. Danach ist in Drittstaatenfällen ein gesetzlicher Vermögensübergang durch partielle Gesamtrechtsnachfolge nicht erforderlich (entgegen Verwaltungsauffassung).
Die Kläger hielten Aktien an der Hewlett-Packard Company (HPC). Im Streitjahr 2015 änderte die HPC ihren Namen in HP Inc. (HPI). Anschließend übertrug die HPI ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines Spin-Off auf die bereits zuvor gegründete Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE). Die Aktionäre der HPC erhielten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Die depotführende Bank wies die zusätzlichen Aktien an der HPE in der Jahressteuerbescheinigung für das Streitjahr als steuerpflichtigen Kapitalertrag aus. Das Finanzamt behandelte die zugeteilten HPE-Aktien ebenfalls als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Der BFH kommt übereinstimmend mit der Auffassung des FG zu dem Ergebnis, dass die Zuteilung der HPE-Aktien isoliert betrachtet grundsätzlich als Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG steuerbar ist, jedoch nach § 20 Abs. 4a S. 7 EStG letztlich steuerneutral erfolgt.
Zuteilung der HPE-Aktien nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG steuerbar
Den inländischen Anteilseignern ist nach Ansicht des BFH mit der Einbuchung der HPE-Aktien auf ihrem Depot isoliert betrachtet ein Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG in Form einer Sachausschüttung zugeflossen. Für diesen als Sachausschüttung steuerbaren Kapitalertrag der in den USA ansässigen HPI steht Deutschland grundsätzlich abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht zu.
Steuerneutrale Behandlung der Aktienzuteilung nach § 20 Abs. 4a S. 7 EStG
Da die HPE-Aktien jedoch laut BFH im Rahmen einer Abspaltung i.S.d. § 20 Abs. 4a S. 7 EStG zugeteilt wurden, löst der Vorgang bei den inländischen Anteilseignern keine Besteuerung aus. Denn § 20 Abs. 4a S. 7 EStG sieht vor, dass dann, wenn Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften übergeht, abweichend von § 20 Abs. 4a S. 5 EStG und § 15 UmwStG die Sätze 1 und 2 des § 20 Abs. 4a EStG entsprechend gelten (die übernommenen Anteile treten an die Stelle der bisherigen Anteile und eine (anteilige) Fortführung der Anschaffungskosten wird fingiert).
Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4a S. 7 EStG auf ausländische Vorgänge
Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV gebietet aus Sicht des BFH eine Erstreckung des § 20 Abs. 4a S. 7 EStG auch auf ausländische Vorgänge. Da die Kapitalverkehrsfreiheit jedoch lediglich eine Benachteiligung der ausländischen Gesellschaften und ihrer Anteilseigner verbiete, aber eine Besserstellung gegenüber reinen Inlandssachverhalten nicht erfordere, seien nur solche ausländischen Vorgänge erfasst, die einer Abspaltung nach nationalem Recht vergleichbar sind (vgl. auch BMF-Schreiben vom 18.01.2016, Rz. 115). Dies sei der Fall, wenn der ausländische Vorgang "seinem Wesen nach" einer Abspaltung i.S.d. § 123 Abs. 2 UmwG entspreche und folglich deren „wesentlichen Strukturmerkmale“ erfülle, so der BFH.
Vorliegen der „wesentlichen Strukturmerkmale“ im zugrundeliegenden Streitfall
Kennzeichnend für eine Abspaltung i.S.d. § 123 Abs. 2 UmwG ist nach Auffassung des BFH die Übertragung von Vermögensteilen des übertragenden Rechtsträgers aufgrund eines Rechtsgeschäfts gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ohne liquidationslose Auflösung des übertragenden Rechtsträgers (vgl. auch BMF-Schreiben vom 11.11.2011, Rz. 01.36). Diese Voraussetzungen sind laut BFH im vorliegenden Streitfall erfüllt.
Die HPI (übertragende Rechtsträgerin) übertrug im Streitjahr Vermögen in Gestalt des Unternehmenskundengeschäfts auf die HPE (übernehmende Rechtsträgerin). Infolge der Umbenennung der HPC in HPI kam es auch nicht zu einer liquidationslosen Auflösung. Des Weiteren erhielten die Aktionäre der übertragenden HPI Anteile an der übernehmenden HPE. Insofern sei auch nach nationalem Recht die Abspaltung von Vermögen einer Muttergesellschaft auf eine bereits bestehende Tochtergesellschaft – wie im Streitfall – möglich (sog. "Abwärtsabspaltung"). Schließlich habe sich die Zuteilung der HPE-Aktien auch in einem einheitlichen "zeitlichen und sachlichen Zusammenhang" mit der Übertragung des Unternehmenskundengeschäfts und insofern "gegen" die Vermögensübertragung von der HPI auf die HPE vollzogen.
Partielle Gesamtrechtsnachfolge nicht erforderlich
Laut BFH steht dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a S. 7 EStG im Streitfall auch nicht entgegen, dass die Übertragungen des Unternehmenskundengeschäfts von der HPI auf die HPE und auch der Anteile an der HPE von der HPI auf ihre Aktionäre im Wege einzelvertraglicher Vereinbarungen erfolgten. Zwar sei nach nationalem Recht allen Spaltungsarten gemeinsam, dass sich der Vermögensübergang "kraft Gesetzes" durch "partielle Gesamtrechtsnachfolge" vollzieht (vgl. BMF-Schreiben vom 11.11.2011, Rz 01.36). Jedoch sei der Begriff der "Abspaltung" i.S.d. § 20 Abs. 4a S. 7 EStG typusorientiert auszulegen. Danach könne in Drittstaatenfällen auf einen gesetzlichen Vermögensübergang durch partielle Gesamtrechtsnachfolge verzichtet werden (entgegen BMF-Scheiben vom 18.01.2016, Rz. 115 i.V.m. BMF-Schreiben vom 11.11.2011, Rz. 01.36).
Ergebnis
Rechtsfolge der Anwendung des § 20 Abs. 4a S. 7 EStG ist, dass die Einbuchung der aufgrund des Spin-Off erhaltenen Aktien im Depot des Klägers nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führt. Veräußerungsgewinne sind dementsprechend erst im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung der Aktien der HPE bzw. HPI zu versteuern.
§ 20 Abs. 4a S. 7 EStG
Streitjahr 2015
BFH, Urteil vom 19.10.2021, VIII R 7/20: Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen Spin-Off vor Inkrafttreten des § 20 Abs. 4a S. 7 EStG
Die im Rahmen des AmtshilfeRLUmsG eingeführte Vorschrift des § 20 Abs. 4a S. 7 EStG ist erstmals auf Abspaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das öffentliche Register, das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebend ist, nach dem 31.12.2012 erfolgt. Nach Auffassung des BFH kommt es für die zeitliche Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4a S. 7 EStG bei Auslandssachverhalten auf die gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit der entsprechenden Maßnahme nach ausländischem Recht an.
Im zugrunde liegenden Streitfall erfolgte ein Spin-off nach dem Recht eines Drittstaates bereits im Oktober 2012, sodass die Regelung des § 20 Abs. 4a S. 7 EStG zeitlich noch nicht anwendbar war. Im Streitjahr – und damit vor Inkrafttreten des § 20 Abs. 4a S. 7 EStG – unterfielen Gesellschafter von inländischen und EU/EWR-ausländischen Gesellschaften dem Regelungsregime des § 13 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 UmwStG. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG löste die im Rahmen der Abspaltung erfolgte Zuteilung von Aktien für die Gesellschafter von inländischen und EU/EWR-ausländischen Gesellschaften keine Besteuerung aus. Demgegenüber waren Gesellschafter von Drittstaatengesellschaften im Streitjahr aus dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 UmwStG ausgenommen, so dass eine bis zum 31.12.2012 erfolgte Abspaltung zwingend einen steuerpflichtigen Vorgang auslöste. Nach dem BFH verstoße diese unterschiedliche steuerliche Folge bei Gesellschaftern von Drittstaatengesellschaften einerseits und von inländischen bzw. EU/EWR-ausländischen Gesellschaften ohne eine unionsrechtskonforme Ausweitung der Regelung in § 20 Abs. 4a S. 1 EStG auf Drittstaatenabspaltungen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV. Zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen Zustands ist nach dem BFH daher § 20 Abs. 4a S. 1 EStG dahingehend auszulegen, dass die Norm bis zum Inkrafttreten des Satzes 7 (und somit im Streitjahr 2012) auch Drittstaatenabspaltungen erfasst.
Darüber hinaus hat der BFH im Urteil vom 19.10.2021, VIII R 7/20 – im Anschluss an das oben dargestellte Urteil vom 01.07.2021, VIII R 9/19 – entschieden, dass auch ein ausländischer „Spin-Off“, der aus nationaler Sicht eine Ausgliederung i.S.d. § 123 Abs. 3 UmwG mit anschließender Sachausschüttung der Aktien am übernehmenden Rechtsträger darstellt, dann mit einer Abspaltung nach § 123 Abs. 2 UmwG vergleichbar sei, wenn die Übertragung der Vermögenswerte in einem einheitlichen „zeitlichen und sachlichen Zusammenhang“ mit der und gegen die Übertragung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft erfolgt.
BMF-Schreiben vom 19.05.2022
Die Finanzverwaltung hat mittlerweile festgestellt, dass die oben besprochenen Urteilsgrundsätze nicht auf Abspaltungen i. S. d. § 15 UmwStG anzuwenden sind. Insoweit sollen weiterhin die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen Kriterien der Randnr. 01.36 des BMF-Schreibens vom 11.01.2011, BStBl. I S. 1314) gelten.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2019, 13 K 1762/17 E, EFG 2019, S. 1117
BFH, Urteil vom 19.10.2021, VIII R 7/20, lt. BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen
BFH, Urteil vom 01.07.2021, VIII R 9/19, BStBl. II 2022, S. 358
Pressemitteilung Nr. 36/21 vom 14.10.2021
inhaltsgleich:
BFH, Urteil vom 01.07.2021, VIII R 15/20 (Zuteilung von PayPal-Aktien durch ebay-Spin-Off)
BFH, Urteil vom 01.07.2021, VIII R 28/19
BFH, Urteil vom 01.07.2021, VIII R 6/20
BFH, Urteil vom 01.07.2021, VIII R 19/20
BFH, Urteil vom 01.07.2021, VIII R 27/20, (Vorinstanz: Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2020, 13 K 223/17, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 15.06.2022, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 19.05.2022, IV C 2 - S 1978-b/20/10005 :004
BMF, Schreiben vom 18.01.2016, IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl. I 2016, S. 85
BMF, Schreiben vom 11.11.2011, Umwandlungssteuererlass, BStBl. I 2011, S. 1314
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