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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/bmf-anpassung-von-gewinnabfuehrungsvertraegen-in-altfaellen.html
25.03.2021
Unternehmensteuer

BMF: Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in Altfällen

Im Hinblick auf die Änderung des § 302 AktG zum 0.01.2021 hat das BMF mit Datum vom 24.03.2021 das erwartete Schreiben veröffentlicht, das den betroffenen Steuerpflichtigen für die Anpassung der älteren Ergebnisabführungsverträge, die mit der geänderten Vorschrift nicht übereinstimmen, eine Frist bis Ende 2021 einräumt. Das Schreiben enthält zudem die Feststellung, dass die Anpassung keinen Neuabschluss darstellt und daher keine erneute Mindestlaufzeit von fünf Jahren zu laufen beginnt. 

Hintergrund

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) vom 22.12.2020 (BGBl. I 2020, 3256) ist die Verlustübernahmeregelung des § 302 Abs. 3 AktG in S. 2 durch Einfügung der Wörter „oder Restrukturierungsplan“ mit Wirkung zum 01.01.2021 geändert worden. Für Ergebnisabführungsverträge, die vor dem 27.02.2013 abgeschlossen und, soweit relevant, letztmals geändert wurden (Alt-EAVs) und die keine dynamische Verweisung auf die genannte Vorschrift des § 302 AktG enthalten, bedeutet dies, dass die Verlustübernahmeklausel des Alt-EAVs zur weiteren steuerlichen Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft angepasst (vgl. zur Anpassungspflicht BFH-Urteil vom 10.05.2017, I R 93/15, BStBl. II 2019, 278) und insgesamt durch einen den Anforderungen des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG entsprechenden dynamischen Verweis ersetzt werden muss.  

Verwaltungsanweisung

Das BMF räumt den Steuerpflichtigen zur Anerkennung der Organschaft für Veranlagungszeiträume ab 2021 nun eine Frist für die Anpassung der Altverträge zur Aufnahme des dynamischen Verweises nach 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG bis zum 31.12.2021 ein (mit notarieller Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Organgesellschaft und Anmeldung der Änderung zur Eintragung ins Handelsregister). Eine Anpassung könne unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 01.01.2022 beendet wird.

Das Schreiben enthält zudem die Feststellung, dass die Anpassung des Gewinnabführungsvertrages keinen Neuabschluss des Vertrages darstellt und daher keine neue Mindestlaufzeit im Sinnes des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG in Gang gesetzt wird.

Abschließend weist das BMF darauf hin, dass die im BMF-Schreiben vom 03.04.2019 (siehe Deloitte Tax-News) geregelten Fallkonstellationen durch dieses Schreiben nicht berührt werden.

Betroffene Normen

§ 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG (§ 17 S. 2 Nr. 2 KStG a.F), § 302 AktG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 24.03.2021, IV C 2 - S 2770/21/10001 :001

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 10.05.2017, I R 93/15, BStBl. II 2019, 278, siehe Deloitte Tax-News

BMF, Schreiben vom 03.04.2019, BStBl I 2019, S. 467, siehe Deloitte Tax-News

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