Für Entgelte, die an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten gezahlt werden, besteht keine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 5 EStG.
Online-Marketing ist ein wesentlicher Bestandteil des Marketingkonzeptes von Unternehmen. Neben der eigenen Internetpräsenz wird auf Angebote zur gesteuerten Platzierung von Werbung über Onlineplattformen wie z.B. Google oder Yahoo zurückgegriffen. Die Suchmaschinen-Anbieter verpflichten sich, die Anzeigen der Kunden auf der Ergebnisseite der Suchmaschinen neben und über den Suchtreffern gezielt anhand vordefinierter Suchbegriffe anzuzeigen. Die übliche Vergütungsform basiert auf einem Entgelt, das dann entsteht, wenn der Plattform-Nutzer auf die jeweils gefundene Anzeige klickt.
Die Finanzverwaltung wollte in diesem Marketing-Konzept eine Überlassung von Rechten oder Know-How nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) aa) EStG oder § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG sehen, sodass – bei im Ausland ansässigen Internetdienstleistern – eine Abzugsverpflichtung des inländischen Unternehmens nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bestünde (siehe Deloitte Tax-News).
Am 14.03.2019 hatte es hierzu bereits eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene gegeben mit dem Ergebnis, dass die Quellensteuerpflicht für Aufwendungen für elektronisches Marketing vom Tisch war. Dies hat nun auch das BMF in einem am 03.04.2019 veröffentlichten Schreiben bestätigt:
Keine inländischen Einkünfte
Für Online-Marketing gezahlte Entgelte an ausländische Plattformbetreiber werden
geleistet. Das gilt für Entgelte für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen über Vermittlungsplattformen, für Social-Media-Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung. Unerheblich ist auch die Vergütungsform (z. B. Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share).
Kein Steuerabzug
Damit unterliegen Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Für den Schuldner dieser Vergütungen besteht daher keine Verpflichtung zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 73e EStDV.
Anwendung
Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG, § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 50a Abs. 5 EStG, § 73e EStDV
BMF, Schreiben vom 03.04.2019
www.deloitte-tax-news.de | Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.
This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice. |