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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/bmf-voraussetzungen-zur-nichtanwendung-des-50i-abs-2-estg.html
06.01.2016
Unternehmensteuer

BMF: Voraussetzungen zur Nichtanwendung des § 50i Abs. 2 EStG

Die Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG auf sogenannte Inlandssachverhalte wird in der Literatur und in der Praxis intensiv diskutiert. Das BMF hat mit dem am 21.12.2015 veröffentlichten Schreiben die Fällen und die Voraussetzungen festgelegt, bei denen die Finanzverwaltung den § 50i Abs. 2 EStG aus Gründen sachlicher Unbilligkeit nicht anwenden will. Das finale Schreiben entspricht bis auf kleine redaktionelle Änderungen dem Entwurf vom November 2015.

Hintergrund

§ 50i Abs. 2 EStG wurde im Rahmen des sog. „Kroatiengesetzes“ vom 25.07.2014 angefügt (siehe Deloitte Tax-News). Danach sind Sachgesamtheiten bei Umwandlung, Einbringung, Strukturwandel und unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder die unentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter abweichend von den Bestimmungen des UmwStG, des § 6 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 5 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn die Sachgesamtheit Wirtschaftsgüter oder Anteile im Sinne des § 50i Abs. 1 EStG enthält oder solche Wirtschaftsgüter oder Anteile nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen werden. Die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in einem DBA-Staat ist nicht Voraussetzung.


Am 26.09.2014 hatte das BMF das finale Schreiben zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Personengesellschaften veröffentlicht (siehe Deloitte Tax-News). Schwerpunkt des BMF-Schreibens waren Aussagen zur Anwendung von § 50i EStG i.d.F. durch das „Kroatiengesetz“. Das nun vorliegende BMF-Schreiben zur Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG ergänzt dieses BMF-Schreiben und entspricht in weiten Teilen dem Entwurf vom November 2015.

Verwaltungsanweisung

In dem vorliegenden finalen Schreiben ordnet das BMF nun unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtanwendung des § 50i Abs. 2 EStG aus Gründen sachlicher Unbilligkeit an mit der Folge, dass nicht zwingend der gemeine Wert anzusetzen ist, sondern auf Antrag der Buchwert fortgeführt oder ein Zwischenwert angesetzt werden kann. Hierbei wird zwischen den nachfolgenden Fällen unterschieden:

  • Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach §§ 20 und 25 UmwStG
  • Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG
  • Umwandlungen nach §§ 3, 9, 11, 15 und 16 UmwStG
  • Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG
  • Überführung oder Übertragung nach § 6 Abs. 5 EStG
  • Strukturwandel

Die jeweiligen genauen Voraussetzungen für die Nichtanwendung des § 50i Abs. 2 EStG in den oben genannten Fällen sind in der Darstellung des Entwurfsschreibens von November 2015 detailliert aufgeführt (siehe Deloitte Tax-News).

Betroffene Norm

§ 50i Abs. 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 21.12.2015, IV B 5 - S 1300/14/10007

Weitere Fundstellen

BMF, Entwurf von November 2015, siehe Deloitte Tax-News: BMF-Entwurf: Voraussetzungen zur Nichtanwendung des § 50i Abs. 2 EStG

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