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08.10.2012
Unternehmensteuer

BMF: Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren im Umlaufvermögen

Das BMF nimmt zu den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 08.06.2011 Stellung, wonach Teilwertabschreibungen unter den Nennwert von festverzinslichen Wertpapieren, die bei Endfälligkeit zu ihrem Nennbetrag eingelöst werden, allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht mehr zulässig sind.

Hintergrund
Grundsätzlich sind gemäß § 6 Abs.1 Nr. 2 EStG Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Der Ansatz eines niedrigeren Teilwertes ist nur zulässig, falls dieser auf einer voraussichtlich dauernden Wertminderung beruht.

Dies ist jedoch im Zusammenhang mit festverzinslichen Wertpapieren regelmäßig nicht der Fall, da diese eine Forderung in Höhe des Nominalwerts des Papieres verbriefen. Dementsprechend hat der Inhaber an jedem Bilanzstichtag unabhängig von zwischenzeitlichen Kursschwankungen, das gesicherte Recht am Ende der Laufzeit den Nominalwert zu erhalten. Demnach kann es sich diesen Fällen lediglich um vorrübergehende Wertminderung handeln. Eine hiervon abweichende Auffassung ist nur gegeben, falls ein absinken des Kurswertes die Risiken hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt (Bonitäts- und Liquiditätsrisiken) oder der Teilwert den Nennwert nicht unterschreitet. Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des BFH-Urteils vom 08.06.2011 – I R 98/10 – für Wertpapiere welche im Umlaufvermögen gehalten werden. Die Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Anlagevermögen soll hiervon nicht tangiert werden. Es bleibt insoweit bei der bisherigen Verwaltungsauffassung.

Verwaltungsanweisung
Die Finanzverwaltung übernimmt in ihrem Schreiben vom 10.09.2012, die Grundsätze des BFH zur voraussichtlich dauernden Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren im Umlaufvermögen. Demnach ist eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert von festverzinslichen Wertpapieren, die bei Endfälligkeit zu ihrem Nennbetrag eingelöst werden, allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht mehr zulässig.

Nach dem BMF-Schreiben sind diese Grundsätze jedoch frühestens in der ersten nach dem 08.06.2011 aufzustellenden Bilanz und spätestens in der ersten auf einen Bilanzstichtag nach dem Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt II aufzustellende Bilanz zu berücksichtigen.

Praxishinweis
Die dem BFH-Urteil folgende Verwaltungsauffassung stellt eine Verschärfung der bisherigen Verwaltungspraxis dar, diese eine Teilwertabschreibung auch unter den Nennwert zuließ, sofern sich der Kurs bis zum Tag der Bilanzaufstellung nicht erholt hat.

Betroffene Norm 
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG

Fundstellen
BMF, Schreiben vom 10.09.2012, IV C 6 - S 2171-b/0 :005
BFH, Urteil vom 08.06.2011, I R 98/10

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