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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/bundesrat-finanzausschuss-empfiehlt-umsetzung-der-oecd-empfehlungen-gegen-hybride-gestaltungen-im-zollkodex-gesetz.html
31.10.2014
Unternehmensteuer

Zollkodex-Gesetz: Finanzausschuss empfiehlt teilweise Umsetzung der OECD-Empfehlungen gegen hybride Gestaltungen

Aktuell: Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 19.12.2014 zugestimmt. Die Zustimmung ging mit einer Protokollerklärung der Bundesregierung einher. Siehe Deloitte Tax-News 
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Aktuell:
Am 07.11.2014 hat der Bundesrat überwiegend die Empfehlungen der Ausschüsse (siehe Deloitte Tax-News) in seine Stellungnahme übernommen. Lediglich die Empfehlungen Nr. 57 (Änderungen bei INVEST-Zuschüssen und Wagniskapital) sowie Nr. 60 (Prüfbitte hinsichtlich steuerlicher Forschungsförderung für KMU) wurden nicht aufgegriffen. Damit beinhaltet die Stellungnahme des Bundesrates auch die Vorschläge des Finanzausschusses zur teilweisen Umsetzung der OECD-Vorschläge gegen hybride Gestaltungen (s.u.).
Bundesrat, Stellungnahme vom 07.11.2014, BR-Drs. 432/14 (B)
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In den Empfehlungen der Ausschüsse vom 24.10.2014 zum Regierungsentwurf des sogenannten Zollkodex-Gesetzes hat der Finanzausschuss dem Bundesrat einen Vorschlag zur Umsetzung von Teilen der OECD-Empfehlungen gegen hybride Gestaltungen gemacht. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat die Empfehlung in seine für den 07.11.2014 geplante Stellungnahme übernimmt, und wie die Bundesregierung, die vor Abschluss der OECD-Arbeiten Ende 2015 keine nationalen Maßnahmen ergreifen wollte, darauf reagiert.

Hintergrund

Der am 19.07.2013 vorgestellte OECD-Aktionsplan gegen BEPS (siehe Deloitte Tax-News) sah die Erarbeitung von Lösungen in drei Stufen bis Ende 2015 vor. Am 16.09.2014 hat die OECD die ersten Ergebnisse zum Aktionsplan gegen BEPS – u.a. auch gegen hybride Gestaltungen (Maßnahme Nr. 2) – vorgestellt. Die Bundesregierung hatte im Koalitionsvertrag vereinbart, vor Abschluss der OECD-Arbeiten keine nationalen Maßnahmen zu treffen, der Bundesrat (siehe Deloitte Tax-News) drängt dagegen seit längerem auf nationale Maßnahmen.

Empfehlungen der Ausschüsse

Der Finanzausschuss des Bundesrates empfiehlt in den Empfehlungen der Ausschüsse vom 24.10.2014 in einem neuen § 4 Abs. 5a EStG die OECD-Empfehlungen zu hybriden Gestaltungen (Maßnahme Nr. 2) kurzfristig in nationales Recht umzusetzen. Der neue § 4 Abs. 5a EStG soll sogenannte Deduction/No Inclusion-Ergebnisse (D/NI) (§ 4 Abs. 5a S. 1 EStG) und Double Deduction-Ergebnisse (DD) (§ 4 Abs. 5a S. 2 EStG) verhindern.

Deduction/No Inclusion-Ergebnisse
Der Vorschlag des Bundesrat zur Ausgestaltung eines § 4 Abs. 5a S. 1 EStG sieht vor, dass Betriebsausgaben nicht abziehbar sind, soweit sie beim unmittelbaren oder mittelbaren Empfänger nicht als Einnahmen in der Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt werden oder einer Steuerbefreiung unterliegen, weil das zugrunde liegende Rechtsverhältnis bei der Besteuerung des Leistenden und des Empfängers nicht einheitlich als Fremdkapitalüberlassung behandelt wird.
Diese Beschränkung entspricht dem OECD-Ansatz, allerdings ist der Empfehlung des Finanzausschuss – im Gegensatz zur Empfehlung der OECD – keine Einschränkung des Anwendungsbereiches (z.B. auf Konzernsituationen oder nahe stehende Personen) zu entnehmen. Diese Regelung soll § 8b Abs. 1 S. 2 KStG ergänzen, der die Dividendenfreistellung verwehrt, wenn der Zahlung beim Zahlenden abzugsfähig war.

Double Deduction-Ergebnisse
Zusätzlich soll der Formulierungsvorschlag für § 4 Abs. 5a S. 2 EStG – ergänzend zu § 14 Abs. 1 Nr. 5 KStG – anordnen, dass die einer Betriebsausgabe zugrunde liegenden Aufwendungen nur abziehbar sind, soweit die nämlichen Aufwendungen nicht in einem anderen Staat die Steuerbemessungsgrundlage mindern. Auch hier ist hinsichtlich des Anwendungsbereichs keine Einschränkung vorgesehen. Eine Ausnahme soll gem. § 4 Abs. 5a S. 3 EStG lediglich im Rahmen der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3) sowie bei der Steueranrechnung (§ 34c EStG oder § 26 Abs. 1 KStG) gelten.

Der vorgeschlagene § 4 Abs. 5a EStG soll für Abschlussstichtage nach Verkündung des Gesetzes anwendbar sein. Bei Einhaltung des ursprünglichen Zeitplanes, käme also – bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr - eine Anwendung noch für das Wirtschaftsjahr 2014 in Betracht.

Die nächsten Schritte

Die Stellungnahme des Bundesrates ist für den 07.11.2014 vorgesehen. Wenn der Bundesrat die Empfehlungen übernimmt, könnte nach aktuellen Planungen am 12.11.2014 die Bundesregierung die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates beschließen.

Fundstellen

Bundesrat, Stellungnahme vom 07.11.2014, BR-Drs. 432/14 (B)
Bundesrat, Empfehlungen der Ausschüsse vom 24.10.2014, BR-Drs. 432/1/14

Weitere Fundstellen

OECD: Präsentation der ersten Ergebnisse zum Aktionsplan gegen BEPS, siehe Deloitte Tax-News  
Baden-Württemberg: Entschließungsantrag zur Bekämpfung internationaler Steuergestaltungen, siehe Deloitte Tax-News

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