Aktuell verzögert sich die Ausstellung von Bescheinigungen über die Freistellung von deutscher Abzugsteuer auf Kapitalerträge nach § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG und § 43b EStG durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erheblich. Ohne die rechtzeitige Ausstellung der Bescheinigung durch das BZSt müssen auszahlende Stellen zunächst Kapitalertragsteuer abführen, nur um sie anschließend im sog. Abzugsteuerentlastungsverfahren nach § 50c Abs. 3 EStG erstatten zu lassen.
Zu dieser Problematik hat die Bundesregierung aufgrund einer Anfrage der Fraktion der CDU/CSU einige Hinweise gegeben:
Eine Ursache für die auftretenden Verzögerungen liegt in der Neufassung der Anti-Treaty-Shopping Regelung des § 50d Abs. 3 EStG zur Jahresmitte 2021. Dies sieht man auch daran, dass die Ablehnungsquote bei Freistellungs- und Erstattungsanträgen von jeweils ca. 8% im Jahr 2021 auf ca. 30% (Freistellungsanträge 2022) bzw. ca. 20% in den Jahren 2022 und 2023 gestiegen ist.
Derzeit liegt die Anzahl der bearbeiteten Anträge auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung knapp oberhalb der Anzahl der neu gestellten Anträge, sodass der Rückstau unbearbeiteter Anträge langsam abgebaut werden sollte. Bei Erstattungsanträgen ist allerdings noch lange keine Verbesserung in Sicht: hier liegt die Anzahl der in 2023 bearbeiteten Anträge deutlich unter der Anzahl der gestellten Anträge, sodass der Rückstau unbearbeiteter Anträge noch deutlich zugenommen hat.
Es ist vor diesem Hintergrund dringend zu empfehlen, rechtzeitig und vorsorglich Freistellungsanträge zu stellen und dabei auf Vollständigkeit des Antrags, inklusive einer umfangreichen und aussagekräftigen Begründung zur Entlastungsberechtigung unter Berücksichtigung des § 50d Abs. 3 EStG, zu achten.
Deutscher Bundestag, Drs. 20/10898 vom 02.04.2024
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