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12.04.2018
Unternehmensteuer

BVerfG: Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft verfassungsgemäß

Die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft durch § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG im Juli 2002 ist verfassungsgemäß. Das Leistungsfähigkeitsprinzip wird nicht dadurch verletzt, dass die Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) die Gewerbesteuer schuldet, obwohl der Veräußerungsgewinn beim veräußernden Gesellschafter verbleibt. Nicht zu beanstanden ist auch die Befreiung des auf natürliche Personen als unmittelbare Mitunternehmer entfallenden Veräußerungsgewinns von der Gewerbesteuer.

Sachverhalt

An einer Kommanditgesellschaft war als Komplementärin eine OHG und als Kommanditisten mehrere GmbHs, eine Stiftung, vier Kommanditgesellschaften und natürliche Personen beteiligt. Mit Ausnahme einer GmbH veräußerten sämtliche Kommanditisten ihre Anteile in 2002.

Das Finanzamt stellte für das Streitjahr 2002 Veräußerungsgewinne i.S.d. § 7 S. 2 GewStG fest. Der Auffassung der KG, dass § 7 S. 2 GewStG n.F. verfassungswidrig sei und eine Besteuerung der Veräußerungsgewinne daher zu unterbleiben habe, teilte das FG nicht. Auch der BFH hielt es in seinem Revisionsurteil vom 22.10.2010 für verfassungsgemäß, dass nicht natürliche Personen einerseits und natürliche Personen andererseits bei § 7 S. 2 GewStG n.F. unterschiedlich behandelt werden. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Entscheidung

Das BVerfG kommt zu dem Ergebnis, dass die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft durch § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG im Juli 2002 nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Dass die Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) nach § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG n.F. bei Verkauf eines Anteils durch einen Mitunternehmer grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig ist, obwohl der Veräußerungsgewinn beim Veräußerer verbleibt, widerspreche im Ergebnis nicht dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Ein Konflikt mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip liege deshalb nicht vor, weil die mit dem Mitunternehmeranteil veräußerten Anteile an den Vermögensgegenständen durch den in die Gesellschaft einrückenden Erwerber in der Mitunternehmerschaft verbleiben und die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft unverändert erhalten bleibt.

Art. 3 Abs. 1 GG werde auch nicht dadurch verletzt, dass § 7 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 GewStG den Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Mitunternehmers der Gewerbesteuer unterwirft, davon aber den Veräußerungsgewinn ausnimmt, der auf natürliche Personen entfällt, die unmittelbar an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind. Diese Regelung behandele zwar Mitunternehmerschaften ungleich, je nach der unmittelbaren Beteiligung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einerseits und natürlichen Personen andererseits. D.h. Mitunternehmerschaften werden im Hinblick auf beteiligte Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften nunmehr generell schlechter gestellt, da der Gesetzgeber für Veräußerungsgewinne durch diese eine Gewerbesteuerpflicht der Mitunternehmerschaft begründet hat. Allerdings bestehe der hierfür hinreichend gewichtige Rechtfertigungsgrund in der Bekämpfung von Steuergestaltungen zur Umgehung der Gewerbesteuerpflicht. Bei unmittelbar beteiligten natürlichen Personen dürfe der Gesetzgeber ein von vornherein geringeres Umgehungspotential als bei Kapital- und Personengesellschaften annehmen.

Darüber hinaus verstoße § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG n.F. auch nicht gegen das Verbot rückwirkend belastender Gesetze, da die Anwendung der Regelung auf den Erhebungszeitraum 2002 kein schützenswertes Vertrauen der Beschwerdeführerin in den Bestand der alten Rechtslage verletze.

Betroffene Norm

§ 7 S. 2 GewStG i.d.F. des StBAÄG
Streitjahr 2002

Vorinstanz

Finanzgericht Bremen, Urteil vom 07.02.2007, 3 K 73/05 5, EFG 2007, S. 1720
BFH, Urteil vom 22.07.2010, IV R 29/07, BStBl II 2011, S. 511, siehe Deloitte Tax-News 

Fundstelle

BVerfG, Urteil vom 10.04.2018, 1 BvR 1236/11 
Pressemitteilung Nr. 20/2018 vom 10.04.2018 

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