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27.04.2020
Unternehmensteuer

Covid-19: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Das BMF hat mit Schreiben vom 24.04.2020 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur nachträglichen Herabsetzung von bereits geleisteten Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den VZ 2019 Stellung genommen.  

Hintergrund

Zur Abmilderung der durch das Coronavirus bedingten wirtschaftlichen Folgen hat das BMF mit Schreiben vom 19.03.2020 bereits einige Liquiditätsmaßnahmen, darunter auch die Anpassung von Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer für 2020 beschlossen (siehe Deloitte Tax-News).

Viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind zudem dadurch negativ betroffen, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern und sie für den VZ 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG) erwarten müssen. Vor dem Hintergrund dieser Problematik hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergänzend zu der bereits beschlossenen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 mit Schreiben vom 24.04.2020 zur nachträglichen Herabsetzung von bereits geleisteten Vorauszahlungen für 2019 Stellung genommen.

Verwaltungsanweisung

Antrag auf nachträgliche Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019

Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können (in den zeitlichen Grenzen des § 37 Abs. 3 S. 3 EStG) grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Da eine hinreichende Prognose und Darlegung der Verluste vielfach schwierig ist, wird der Verlustrücktrag aus 2020 pauschal ermittelt.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020

1. Antrag

Die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 zur Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch (z.B. mittels ELSTER) bei dem für die Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.

2. Antragsberechtigte Steuerpflichtige

Antragsberechtigte Steuerpflichtige sind einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, die im Laufe des VZ 2020 Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 EStG (Gewinneinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) erzielen.

3. Negative Betroffenheit

Es kann regelmäßig von einer negativen Betroffenheit ausgegangen werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

Abwicklung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags

Die Abwicklung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags wird nachfolgend anhand eines vereinfachten Beispiels veranschaulicht, welches auch das BMF in seinem Schreiben verwendet.

Beispiel: A hat die für 2019 festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer von 24.000 Euro entrichtet. Der Vorauszahlungsfestsetzung für 2019 lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 Euro zugrunde. Aufgrund der Corona-Krise beantragt A beim Finanzamt neben der Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 zusätzlich die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019.

1. Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15% des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (im Beispiel: 15% von 80.000 Euro). Er ist bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro (§10d Abs. 1 S. 1 EStG) abzuziehen. Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen. Die Änderung der Festsetzung führt zu einem Erstattungsanspruch.

Beispiel (fortgeführt): Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 Euro (15% von 80.000 Euro) auf 18.000 Euro herab. Die sich dadurch ergebende Überzahlung von 6.000 Euro wird erstattet.

2. Steuerfestsetzung 2019

Ein Verlustrücktrag aus 2020 kann in der Veranlagung des Jahres 2019 erst nach Durchführung der Veranlagung 2020 berücksichtigt werden. In Fällen, in denen die Vorauszahlungen für 2019 aufgrund eines Verlustrücktrags aus 2020 gemindert wurden (im Beispiel: 6.000 Euro), führt die Veranlagung für 2019 daher mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020 i.d.R. zunächst zu einer Nachzahlung in entsprechender Höhe. Diese Nachzahlung für 2019 ist unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos zu stunden.

Beispiel (fortgeführt): Im Rahmen der erstmaligen Veranlagung für 2019 in 2020 ergibt sich (mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020) eine Nachzahlung von 6.000 Euro, welche das Finanzamt bis einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides für 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos stundet.

3. Steuerfestsetzung 2020

  • Variante 1: Ergibt sich im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung für 2020 ein Verlust, der durch den Verlustrücktrag mindestens zu einer Steuerminderung für 2019 in Höhe der bisher festgesetzten und gestundeten Nachzahlung für 2019 (im Beispiel: 6.000 Euro) führt, entfällt die Stundung und Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.
  • Variante 2: Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 kein Verlustrücktrag nach 2019, ist die bislang gestundete Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu entrichten. Entsprechendes gilt, wenn auf einen Verlustrücktrag nach 2019 gem. § 10d Abs. 1 S. 5 EStG ganz verzichtet wurde.
  • Variante 3: Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 zwar ein Verlustrücktrag nach 2019, ist die Steuerminderung aufgrund der entsprechenden Änderung der Veranlagung für 2019 aber geringer als der bislang gestundete Betrag (im Beispiel 6.000 Euro), ist die verbleibende Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des berichtigten Steuerbescheides für 2019 zu entrichten.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 24.04.2020

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