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28.05.2020
Unternehmensteuer

COVID-19: Bundestag verabschiedet Corona-Steuerhilfegesetz

Aktuell

Der Bundestag hat mit kleineren Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf das Corona-Steuerhilfegesetz am 28.05.2020 verabschiedet. Das Gesetz sieht eine Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie, die Steuerbefreiung für Teile der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld und die Verlängerung der Übergangsregelung für die Anwendung des § 2b UStG vor. Darüber hinaus wird die Steuerfreiheit des Arbeitnehmer-Corona-Bonus von 1.500 Euro gesetzlich verankert.

Hintergrund

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie werden in allen zentralen Politikbereichen, insbesondere der Steuerpolitik, Maßnahmen erarbeitet, um eine nachhaltige Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Sicherung von Beschäftigungen gewährleisten zu können. 

Mit dem Ziel der Verbesserung der Liquidität der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sowie der steuerlichen Entlastung der betroffenen Unternehmen, hat die Bundesregierung am 06.05.2020 den Entwurf eines Corona-Steuerhilfegesetz (siehe Deloitte Tax-News) auf den parlamentarischen Weg gebracht. Neben den bereits vom BMF veröffentlichen Soforthilfemaßnahmen im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer (siehe Deloitte-Tax-News) sowie den veröffentlichten Maßnahmen im Bereich Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (siehe Deloitte-Tax-News) und den Indirekten Steuern (siehe Deloitte-Tax-News) sieht der Gesetzentwurf die Umsetzung weiterer steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) in den Bereichen der Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer vor.

Der Bundesrat hatte am 15.05.2020 zum Gesetzentwurf Stellung genommen. Im Bundestag wurde am 15.05.2020 in erster Lesung ein zum Regierungsentwurf wortgleicher Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD beraten und zur weiteren Beratung in den Finanzausschuss federführend überwiesen. Der Bundestag hat am 28.05.2020 das Gesetz in der Fassung des Entwurfes der Regierungsfraktionen mit den vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen beschlossen.

Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Die nächste Sitzung findet am 05.06.2020 statt.

Verabschiedetes Gesetz

Die Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf sind kursiv kenntlich gemacht.

Umsatzsteuer: Senkung des Steuersatzes für die Gastronomie

Die Mehrwertsteuer für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken in der Gastronomie soll ab dem 01.07.2020 befristet bis zum 30.06.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % gesenkt werden. (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 neu UStG).

Umsatzsteuer: Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG

Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG (Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, ausführliche Erläuterung in Tax on Air Podcast Episode #5) in § 27 Abs. 22 UStG soll auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert werden. (§ 27 Abs. 22a UStG).

Einkommensteuer

Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen der Arbeitgeber

Das BMF hatte bereits am 09.04.2020 in Abstimmung mit den Ländern im Wege des Erlasses veranlasst, dass Beihilfen und Unterstützungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden können (siehe Deloitte Tax-News). In der Folge ist das Verfahren der Steuerbefreiung über den Erlassweg in Fachkreisen kritisiert worden: Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage.

Mit Hilfe eines § 3 Nr. 11a -neu- EStG soll die gesetzliche Grundlage für die steuerfreie Zahlung geschaffen werden. Es gelten mit dem Betrag von 1.500 Euro und der Vorgabe der Gewährung des Zuschusses oder des Sachbezuges zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum zwischen dem 01.03.2020 – 31.12.2020 dieselben Voraussetzungen wie im BMF-Schreiben. 

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt werden. (§ 3 Nr. 28a neu EStG-E).

Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden, geleistet werden.

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG) einzubeziehen. Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nr. 15 einzutragen.

Die Zahlung der Zuschüsse ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Durch eine Ergänzung in § 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG wird die Zahlung des steuerfreien Zuschusses als zusätzlicher Ausschlusstatbestand für den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich aufgenommen.

UmwStG: Rückwirkungszeiträume

Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 S. 3 und § 20 Abs. 6 S. 1 und 3 UmwStG sollen vorübergehend von 8 auf 12 Monate verlängert werden, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz, siehe Deloitte Tax-News) zu erzielen.

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung: BMF-Ermächtigung zur Umsetzung einer möglichen EU-Verschiebung der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Das BMF wird mit einem neuen § 33 Abs. 5 EGAO ermächtigt, zur zeitnahen Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben von den bisherigen Fristen für den Beginn der Meldungen (Abs. 1 – Beginn der laufenden Meldung, Abs. 2 – Meldung für den rückwirkenden Zeitraum) abweichende Bestimmungen zu treffen. 

Laut Begründung zu dieser vom Finanzausschuss des Bundestages vorgeschlagenen Regelung soll das nationale Recht zeitnah nach Verkündung der von der Kommission vorgeschlagenen Richtlinie zur Verschiebung der Termine für die erstmalige Meldung (siehe Deloitte Tax-News) an das geänderte Unionsrecht angepasst werden. Da die Betroffenen, insbesondere die Intermediäre und Nutzer, zeitnah Rechtssicherheit über die von ihnen zu beachtenden Fristen benötigen, würde die Anpassung des nationalen Rechts durch eine Gesetzesänderung zu spät erfolgen.

Derzeit offen ist jedoch, ob die EU-Richtlinie vom ECOFIN verabschiedet wird.

Weiterhin ist eine nicht steuerrelevante Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgesehen. 

Fundstelle

Bundestag, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (in der Form am 28.05.2020 auch angenommen), BT-Drs. 19/19601 

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