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31.03.2020
Unternehmensteuer

COVID-19: Übersicht über die Möglichkeiten zur Fristverlängerung in den Bundesländern

Der Ausbruch des Coronavirus in Deutschland hat Steuerberater teilweise in den letzten Zügen der Er-stellung von Steuererklärungen getroffen. Zu einer möglichen Fristverlängerung haben sich die Bundes-länder sehr unterschiedlich geäußert. 

Baden-Württemberg

Stand 30.03.2020

Auf Antrag wird Angehörigen der steuerberatenden Berufe für die Abgabe der
Jahressteuererklärungen 2018 ihrer Mandanten Fristverlängerung bis zum
31. Mai 2020 gewährt. Voraussetzung ist, dass die Erklärungen wegen der Corona-Pandemie nicht pünktlich eingereicht werden konnten.

Bereits festgesetzte Verspätungszuschläge werden auf Antrag erlassen.

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Bayern

Stand 26.03.2020

Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018: Sind Angehörige der steu-erberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärungen des Veranlagungs-zeitraums 2018 beauftragt, kann Fristverlängerungsanträgen - auch rückwirkend vom 1. März 2020 an - bis längstens 31. Mai 2020 stattgegeben werden. Der Antrag muss schlüssig begründet werden.

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Berlin

Stand 24.03.2020

Die gesetzlichen Abgabefristen ändern sich nicht. Allerdings können Steuerpflichtige jederzeit – auch rückwirkend – Anträge auf Fristverlängerung stellen. Das Finanz-amt wird insbesondere bei den durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht uner-heblich Betroffenen großzügig verfahren.

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Hamburg

Stand 24.03.2020

Fristverlängerungsanträge die auf den 29.2.2020 endende Abgabefrist (z.B. für Er-klärungen 2018) wird auf Antrag (auch rückwirkend) bis zum 31.5.2020 verlängert. Ausdrücklich sollen hier auch personelle Engpässe in den Büros der Steuerberater als Begründung berücksichtigt werden.

In Fällen nachträglich zu gewährender Fristverlängerungen (s.o.) wird ein gleich-wohl festgesetzter Verspätungszuschlag auf Antrag erlassen. Aus technischen Gründen ist es leider kurzfristig nicht möglich, die Festsetzung von Verspätungszu-schlägen zu unterdrücken, so dass ein zusätzlicher Antrag auf Erlass nötig ist.

Hessen

Stand 06.04.2020

Fristverlängerung für die Abgabe von Erklärungen (inkl. Gewinnermittlungen) in allen steuerlich beratenen Fällen für den Veranlagungszeitraum 2018 (zunächst) bis zum 31. Mai 2020. Individuelle Fristverlängerungsanträge müssen nicht gestellt werden. Verspätungszuschläge werden bei Erklärungsabgabe bis zum 31. Mai 2020 nicht festgesetzt. Fristverlängerungsanträge über den 31. Mai 2020 können nur noch im Einzelfall unter Schilderung Ihrer aktuellen Situation oder der Ihres steuerlichen Vertreters (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) gewährt werden.

Für den Veranlagungszeitraum 2019 gelten zunächst weiterhin die gesetzlichen Abgabefristen für die Jahressteuererklärungen (inkl. Gewinnermittlungen): - in allen steuerlich nicht beratenen Fällen grundsätzlich bis zum 31. Juli 2020. - in allen steuerlich beratenen Fällen grundsätzlich bis zum 28. Februar 2021.

Für monatlich oder quartalsweise abzugebende Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Voranmeldungen gelten grundsätzlich weiterhin die gesetzlichen Abgabefristen: - bis zum Ablauf des 10. Tages nach Ende des Voranmeldungszeitraums (Monat oder Quartal). Besteht eine Dauerfristverlängerung ist diese Frist um einen Monat bis zum Ablauf des 10. Tages des zweiten Monats nach Ende des Voranmeldungszeitraums verlängert. Auf begründeten Antrag können auch hier Fristverlängerungen durch Ihr Finanzamt gewährt werden.

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Niedersachsen

Stand 01.04.2020

Für Steuerpflichtige, die sich nicht von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einer anderen zur Beratung befugten Person beraten lassen, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019 am 31. Juli 2020. Sollten Sie aufgrund der Corona-Pandemie nicht in der Lage sein diese Frist einzuhalten, wenden Sie sich an ihr zuständiges Finanzamt und bitten um eine Fristverlängerung. Diese ist dann ohne weiteres und ggf. auch rückwirkend möglich.

Steuerpflichtige, die einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe, einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine anderen zur Beratung befugten Person mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt haben, haben die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum Ablauf des Monats Februars 2021 abzugeben. Für den Veranlagungszeitraum 2018 waren die Steuererklärungen bereits bis spätestens zum Ablauf des Monats Februar 2020 abzugeben. Konnten die Berater/innen die Erklärungen aufgrund unmittelbarer und nicht unerheblicher Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie unverschuldet nicht pünktlich abgeben, wird es von Seiten der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn diese Erklärungen auf entsprechenden Antrag hin bis längstens 31. Mai 2020 eingereicht werden. Wurden in diesen Fällen bereits Verspätungszuschläge festgesetzt, werden diese auf Antrag erlassen.

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Nordrhein-Westfalen

Stand 30.03.2020

Antrag auf Fristverlängerung und Erlass von Verspätungszuschlägen

Die Antragstellung ist über zwei Weg möglich.

Anträge über Elster

Wenn Sie bereits für die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung bei ELSTER registriert sind und über ein Zertifikat verfügen, können Sie diese drei Anträge elektronisch abgeben. Für die Fristverlängerung Steuererklärung gibt es ein spezielles Formular, für die anderen beiden einen formlosen Antrag. Bitte geben Sie den jeweils zutreffenden Antrag möglichst elektronisch über ELSTER ab.

Begründung bei Fristverlängerungen: Mit eigenen Worten soll beschrieben werden, weshalb die Corona-Krise die (rückwirkende) Fristverlängerung erfordert (z.B. Unabkömmlichkeit in systemrelevantem Beruf, Unterlagen wegen Corona-Krise von dritter Seite nicht beigebracht)

Begründung beim Antrag auf Erlass: Für den Fall der rückwirkenden Gewährung der Fristverlängerung soll auch der Erlass der festgesetzten Verspätungszuschläge mit beantragt werden.

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Antrag auf Fristverlängerung und Erlass [steuerlich beraten]

Antrag auf Fristverlängerung und Erlass [NICHT steuerlich beraten] 

Rheinland-Pfalz

Stand 23.03.2020

Fristverlängerungsanträge wegen der Corona-Krise: Die Finanzämter werden ab sofort Fristverlängerungsanträgen wegen der Corona-Krise von Angehörigen der steuerberatenden Berufe für Steuererklärungen rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 entsprechen. 

Diese Regelung bezieht sich auf die sogenannten Jahressteuererklärungen wie zum Beispiel die Einkommensteuererklärung, deren Abgabefrist bereits am 28. Februar 2020 abgelaufen ist oder demnächst ablaufen wird. Auf Antrag werden bereits festgesetzte Verspätungszuschläge in den Fällen der rückwirkenden Fristverlängerung erlassen.

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Zum Antragsformular

Saarland

Stand 31.03.20

Antrag auf Fristverlängerung aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus

Antrag auf Fristverlängerung aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus - steuerlich beratene Fälle

Sachsen

Stand 25.03.2020

Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, kann für die Jahressteuererklärung(en) 2018 rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 entsprochen werden. Im Fall von etwaig bereits festgesetzten Verspätungszuschlägen können diese bei einer solchen rückwirkend gewährten Fristverlängerung auf Antrag erlassen werden.

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Sachsen-Anhalt

Stand 26.03.2020

Finanzministerium verlängert Frist zur Einreichung von Steuererklärungen für Angehörige der steuerberatenden Berufe

Sachsen-Anhalts Finanzministerium setzt für die durch die Corona-Krise betroffenen Angehörigen der steuerberatenden Berufe Erleichterungen bei der Verlängerung von Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen in Kraft. 

Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt hat die Finanzämter mit Erlass vom 23. März 2020 angewiesen, Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die ebenfalls von der Corona-Krise betroffen sind, rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 zu entsprechen. Damit soll der durch die Corona-Krise erheblich angespannten Personalsituation in den Steuerberatungskanzleien Rechnung getragen werden. 

Etwaige trotz der Fristverlängerung festgesetzte Verspätungszuschläge können auf Antrag erlassen werden.

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Schleswig-Holstein

Stand 20.03.2020

Aufgrund der angespannten Arbeitssituation in den Finanzämtern durch die Corona-Krise bestehen keine Bedenken, Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die ebenfalls von der Corona-Krise betroffen sind, rück-wirkend bis zum 31. Mai 2020 zu entsprechen. Auf eine gesonderte Prüfung des Verschuldens an der Fristversäumnis (§ 109 Abs. 2 AO) kann in diesen Fällen aus-nahmsweise verzichtet werden.

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Thüringen

Stand 23.03.2020

Rückwirkende Fristverlängerung vom 29. Februar 2020 – zunächst bis zum 31. Mai 2020 - für steuerberatende Berufe bezüglich der Jahressteuererklärungen 2018 wird ohne Prüfung gewährt

Fristverlängerungsanträge in Bezug auf Steueranmeldungen, insbesondere für die Lohn- und Umsatzsteuer, werden einzelfallbezogen, aber selbstverständlich unter Berücksichtigung der aktuellen besonderen Situation großzügig bearbeitet.

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