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17.03.2021
Unternehmensteuer

FG Düsseldorf: Finanzielle Eingliederung bei qualifiziertem Stimmenmehrheitserfordernis

Aktuell: Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG Düsseldorf. Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung zu erfüllen, so der BFH. 

BFH, Urteil vom 09.08.2023, I R 50/20, siehe Deloitte Tax-News
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FG Düsseldorf (Vorinstanz):

Das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung setzt – wie der BFH dies bereits für die umsatzsteuerliche Organschaft entschieden hat – auch im Fall einer körperschaftsteuerlichen Organschaft voraus, dass der Organträger über eine qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft verfügt, wenn eine solche laut Satzung der Organgesellschaft generell für Beschlüsse erforderlich ist. 

Sachverhalt

Streitig ist, ob zwischen der vermeintlichen Organträgerin (OT) und der vermeintlichen Organgesellschaft (OG) in den Jahren 2014 bis 2016 eine ertragsteuerliche Organschaft bestand. Die OT ist zu 79,8 % an der OG beteiligt. Die übrigen Anteile an der OG hielten C (10,2 %) und D (10 %). Der Gesellschaftsvertrag der OG enthält u.a. ein qualifiziertes Stimmenmehrheitserfordernis, welches für Beschlüsse der Gesellschaft eine Mehrheit von 91 % aller in der Gesellschafterversammlung anwesenden Stimmen voraussetzt. OG und OT schlossen in 2013 einen Gewinnabführungsvertrag (GAV) ab, dem alle Gesellschafter der OG mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag zustimmten. Das Finanzamt erkannte die Organschaft mangels finanzieller Eingliederung nicht an. Die abgeführten Gewinne seien als vGA zu behandeln. 

Entscheidung

Auch das FG kommt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Organschaft i.S. der §§ 14, 17 KStG mangels finanzieller Eingliederung nicht vorliegen.

Erfordernis der finanziellen Eingliederung

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG bedeutet finanzielle Eingliederung, dass der OT an der OG in einem solchen Maße beteiligt sein muss, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der OG zusteht. Eine finanzielle Eingliederung liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH demnach vor, wenn der OT unmittelbar oder mittelbar in einer Weise an der OG beteiligt ist, dass er seinen Willen durchsetzen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26.02.1998, V B 97/97). Maßgeblich für die finanzielle Eingliederung ist dabei die Höhe des Stimmrechts, nicht die Beteiligung am Nennkapital. Die Mehrheit der Stimmrechte steht dem OT nach der Rechtsprechung zu, wenn er in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung seinen allgemeinen Willen bei allgemeinen Beschlüssen durchsetzen kann. Hierzu genügt i.d.R. die einfache Mehrheit, also mehr als 50 % der Stimmen. Das gilt auch, wenn kraft Gesetzes oder Satzung für einzelne Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Bloß schuldrechtlich vereinbarte Ausweitungen bzw. Einschränkungen des Stimmrechts sind für die Anwendung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG unmaßgeblich (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2017, I R 51/15). 

Behandlung bei qualifiziertem Mehrheitserfordernis

Betreffend die Frage, was gilt, wenn laut Satzung der OG generell oder ganz überwiegend für deren Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, kann aus Sicht des FG auf die BFH-Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft zurückgegriffen werden. Die hierzu ergangene Rechtsprechung nimmt an, dass in diesem Fall der OT für die finanzielle Eingliederung auch über diese qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen muss (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.12.2016, V R 14/16). 

Anschluss an die herrschende Meinung in der Literatur

Die herrschende Ansicht in der Literatur überträgt diese zur umsatzsteuerlichen Organschaft ergangene Rechtsprechung auf die körperschaftsteuerliche Organschaft (vgl. z.B. Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 14 KStG, Rn. 254; Frotscher in Frotscher/Drüen, § 14 KStG, Rn. 210). Das FG geht in Übereinstimmung mit dieser Meinung davon aus, dass auch bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft die finanzielle Eingliederung erfordert, dass der OT über eine qualifizierte Mehrheit verfügen muss, wenn die Satzung der OG eine solche generell für Beschlüsse erfordert. Nur dann sei, was der BFH in ständiger Rechtsprechung fordert, der OT in einer Weise beteiligt, dass er seinen Willen durchsetzen kann. Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG, der eine „Mehrheit der Stimmrechte“ erfordert, gebe nicht eindeutig vor, ob eine einfache oder qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte erforderlich sei. 

Übertragung auf den zugrundeliegenden Streitfall

Nach Ansicht des FG kann im vorliegenden Streitfall unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze das Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nicht angenommen werden. Denn der Gesellschaftsvertrag der OG statuiere im Regelfall ein generelles qualifiziertes Stimmenmehrheitserfordernis, über das die OT nicht verfügt. Somit könne die OT nicht ihren Willen bei der OG durchsetzen. 

Für unerheblich hielt das FG, dass die Gesellschafter der OG dem GAV zugestimmt haben. Ebenfalls für nicht entscheidend hält das FG, ob die OT Einfluss auf das Geschehen im täglichen Geschäftsverkehr, etwa durch die Abberufungsmöglichkeit des Geschäftsführers, habe. 

Praxishinweis

Abschluss oder Änderung von Gesellschaftsverträgen

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des FG Düsseldorf sollten, sofern Gesellschaftsverträge neu abgeschlossen oder geändert werden, im konkreten Einzelfall die Mehrheitserfordernisse – zumindest soweit eine Organschaft angestrebt wird – genau geprüft werden.

Betroffene Normen

​§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG, ​§ 17 KStG​

​Streitjahr ​2014-2016​​

Fundstellen

BFH, Urteil vom 09.08.2023, I R 50/20, siehe Deloitte Tax-News

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2020, 6 K 3291/19 F

Weitere Fundstellen

​BFH, Urteil vom 10.05.2017, I R 51/15, BStBl II 2018, S. 30, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Urteil vom 15.12.2016, V R 14/16, BStBl II 2017, S. 600, siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Beschluss vom 26.02.1998, V B 97/97, BFH/NV 1998, S. 1267

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