Der Kläger begehrt seine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Satzungsmäßiger Zweck ist die Förderung der internationalen Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Die Satzung des Klägers entspricht den Anforderungen des § 60 AO. Die tatsächliche Geschäftsführung entsprach im Streitzeitraum auch dem Satzungszweck der Förderung der Völkerverständigung.
Nach der überwiegenden Ansicht, soll die Völkerverständigung zur Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern und damit der Friedenssicherung und internationalen Entspannung beitragen. Ihr dienen somit alle Aktivitäten, die zur zwischenmenschlichen Begegnung der Angehörigen verschiedener Völker beitragen, das Wissen über andere Völker mehren und die Einsicht in Vorteile friedlichen Zusammenlebens fördern oder die kulturelle, politische, soziale, religiöse Lage von Völkern darstellen und für das Verständnis der Völker untereinander sowie die Respektierung der bestehenden Unterschiede werben.
Die Förderung der Völkerverständigung verlangt nicht zwingend Neutralität oder ausgewogene politische Meinungsäußerungen. Friedenspolitik kann durchaus kontrovers angelegt sein.
Der Kläger bewegte sich bei seiner Betätigung auch im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung. Die Betätigung einer gemeinnützigen Körperschaft zur Förderung der Allgemeinheit im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG halten muss. Soweit der Kläger im Rahmen seiner friedenpolitischen Aktivitäten überwiegend Auffassungen vertritt, die nicht mehrheitsfähig sind, stellt er die verfassungsmäßige Ordnung nicht in Frage, weil gerade die Meinungsfreiheit für die Demokratie konstituierend ist und eine Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner, aber auch mit Verfassungsgrundsätzen und –werten zulässt.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit scheitert jedoch daran, dass der Kläger über die Verfolgung seiner satzungsmäßigen Ziele hinaus bereits nach seinem eigenen Verständnis, das er in seinen „politischen Zielsetzungen“ detailliert niedergelegt hat, allgemein politisch betätigt.
Mit der Beeinflussung der allgemein politischen Meinungsbildung, werden grundsätzlich keine gemeinnützigen Zwecke verfolgt. Stellt sich der gemeinnützige Zweck unmittelbar als Gegenstand der allgemeinen Politik dar, schließt die Beeinflussung der politischen Meinungsbildung in diesem Bereich die Förderung der Allgemeinheit und damit der Gemeinnützigkeit allerdings schon deshalb nicht aus, weil die begünstigte Tätigkeit zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Andernfalls stünde die Gemeinnützigkeit einer Vielzahl steuerbegünstigter Körperschaften in Frage.
Der Kläger ging vorliegend jedoch weit über dieses Ziel hinaus, indem er umfassend zu allgemeinpolitischen Themen und Fragen Stellung genommen und zur Wahl einer bestimmten Partei aufgerufen hat.
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 09.02.2011 (I R 19/10) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.02.2010, 6 K 1908/07
Andrea Kochenbach | München
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