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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/fg-koeln-einbringungsgewinn-i-unterliegt-nicht-der-gewerbesteuer.html
31.10.2018
Unternehmensteuer

FG Köln: Einbringungsgewinn I unterliegt nicht der Gewerbesteuer

Aktuell: Der BFH kommt im Einklang mit der Auffassung des FG zu dem Ergebnis, dass der Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Voraussetzung ist, dass die ursprüngliche Einbringung unter der Annahme, dass diese zum gemeinen Wert vorgenommen wurde, ebenfalls nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre (siehe unter Anmerkung).

BFH, Urteil vom 11.07.2019, I R 26/18, siehe Deloitte Tax-News 
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FG Köln, Urteil vom 19.07.2018

Der durch die teilweise Veräußerung von sperrfristbehafteten Anteilen durch eine natürliche Person nach einem Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft zu berücksichtigende Einbringungsgewinn I unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Unerheblich ist, ob der Einbringungsgewinn I aufgrund der teilweisen oder vollständigen Veräußerung der sperrfristbehafteten Anteile entstanden ist (entgegen Umwandlungssteueranwendungserlass).

Sachverhalt

An der Klägerin, einer GmbH & Co. KG (KG), waren im Streitjahr 2013 die B GmbH und Herr C sowie eine weitere natürliche Person beteiligt. Komplementärin war eine nicht am Vermögen beteiligte GmbH. Rückwirkend zum 31.03.2013 wurde die Klägerin in eine AG umgewandelt, wobei steuerlich die Buchwerte fortgeführt wurden. Die Mitunternehmer der Klägerin erhielten Aktien an der AG in Höhe ihrer bisherigen prozentualen Beteiligungen. Die B GmbH veräußerte in der Folgezeit sämtliche Anteile an der AG. Herr C verstarb im Jahr 2014 und vererbte seine Anteile an seine Frau, welche anschließend einen Teil der Aktien auf die Tochter des C übertrug.

Im Rahmen der Gewerbesteuererklärung berücksichtigte die Klägerin die Übertragung der Aktien an der AG durch die B GmbH und die Ehefrau des C nicht. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass die Einbringungsgewinne aus beiden Vorgängen der Gewerbesteuer unterliegen. 

Entscheidung

Das FG kommt zu dem Schluss, dass der auf die Anteilsveräußerung der Ehefrau des C entfallende Einbringungsgewinn I, anders als vom Finanzamt angenommen, nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Gewerbesteuerliche Grundlagen

Der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer unterfallen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung und damit der endgültigen Einstellung der gewerblichen Betätigung zuzurechnen sind. Als Rückausnahme hiervon ist in § 7 S. 2 GewStG geregelt, dass Aufgabe- und Veräußerungsgewinne jedoch dann der Gewerbesteuer unterliegen, soweit sie nicht durch eine unmittelbar beteiligte natürliche Person erwirtschaftet wurden.

Keine Gewerbesteuer auf die ursprüngliche Einbringung des Kommanditanteils des C in die AG

Nach diesen Grundsätzen unterlag die ursprüngliche Einbringung des Kommanditanteils des C an der Klägerin in die AG unstreitig nicht der Gewerbesteuer, da durch den Formwechsel einerseits eine Einstellung des Betriebs der Klägerin erfolgte und andererseits ein Veräußerungsgewinn auf den C als unmittelbar beteiligte natürliche Person entfiel (keine Anwendung der Rückausnahme des § 7 S. 2 GewStG).

Keine Gewerbesteuer auf den rückwirkend entstehenden Einbringungsgewinn I

Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll der im Falle der Veräußerung erhaltener Anteile durch den Einbringenden innerhalb des Siebenjahreszeitraums gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG rückwirkend entstehende Einbringungsgewinn dann der Gewerbesteuer unterliegen, wenn nicht sämtliche Anteile in einem Vorgang veräußert werden (vgl. BMF-Schreiben vom 11.11.2011). Hingegen ist es nach der in der Literatur vertretenen Ansicht für die Gewerbesteuer ohne Belang, wenn die sperrfristbehafteten Anteile nur teilweise veräußert werden. Die Gewerbesteuerfreiheit des Einbringungsgewinns gelte nach § 7 S. 2 GewStG unabhängig davon, ob die stillen Reserven insgesamt oder nur anteilig aufgedeckt werden.

Dieser Ansicht schließt sich das FG nun an. Die anteilige Übertragung der Aktien an der AG von der Ehefrau auf die Tochter des C führe nicht dazu, dass Herr C im Rahmen des Formwechsels nur einen Teilanteil an der KG in die AG eingebracht hat. Vielmehr beschränkt sich die rückwirkende Änderung nach Auffassung des FG auf den Wertansatz des übergehenden Vermögens bei der KG (anteilige Aufdeckung der stillen Reserven) und damit die Höhe des Einbringungsgewinns in der Person des Einbringenden (C). Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass in Abwandlung zur ursprünglichen Betrachtung nur noch ein Teil des Betriebs der KG im Rahmen des Formwechsels als eingestellt gilt und damit eine Belastung mit Gewerbesteuer gerechtfertigt wäre.

Eine andere Beurteilung würde auch dem Wortlaut des Gesetzes entgegenstehen. In § 22 Abs. 1 UmwStG ist gesetzlich normiert, dass es sich beim Einbringungsgewinn I um einen Gewinn nach § 16 EStG handelt und macht hierbei keine Unterschiede, ob es zu einer vollständigen oder nur anteiligen Versteuerung kommt. Da aber Gewinne nach § 16 EStG grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegen, müsse auch ein anteiliger Einbringungsgewinn gewerbesteuerfrei sein.

Betroffene Normen

§ 7 GewStG, § 22 Abs. 1 UmwStG

Streitjahr 2014

Anmerkung

Aktuell: BFH-Urteil vom 11.07.2019, I R 26/18

Mit Urteil vom 11.07.2019 (I R 26/18, siehe Deloitte Tax-News) hat sich der BFH der Ansicht des FG Köln angeschlossen und entschieden dass der Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen ist. Auch für den Einbringungsgewinn II ist der BFH in einem weiteren Urteil vom 11.07.2019 (I R 13/18, siehe Deloitte Tax-News) zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die ursprüngliche Einbringung unter der Annahme, dass diese zum gemeinen Wert vorgenommen wurde, ebenfalls nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Damit ist der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung im Umwandlungssteuererlass (Tz. 22.07) entgegengetreten.

Fundstellen

BFH, Urteil vom 11.07.2019, I R 26/18, siehe Deloitte Tax-News  

Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.07.2018, 6 K 2507/16, BFH-anhängig: I R 26/18

Weitere Fundstellen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2018, 1 K 1/16, EFG 2018, S. 861, siehe Deloitte Tax-News 

BMF, Schreiben vom 11.11.2011, IV C 2 - S 1978b/08/10001 (Umwandlungsteueranwendungserlass), BStBl I 2011, S. 1314

 

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