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31.01.2018
Unternehmensteuer

FG Köln: Unmittelbare Beteiligung auch bei Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Aktuell: Mit Beschluss vom 18.05.2021 hat der BFH die Auffassung des FG Köln bestätigt.

BFH, Beschluss vom 18.05.2021, I R 77/17, siehe Deloitte Tax-News
                                                                                                                              
FG Köln, Urteil vom 13.09.2017, 2 K 2933/15 (Vorinstanz):

Die über eine zwischengeschaltete inländische vermögensverwaltende Personengesellschaft gehaltene Beteiligung einer EU-Muttergesellschaft an einer inländischen Tochtergesellschaft kann als unmittelbare Beteiligung i.S.d. § 43b Abs. 2 S. 1 EStG angesehen werden. Folglich hat die EU-Muttergesellschaft Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine niederländische Genossenschaft (Muttergessellschaft), war über eine zwischengeschaltete vermögensverwaltende Personengesellschaft (GbR) an der inländischen A-AG (Tochtergesellschaft) beteiligt. Die Beteiligung der Klägerin an der GbR betrug in den Jahren 2013 und 2014 mehr als 10% und die GbR war zu 100% an der deutschen A-AG beteiligt. Die A-AG schüttete 2014 Gewinne der Jahre 2012/2013 aus. Hiervon wurden zu Lasten der Klägerin Kapitalertragssteuer (KapESt) und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt. Eine vollständige Erstattung der abgeführten KapESt lehnte das BZSt ab.

Entscheidung

Das FG ist der Ansicht, dass der Klägerin eine Kapitalertragsteuer-Erstattung in voller Höhe zusteht, da sie sämtliche Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 43b EStG erfülle. Insbesondere stehe die Beteiligung über die zwischengeschaltete vermögensverwaltende GbR dem nicht entgegen.

Nach § 43b EStG, der auf der Mutter-Tochter-Richtlinie der EU beruht, können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, nicht besteuert werden, wenn eine inländische Tochtergesellschaft Gewinne an eine ausländische Muttergesellschaft ausschüttet. Voraussetzung für die Freistellung ist u.a., dass die Muttergesellschaft zum Zeitpunkt der Entstehung der KapESt bzw. des Gewinnverteilungsbeschlusses ununterbrochen zwölf Monate zu mindestens 10% unmittelbar an der Tochtergesellschaft beteiligt ist.

Entgegen der Auffassung des BZSt bejaht das FG – neben Erfüllen der übrigen Voraussetzungen – eine solche unmittelbare Beteiligung, ungeachtet der Tatsache, dass die EU-Muttergesellschaft an der A-AG über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft beteiligt war. Dies ergebe sich aus der allgemeinen Zurechnungsvorschrift des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Hiernach werden Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt.

Die zwischengeschaltete GbR ist eine Gesamthandsgemeinschaft und die getrennte Zurechnung sei für die Besteuerung erforderlich, weil eine vermögensverwaltende Personengesellschaft bei der Ertragsteuer nur insoweit Steuerrechtssubjekt (partielle Steuerrechtsfähigkeit) ist, als sie in der gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter die Merkmale eines Besteuerungstatbestandes verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind (Bruchteilsbetrachtung). Die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werde auch nicht - wie bei einer mitunternehmerischen Personengesellschaft - durch § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 HS. 1 EStG verdrängt (vgl. BFH-Urteil vom 02.04.2008).

Nach diesen dargestellten Grundsätzen der Bruchteilsbetrachtung sei die GbR als vermögensverwaltende Personengesellschaft als „transparent“ zu behandeln, so dass für die Beurteilung der Beteiligung der Klägerin gem. § 43b Abs. 2 S. 1 EStG durch sie „durchgegriffen“ werde und die Beteiligung als „unmittelbar“ zu behandeln sei.

Dieser Auffassung stehe auch die Mutter-Tochter-Richtlinie nicht entgegen. Diese erkenne nach nationalem Recht transparente Gesellschaften ebenfalls als transparent an.

Dass die GbR zivilrechtlich Gesellschafterin der Kapitalgesellschaft sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, denn § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO gehe für die Besteuerung den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts vor.

Weiterhin weist das FG darauf hin, dass mit § 50d Abs. 3 EStG eine eigene, spezielle Missbrauchsvorschrift geschaffen worden sei, mit der Fälle des Gestaltungsmissbrauchs typisierend von einer Steuererstattung ausgeschlossen werden. Die bloße Einschaltung einer GbR habe der Gesetzgeber dabei nicht als rechtsmissbräuchlich erachtet.

Betroffene Norm

§ 50 Abs. 1 EStG, § 50d Abs. 1 S. 2 EStG, § 43b Abs. 2 S. 1 EStG, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO
Streitjahr 2014

Fundstellen

BFH, Beschluss vom 18.05.2021, I R 77/17, siehe Deloitte Tax-News 

FG Köln, Urteil vom 13.09.2017, 2 K 2933/15

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 02.04. 2008, IX R 18/06, BStBl II 2008, S. 679

 

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