Bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit, mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die US-Dollar-Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Gesellschafterin der Klägerin zum 31.12.1999, zum 31.12.2000 und zum 31.12.2001 einen voraussichtlich dauerhaft über den Anschaffungskosten liegenden Teilwert hatten und deswegen mit diesen Werten bei der Ermittlung des Einkommens bzw. des Gewerbeertrags für die Jahre 1999 bis 2001 zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige GmbH. Im Jahr 1992 gewährte die in den USA ansässige Alleingesellschafterin der Klägerin ein US-Dollar-Darlehen auf unbestimmte Dauer, welches vor den Streitjahren mehrmals erhöht und gemindert wurde. Die GmbH konnte das Darlehen jederzeit kündigen. Der Gesellschafter konnte das Darlehen erstmals zum 31.12.2002 und danach jährlich kündigen. In den Jahresabschlüssen wurde die Darlehensverbindlichkeit unter den Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren ausgewiesen.
Wegen der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 (Einführung des gemilderten Niederstwertprinzips für Aktivvermögen) war seit 1999 bei einer Verbindlichkeiten nur noch ein voraussichtlich dauerhaft über den Anschaffungskosten liegender Teilwert steuerbilanziell zu berücksichtigen (gemildertes Höchstwertprinzip, § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1999). In den Streitjahren wies die GmbH - wie in den Vorjahren - die Darlehensverbindlichkeit aufgrund des Anstiegs des USD-Kurses dennoch mit einem über dem ursprünglichen Umtauschkurs liegenden Wert aus. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde dieser Ansatz mit dem Hinweis beanstandet, dass keine voraussichtlich dauerhafte Erhöhung des Umtauschkurses vorliege. Das FA setzte die Verbindlichkeit deshalb mit den bei Darlehensvergabe bzw. Darlehenserhöhung zugrunde gelegten Umtauschkursen (Anschaffungskosten) an. Ferner stellte das FA zum 31.12.1999 zugunsten der Klägerin 9/10 der durch die Gesetzänderung verursachten Gewinnerhöhung in eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 EStG 1999 ein und löste jeweils 1/9 davon in den folgenden Streitjahren auf.
Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. Die Abweisung beruhe darauf, dass das Gericht auf Grundlage der getroffenen Feststellungen zu der Überzeugung gelangt sei, dass die währungsbedingte (rechnerische) Erhöhung des Teilwerts des USD-Darlehens zum 31.12.1999, 31.12.2000 und zum 31.12.2001 nicht voraussichtlich dauerhaft war. Der Beklagte habe deshalb bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags das USD-Darlehen zu Recht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 2 Satz 1 EStG i.d.F. Steuersenkungsgesetzes 1999 mit den historischen Anschaffungskosten angesetzt und nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG mit einem höheren Teilwert.
Zur Frage, unter welchen Umständen bei einem Fremdwährungsdarlehen eine voraussichtlich dauerhafte Erhöhung des Teilwerts vorliege, habe der BFH im Urteil vom 23.04.2009 entschieden, dass dies maßgeblich von der Laufzeit des Darlehens abhänge. So begründe bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit, mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren, ein Kursanstieg der Fremdwährung keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausglichen. Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an und gelangt unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu der Überzeugung, dass zum Bilanzstichtag mehr Gründe gegen als für eine voraussichtlich dauerhafte Erhöhung des Teilwerts sprechen, so dass entsprechend dem gesetzlichen Regelfall ein Ansatz des Darlehens mit den Anschaffungskosten zu erfolgen hat.
Den Einwand der Klägerin, dass dem Urteil des BFH vom 23.04.2009 ein auf eine bestimmte Dauer abgeschlossenes Darlehen zugrunde lag, während vorliegend das Darlehen auf unbestimmte Dauer geschlossen war und beiderseitige Kündigungsmöglichkeiten bestanden, überzeugte den Senat nicht. Mit Verweis auf den Beschluss des BFH vom 05.01.2011 zur Absinzung unverzinslicher Darlehen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, hält der Senat die Kündigungsfristen bei der Bestimmung der Laufzeit für unbeachtlich, wenn zum Bilanzstichtag auf Grund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt sei, dass das Darlehen nicht gekündigt werde. Nach den konkreten Umständen des vorliegenden Sachverhalts erweise sich das Darlehen als langfristig.
Zudem werde die Klägerin durch die (unzutreffende) Bewertung der gemäß § 52 Abs. 16 EStG gebildeten Rücklage nicht in ihren Rechten verletzt. Allerdings sei nach Auffassung des Gerichts die Bildung einer solchen nur in Höhe von 4/5 möglich, da die Bildung einer Rücklage nur für die Gewinnerhöhungen, die auf der unmittelbar in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG eingefügten Abzinsung unverzinslicher Darlehen beruhten, möglich sei. Aufgrund des Verböserungsverbots hatte dies für den vorliegenden Streitfall jedoch keine Auswirkung.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 52 Abs. 16 EStG 1999
Streitjahre 1999 – 2001
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 06.07.2011, 4 K 287/10, DB0462433, rkr.
Steuersenkungsgesetz 1999 vom 24.03.1999, BGBl I, S. 402
BFH, Urteil vom 23.04.2009, IV R 62/06, BStBl II 2009, S. 778
BFH, Urteil vom 05.01.2011, I B 118/10, BFH/NV 2011, S. 986
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