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28.01.2014
Unternehmensteuer

Investmentbesteuerung: AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz in Kraft getreten

Das AIFM-StAnpG ist am 24.12.2013 in Kraft getreten. Das Gesetz entspricht hinsichtlich der Änderungen des InvStG der Fassung, die in der vergangenen Legislaturperiode gescheitert war. Die Investoren und Asset Manager stehen nun vor den Herausforderungen der Umsetzung der Neuregelungen.

Hintergrund

Das AIFM-StAnpG ist nach einem zweiten Anlauf am 24.12.2013, dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl I, S. 4318), in Kraft getreten. Das Gesetz entspricht hinsichtlich der Änderungen des InvStG der Fassung, auf die sich der Vermittlungsausschuss im Sommer 2013 vor dem Scheitern des Gesetzgebungsverfahrens in der vergangenen Legislaturperiode verständigt hatte.

Geänderter Anwendungsbereich

Das InvStG gilt für alle OGAW-Fonds und Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 KAGB sowie die Anteile an diesen Investmentvermögen. Investmentvermögen sind Organismen für gemeinsame Anlagen, die Kapital von einer Anzahl von Anlegern einsammeln, um es gemäß einer festgelegten Investmentstrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und die keine operativ tätigen Unternehmen außerhalb des Finanzsektors sind. Ausgenommen sind Gesellschaften, Einrichtungen oder Organisationen, für die nach § 2 Abs. 1 und 2 KAGB das KAGB nicht anwendbar ist (z.B. Holdinggesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Verbriefungszweckgesellschaften), Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 UBGG und Kapi-talbeteiligungsgesellschaften der öffentlichen Hand.

Deutsche Investmentfonds können ausschließlich in der Form eines Sondervermögens, einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der neu geschaffenen offenen Investmentkommanditgesellschaft gebildet werden.

Das Prinzip der Investmentfondsbesteuerung in seiner bisherigen Form der eingeschränkten Steuertransparenz bleibt für Investmentfonds grundsätzlich erhalten, wobei in Teilbereichen Veränderungen vorgenommen werden. Investmentfonds liegen nur dann vor, wenn die geänderten Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b InvStG erfüllt sind. Andernfalls gelten die Investmentvermögen als sog. Investitionsgesellschaften, für die in Abhängigkeit von der Rechtsform des Fonds die Besteuerungsregime für Personen- bzw. Kapital-Investitionsgesellschaften gelten.

Investmentfonds

Mit der Abkopplung der Definitionen vom Aufsichtsrecht (KAGB) etabliert das InvStG einen eigenständigen Anwendungsbereich. Als Investmentfonds gelten OGAW sowie AIF, wenn sie die folgenden Voraussetzungen (§ 1 Abs. 1b InvStG) kumulativ erfüllen:

  • Der OGAW, AIF bzw. der Verwalter des AIF unterliegt in seinem Sitzstaat der Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage.
  • Die Anleger können mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile oder Aktien ausüben. 
  • Der objektive Geschäftszweck ist auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände (mit Ausnahme von Immobilien) sowie eine unternehmerische Einflussnahme auf die Portfoliounternehmen sind ausgeschlossen. 
  • Das Vermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung (mehr als drei Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken) und zu mindestens 90% in taugliche Vermögensgegenstände angelegt. 
  • Der Katalog tauglicher Vermögensgegenstände wurde erweitert.
  • Höchstens 20% des Vermögens werden in Beteiligungen an nicht notierten Kapitalgesellschaften und Unternehmensbeteiligungen, die vor dem 28.11.2013 erworben wurden, investiert. Immobilienfonds dürfen bis zu 100% des Wertes in Immobilien-Gesellschaften halten.
  • Die Beteiligungshöhe darf nicht 10 % des Kapitals einer Kapitalgesellschaft erreichen. Diese Einschränkung gilt nicht für Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, ÖPP-Projektgesellschaften und EEG-Gesellschaften Immobilienfonds dürfen bis zu 100% des Wertes in Immobilien-Gesellschaften investieren.
  • Eine Kreditaufnahme darf nur kurzfristig und nur bis zur Höhe von 30% des Wertes des Investmentfonds erfolgen. Immobilien-Investmentfonds dürfen kurzfristige Kredite bis zu einer Höhe von 50% des Wertes des Investmentfonds und im Übrigen Kredite bis zu einer Höhe von 30% des Verkehrswertes der im Investmentfonds befindlichen Immobilien aufnehmen.
  • Die Anlagebestimmungen müssen in den Anlagebedingungen dokumentiert sein.

Bei Änderung der Anlagebedingungen, sodass diese nicht mehr den genannten Anforderungen entsprechen bzw. bei wesentlichen Verstößen gegen die Anlagebedingungen hat die Finanzverwaltung dies festzustellen. Für einen Zeitraum von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Feststellung gilt der Fonds als Kapital-Investitionsgesellschaft mit gegebenenfalls erheblichen steuerlichen Nachteilen für die Anleger.

Investitionsgesellschaften

Die Besteuerung nach dem eingeschränkten Transparenzprinzip findet auf Investitionsgesellschaften keine Anwendung. Darüber hinaus unterliegt die Verwaltung dieser Fonds der Umsatzsteuer.

Auf Personen-Investitionsgesellschaften, d.h. Investmentkommanditgesellschaften oder Fonds einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform, die die Investmentfondskriterien nicht erfüllen, finden nach § 18 InvStG die allgemein für Personengesellschaften und deren Anleger geltenden steuerrechtlichen Regelungen Anwendung. Die Einkünfte der Personen-Investitionsgesellschaft sind einheitlich und gesondert festzustellen und werden den Anlegern anteilig für ihre Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung zugerechnet. In Abhängigkeit von Struktur und Aktivitäten im Inland kann Gewerbesteuer auf Fondsebene anfallen, die auf Anlegerebene vom Gewerbeertrag gekürzt bzw. angerechnet werden kann.

Investmentvermögen, die weder als Investmentfonds noch als Personen-Investitionsgesellschaften qualifizieren, gelten als Kapital-Investitionsgesellschaften (§ 19 Abs. 1 InvStG). Diese sind Körperschaft- und Gewerbesteuersubjekte und unterliegen mit ihren inländischen Einkünften der unbeschränkten bzw. bei ausländischen Fonds der beschränkten Steuerpflicht. Die vom Bundesrat geforderte Pauschalbesteuerung für Anleger von Kapital-Investitionsgesellschaften, ist nicht Gesetz geworden. Allerdings ist das Beteiligungsprivileg für betriebliche Anleger nur dann auf die Ausschüttungen bzw. Veräußerungsgewinne anzuwenden, wenn der Fonds im Sitzstaat einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegt (bei Drittstaaten mindestens 15%) und nicht subjektiv von ihr befreit ist. Zu beachten ist, dass nicht nur Fonds des Gesellschaftstyps, sondern auch Fonds des Vertragstyps (z.B. FCP, CCF) unter die Kategorie der Kapital-Investitionsgesellschaften fallen können.

Daneben ist bei Personen- und Kapital-Investitionsgesellschaften das Eingreifen der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7ff AStG) zu prüfen. Gegebenenfalls sind dafür entsprechende Steuererklärungen zu erstellen.

Weitere Änderungen
Pension Pooling/ Investment-Kommanditgesellschaft
Die offene Investmentkommanditgesellschaft wurde als dritte Form eines offenen Investmentfonds eingeführt. Sie ist als Investmentfonds von der Gewerbesteuer kraft Gesetzes befreit. Und begründet für ihre Anleger keine inländische Betriebsstätte.

Das Hauptziel der Einführung einer offenen Investmentkommanditgesellschaft besteht jedoch darin, ein für DBA-Zwecke transparentes Anlagevehikel zu schaffen, dass für inländische Pensionseinrichtungen die Möglichkeit eröffnet, eine vollständige bzw. teilweise Reduzierung bzw. Rückerstattung ausländischer Quellensteuern zu ermöglichen. Deutsche Pensions- und Altersvorsorgeeinrichtungen sollten daher die Vorteile dieser Struktur gegenüber den bisher genutzten Strukturen zu analysieren.

Abzug von Werbungskosten

Für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 31.12.2013 beginnen, sind indirekte Werbungskosten anteilig den ordentlichen Erträgen sowie außerordentlichen Erträgen zuzuordnen. Die Umstellung führt zu Anpassungsbedarf bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen der deutschen Anleger. Für Publikumsfonds zeichnet sich ab, dass die Finanzverwaltung eine Verlängerung der Übergangsfrist in Form einer Nichtbeanstandungsregelung gewähren wird.

Ausschüttungsreihenfolge

Ausschüttungen, die nach dem 23.08.2014 abfließen, sind vorrangig aus Erträgen des laufenden und der vergangenen Fondsgeschäftsjahre zu speisen. Erst nach deren vollständiger Ausschüttung kann Substanz ausgekehrt werden.

Anwendungsvorschriften

Die Regelungen des AIFM-StANpG sind grundsätzlich ab dem 24.12.2013 anzuwenden. Die Übergangsregelungen sehen vor, dass Investmentvermögen, die bis zum 23.12.2013 aufgelegt wurden, bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach dem 22.07.2016 endet, als Investmentfonds, sofern sie weiterhin die bisherigen Anforderungen an ein Investmentvermögen nach dem InvStG a.F. erfüllen.

Die Regelungen des InvStG in der am 21.07.2013 geltenden Fassung finden für den Zeitraum vom 22.07.2013 bis 24.12.2013 weiterhin Anwendung.

Handlungsbedarf

Für OGAW Fonds ergibt sich grundsätzlich kein Handlungsbedarf hinsichtlich der anwendbaren Besteuerungsregimes, da sie im Regelfall die Voraussetzungen des geänderten Investmentfondsbegriffs erfüllen. Damit sind weiterhin insbesondere die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 InvStG bescheinigen und bekanntzumachen. Handlungsbedarf besteht allerdings hinsichtlich der gegebenenfalls notwendigen Anpassungen der Fondsdokumentation sowie der Analyse der Investments, insbesondere in Bezug auf die Vermittlung von Aktiengewinnen und der Vermittlung intransparenter Fondserträge.

Bei Investitionen in neu aufgelegte Fonds sowie insbesondere für ausländische Fonds nach Ablauf der Übergangsfristen ist zu analysieren, welche Besteuerungsfolgen sich für die deutschen Anleger ergeben und welche steuerliche Compliance zur Anwendung kommt.

Zudem ergeben sich künftig verstärkt Monitoring-Erfordernisse hinsichtlich der Vermeidung von wesentlichen Verstößen gegen die Investmentfonds-Anforderungen (insbesondere die Zusammensetzung von Fonds-Portfolien), um steuerliche Nachteile für die deutschen Anleger zu vermeiden.

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