Der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) bringt eine Vielzahl punktueller Anpassungen im Steuerrecht, mit Schwerpunkt auf technischen Klarstellungen, Änderungen aufgrund von Rechtsprechung und Digitalisierung. Hervorzuheben sind Anpassungen im Bereich der Quellensteuerverfahren, die Kodifizierung der Kaufpreisaufteilung bei Immobilien, Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft und im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Mit dem Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 hat das BMF mit Datum vom 19.05.2026 ein typisches „Omnibusgesetz“ veröffentlicht. Es enthält eine Vielzahl von technischen Korrekturen und Reaktionen auf aktuelle Rechtsprechung. Darüber hinaus werden insbesondere im Bereich der Abgabenordnung viele Änderungen mit Blick auf die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens vorgenommen.
Überblick wesentlicher Regelungen
Im Folgenden werden wesentliche Regelungen des Gesetzentwurfes kurz dargestellt.
Einkommensteuergesetz
Kaufpreisaufteilung bei Immobilien
Mit einem neuen § 6f EStG-E soll erstmals eine gesetzliche Regelung zur Aufteilung des Kaufpreises für bebaute Grundstücke eingeführt werden. Hintergrund ist die bisherige BFH Rechtsprechung, die nun kodifiziert werden soll. Grundsätzlich gilt die vertragliche Kaufpreisregelung. Liegt diese nicht vor oder bildet diese nicht die realen Wertverhältnisse ab, so greift die Neuregelung in § 6f EStG-E. Danach soll die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den anerkannten Grundsätzen der Verkehrswertermittlung von Grundstücken zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und im Sinne der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für steuerliche Zwecke anzuwenden sein. Zur Vereinfachung kann das Bundesfinanzministerium zusammen mit den Ländern eine Arbeitshilfe herausgeben. Davon kann nach bestimmten Vorgaben mit einem Gutachten abgewichen werden. Die Regelungen sollen erstmals für bebaute Grundstücke anzuwenden sein, die auf Grund eines nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft wurden.
Volle Freibeträge für Kinder auch bei Wohnsitz in EU/EWR und Kindergeld bei rechtmäßigem Aufenthalt
Als Reaktion auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung soll der ungekürzte Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 S. 4 EStG-E) sowie Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 S. 2 EStG-E) auch für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Staat bei der Besteuerung der Eltern gewährt werden.
Ebenfalls angepasst werden sollen in § 62 Abs. 1a EStG-E als Reaktion auf die Rechtsprechung die Regelungen für den Kindergeldanspruch von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines EWR-Staates. Danach knüpft der Anspruch nicht mehr an die Erzielung inländischer Einkünfte an, sondern nur noch an den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland aufgrund der Freizügigkeitsberechtigung sowie die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG.
Lohnsteuerabzugsverfahren
Mit einer Klarstellung in § 3b Abs. 2 S. 1 EStG-E soll die bisherige Verwaltungspraxis zur Ermittlung des maßgebenden Grundlohns für die Berechnung der Sonntags-, Feiertags-, und Nachtzuschläge gesetzlich festgeschrieben werden. Danach sollen für die Ermittlung des Grundlohns neben dem steuerpflichtigen Arbeitslohn lediglich steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung einbezogen werden, wenn sie laufender Arbeitslohn sind.
Für die Ermittlung der ersten Tätigkeitsstätte soll der maßgebliche Zeitraum in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG-E, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist und damit eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, für das Inland von 48 Monaten auf 24 Monate herabgesetzt werden. Für das Ausland soll weiterhin ein Zeitraum von 48 Monaten gelten.
Bei bestimmten Arbeitnehmergruppen (z.B. freiwillig gesetzlich kranken-/pflegeversicherten Beamten und Empfängern von Versorgungsbezügen) wird bei der Berechnung der Lohnsteuer nach den maßgeblichen Regelungen in § 39b EStG grds. nur der halbe Beitrag zur Kranken-/Pflegeversicherung berücksichtigt, obgleich sie bei Nichtgewährung eines steuerfreien Zuschusses den vollen Beitrag allein tragen müssen. Zur Annäherung an die tatsächlichen Beitragszahlungen soll ein Freibetrag im Lohnsteuerverfahren eingeführt werden. Der Freibetrag führt dann zu einer Pflichtveranlagung. Die Änderung soll ab dem 01.01.2028 anzuwenden sein. (§ 39a Abs. 1 EStG-E)
Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern soll bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale, die bisherige Orientierung an pauschalen Beiträgen zur Renten-/Kranken-/Pflege- und Arbeitslosenversicherung durch tatsächlich vom Arbeitgeber vom Arbeitslohn einzubehaltenden Sozialversicherungsbeiträge ersetzt werden. Die Änderung soll ab dem 01.01.2030 anzuwenden sein. (§ 39b Abs. 2 EStG-E)
Der Arbeitgeber soll nach einem neugefassten § 41b Abs. 1 S. 1 EStG-E das Lohnkonto des Arbeitnehmers spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres abschließen. Darüber hinaus werden die Vorgaben für die, durch den Arbeitgeber an das Finanzamt zu übermittelnden Daten, neu gefasst. Dabei kommen neue Daten hinzu, andere sind weiter aufzugliedern. So sollen die steuerfreien Erstattungen für Auswärtstätigkeit oder doppelte Haushaltsführung nach Kostenarten aufgeteilt übermittelt werden. Der zu bescheinigende Großbuchstabe M entfällt. Hinzu kommt jedoch ein neuer Großbuchstabe D für ein an den Arbeitnehmer überlassenes Kraftfahrzeug. Diese Änderungen treten ab dem 01.01.2028 in Kraft.
In § 42g Abs. 3 EStG-E soll auch bei der Lohnsteuer-Nachschau der elektronische Datenzugriff eingeführt werden.
Quellensteuerentlastung (insb. nach § 50a EStG und bei girosammelverwahrten Anteilen)
Den Finanzbehörden, insbesondere dem BZSt, soll durch § 50b EStG E die Befugnis eingeräumt werden, die nach §§ 45b und 45c EStG übermittelten Angaben bei Verwahr- und Zwischenverwahrstellen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nachzuprüfen.
Die Freigrenze in § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG bis zu der ein Vergütungsgläubiger eine gebotene Freistellung für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus der Überlassung von Rechten i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG auch ohne Freistellungsbescheinigung vornehmen kann, soll von derzeit 10.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben werden (wenn abkommensrechtliche Vorschriften eine Besteuerung ausschließen). Zudem soll das Freistellungsverfahren für Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG aus girosammelverwahrten Anteilen nach § 50c Abs. 2 Satz 6 EStG-E in Zukunft ausgeschlossen werden; in diesen Fällen bleibt nur das Erstattungsverfahren. Die Neuregelungen sind erstmals für Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2026 zufließen.
Investmentsteuergesetz
Nach § 3 Abs. 3 InvStG-E soll die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) künftig gesetzliche Vertreterin eines Investmentfonds bleiben, wenn sie selbst diesen Fonds abwickelt. Die Regelung passt das InvStG an die im KAGB geänderten Regelungen zur Abwicklung von Sondervermögen an.
§ 17 Abs. 2 InvStG-E soll künftig für den Beginn der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds aufgrund der Neuregelungen im KAGB neben dem Erlöschen des Verwaltungsrechts auch die Bekanntmachung der Kündigung der Verwaltung durch die KVG vorsehen.
Der neue § 56 Abs. 3b InvStG-E soll für "Alt-Anteile" klarstellen: Die Übertragung von (Spezial )Investmentanteilen zwischen Betriebsvermögen gilt grundsätzlich als steuerlich relevante Veräußerung und löst den fiktiven Veräußerungsgewinn aus. Erfolgt die Übertragung jedoch steuerneutral zu Buchwerten (§§ 6 Abs. 3 EStG, 6 Abs. 5 EStG, Verschmelzung, Spaltung oder Einbringung nach dem UmwStG), unterbleibt die Besteuerung beim übertragenden Rechtsträger. Der fiktive Veräußerungsgewinn wird in diesen Fällen erst bei einer späteren tatsächlichen Veräußerung durch den übernehmenden Rechtsträger besteuert. Dieser tritt vollständig in die steuerliche Rechtsstellung des Vorgängers ein, einschließlich etwaiger Rücklagen und Korrekturposten.
§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG-E erweitert den Ausschluss der Tarifermäßigung auf Gewinne aus der Veräußerung von Investment- und Spezial-Investmentanteilen, soweit diese bereits von Teilfreistellungen nach dem InvStG profitieren (§§ 20, 49 InvStG). Damit wird eine Doppelbegünstigung künftig verhindert.
Umsatzsteuergesetz
Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft die geplante Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft zum 1. Januar 2029. Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG soll durch einen neuen § 2c UStG-E ersetzt werden. Danach treten die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht mehr kraft Gesetzes ein, sondern allein aufgrund einer Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzverwaltung mit Wirkung für die Zukunft. An den tatbestandlichen Voraussetzungen, dass die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein muss, soll festgehalten werden. Eine Prüfung der Tatbestandsmerkmale oder Bescheidung durch die Finanzverwaltung („Antrag“) erfolgt nach dem Entwurf nicht. Darüber hinaus sind Korrektur-, Rückabwicklungs-, Zins und Haftungsregelungen für fehlerhaft angenommene Organschaften im Entwurf enthalten.
Die Abgabe der entsprechenden Erklärung soll bereits ab Juli 2028 möglich sein.
Abgabenordnung
Künftig soll die Aussetzung der Vollziehung bei Realsteuern auch für Gemeinden begrenzt werden. Durch die Ergänzung von § 1 Abs. 2 Nr. 7 AO-E soll § 361 Abs. 2 S. 4 AO anwendbar werden, sodass die Aussetzung auf die festgesetzte Steuer abzüglich Vorauszahlungen beschränkt ist. Dies soll verhindern, dass Gemeinden bislang auch bereits geleistete Vorauszahlungen vollständig erstatten müssen.
Mit einer Ergänzung in § 26 S. 3 AO-E soll sichergestellt werden, dass die Zuständigkeit eines Finanzamts auch bei absehbarer Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen bleibt. Künftig soll bereits das Vorliegen von Anhaltspunkten (z. B. faktische Betriebseinstellung oder „Firmenbestattungen“) ausreichen, um einen Zuständigkeitswechsel zu verhindern – eine vollständige Sachverhaltsaufklärung ist nicht mehr erforderlich.
Durch eine Ergänzung in § 28 Abs. 1 AO-E soll wiederum sichergestellt werden, dass während der Klärung der örtlichen Zuständigkeit kein Bearbeitungsstillstand entsteht. Künftig soll das bisher zuständige Finanzamt so lange zuständig sein, bis die Zuständigkeitsfrage abschließend geklärt ist – auch wenn bereits feststeht, dass ein Zuständigkeitswechsel erfolgen wird.
Modernisierung Besteuerungsverfahren
Mit der Änderung des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AO-E soll gewährleistet werden, dass im Besteuerungsverfahren eingesetzte KI-Systeme für die dauerhafte Funktionsfähigkeit nach klaren Vorgaben Daten verarbeiten dürfen. Ergänzend hierzu soll mit einer Anpassung von § 30 Absatz 6 AO-E die Zulässigkeit des Abrufs dieser Daten möglich werden. So erfolgt eine Klarstellung, dass nach § 30 AO geschützte Daten auch zur Weiterverarbeitung für die in § 29c Absatz 1 Nummer 4 bis 6 AO genannten Zwecke abgerufen werden dürfen.
Seit dem 1. Januar 2026 erfolgt die Bekanntgabe von Verwaltungsakten grundsätzlich elektronisch durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 122a AO), sofern kein Widerspruch erfolgt; eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht mehr erforderlich. Dies soll durch eine gesetzliche Ergänzung nun auch für die gemeinsame Bekanntgabe an Ehegatten bzw. Lebenspartner gelten.
Die Regelungen zur elektronischen Bekanntgabe sollen auf weitere Fallkonstellationen ausgeweitet werden. Künftig soll es ausreichen, dass die Steuererklärung elektronisch durch einen Bevollmächtigten übermittelt wurde. Dabei muss der Bevollmächtigte die Empfangsbevollmächtigung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen anzeigen. Ohne grundsätzliche Empfangsvollmacht erfolgt die Bekanntgabe jedoch weiterhin an den Beteiligten. Darüber hinaus soll die elektronische Bekanntgabe auf Fälle erweitert werden, in denen der Beteiligte über ein Nutzerkonto verfügt – auch wenn die Erklärung nicht elektronisch eingereicht wurde, sofern kein Widerspruch gegen die elektronische Kommunikation erfolgt.
Der Antrag auf postalische Bekanntgabe von Steuerbescheiden soll künftig ausschließlich elektronisch (z. B. über ELSTER) möglich sein. Ein einmal gestellter Antrag soll grundsätzlich dauerhaft gelten, bis er widerrufen wird.
Mit einer Ergänzung des § 124 Absatz 1 AO-E soll klargestellt werden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben wird, wenn die aus objektiver Sicht des Empfängers falsche Form der Bekanntgabe gewählt wurde. In den betreffenden Fällen sollen jeweils die für die tatsächlich erfolgte Form der Bekanntgabe einschlägigen Vorschriften gelten.
Mit der Neuregelung des § 152 Abs. 4 AO-E soll die Ermessensausübung bei mehreren Erklärungspflichtigen, insbesondere zur Unterstützung automatisierter Verfahren, konkretisiert werden. Künftig soll der Verspätungszuschlag vorrangig gegenüber demjenigen festgesetzt werden, gegen den auch die Steuer festgesetzt wird bzw. der zur Entrichtung verpflichtet ist. Abweichungen bleiben möglich, bedürfen dann aber einer Begründung. Zudem soll für Zusammenveranlagungen klargestellt werden, dass der Verspätungszuschlag zwingend gegen alle Beteiligten festzusetzen ist.
Länderbezogene Berichte (Country by Country Reporting)
In § 138 AO soll mit einem neuen Absatz 8 eine Korrekturpflicht für länderbezogene Berichte eingeführt werden. Die Korrekturpflicht ist – analog der Regelung zu § 153 AO – entsprechend dem Ablauf der Festsetzungsfrist, sofern der länderbezogene Bericht für eine Steuerfestsetzung relevant ist (§§ 84 ff. MinStG), und in allen anderen Fällen mit Ablauf von vier Jahren nach den gesetzlichen Abgabefristen des § 138 Absatz 6 AO zeitlich befristet. Sofern ein länderbezogener Bericht für eine Steuerfestsetzung relevant ist, bedarf es nach Ablauf der Festsetzungsfrist keiner Korrektur mehr. Eine fehlende Korrektur soll nach § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO-E als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden.
Anhebung Zinssatz Vollverzinsung
In § 238 Abs. 1a AO soll der Zinssatz bei der Verzinsung nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 auf 0,3 Prozent je vollen Monat, also 3,6 Prozent für ein volles Jahr angehoben werden.
Mindeststeuergesetz
Mit den neuen §§ 81a und 81b soll Punkt 5 der vom Inclusive Framework on BEPS am 5. Januar 2026 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften umgesetzt werden. Die Regelungen sollen nach § 101 Abs. 5 – neu – MindStG-E erstmals für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Punkt 6 der Verwaltungsleitlinien soll durch eine Änderung des § 7 Abs. 33b MindStG-E umgesetzt werden.
Mit einer Änderung des § 101 Abs. 3 MindStG soll der Übergangszeitraums angepasst werden, der sich ursprünglich aus § 84 Absatz 1 MinStG ergab. Dieser soll durch die Umsetzung des sog. Side-by-Side-Pakets für Zwecke des CbCR-Safe-Harbour verlängert werden. Diese Verlängerung gilt allerdings nicht für den sog. Penalty Relief, der Zeitraum wird eigenständig neu geregelt.
Forschungszulagengesetz
Die Änderungen zum Forschungszulagengesetz kombinieren eine gezielte materielle Ausweitung mit einer deutlichen Verfahrensstabilisierung und adressiert damit zentrale Schwachstellen der bisherigen FZulG Praxis.
So ist die Anhebung der förderfähigen Aufwendungen von 15 Mio. EUR auf 25 Mio. EUR (§ 4 Abs. 3 FZulG-E) vorgesehen. Dies erweitert den beihilferechtlichen Spielraum erheblich und stärkt so die Attraktivität der Forschungszulage für kapitalintensive F&E Vorhaben.
Flankierend werden erstmals spezifische Ablaufhemmungen eingeführt, wonach die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach bestandskräftiger Bescheinigung über das Vorhaben endet (§ 12 Abs. 2 FZulG-E), was Fristrisiken aus verzögerten Bescheinigungsverfahren reduziert.
Ergänzend beginnt die Frist für Änderungen und Berichtigungen des Zulagenbescheids erst zwei Jahre nach Antragstellung (§ 12 Abs. 3 FZulG-E), wodurch die Verfahrenssicherheit systematisch erhöht wird.
Systematisch wird die Forschungszulage nun klar dem Regime der steuerlichen Vergütungen unterstellt (Verweis auf AO in § 12 FZulG-E), wobei die neuen Fristen ausdrücklich auch auf noch offene Altfälle Anwendung finden.
Die Verbände haben bis zum 12.06.2026 Zeit, zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Es ist vorgesehen, dass sich das Bundeskabinett am 01.07.2026 mit dem Gesetzentwurf befasst und den Regierungsentwurf verabschiedet. Danachfolgt die 1. Beratung des Bundesrates mit der Abgabe einer Stellungnahme, zu der die Bundesregierung sich äußert.
Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
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