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09.10.2020
Unternehmensteuer

JStG 2020: Bundesrat nimmt zum Regierungsentwurf Stellung

Der Bundesrat ​hat am 09.10.2020 zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 Stellung genommen. In seiner Stellungnahme schlägt der Bundesrat eine Vielzahl von Änderungen vor. Darunter sind Änderungen zu Abschreibungsregelungen oder die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale.​​

Hintergrund

Das Bundeskabinett hat am 02.09.2020 den Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News). Der Gesetzentwurf enthält umfangreichen Gesetzesänderungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts und weiteren Änderungen im Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht sowie weiteren Gesetzen. Diese Änderungen basieren im Wesentlichen auf notwendige Anpassungen durch die EuGH-Rechtsprechung sowie die des Bundesfinanzhofes und die notwendige Umsetzung technischen Regelungsbedarfs.

Zum Regierungsentwurf hat der Bundesrat am 09.10.2020 seine Stellungnahme verabschiedet. Dabei greift er viele Punkte auf, die teilweise bereits auch schon Gegenstand anderer Gesetzgebungsverfahren waren. Zur Stellungnahme des Bundesrates äußert sich im nächsten Gesetzgebungsschritt die Bundesregierung und leitet Stellungnahme und Gegenäußerung für die weitere Beratung an den Bundestag weiter. Der Bundestag hat am 08.10.2020 in erster Lesung den Regierungsentwurf behandelt und zur weiteren Beratung federführend an den Finanzausschuss überwiesen. Der Finanzausschuss muss für die Berücksichtigung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen diese aktiv als Änderungsanträge zum Regierungsentwurf in seine Beschlussempfehlung aufnehmen. 

Stellungnahme Bundesrat

Der Bundesrat greift in seiner Stellungnahme unter anderem die folgenden Themen auf:

  • Anhebung Übungsleiter (von 2.400 Euro auf 3.000 Euro) - und Ehrenamtspauschale (720 Euro auf 840 Euro).
  • Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung auf 1.000 €, die Poolabschreibung sollte damit entfällt.
  • Der § 7g EStG Investitionsabzugsbetrag soll auch für abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angewendet werden können.
  • Prüfbitte hinsichtlich der Wirkungen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG. Insbesondere für die Fälle des Bezugs von Kurzarbeitergeld soll evaluiert und geprüft werden, inwieweit hierbei als steuerschädlich identifizierte Effekte, die insbesondere im Zuge der Corona-Krise verursacht wurden, vermieden werden können.
  • Prüfbitte zur Neuregelung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen Arbeitsplatz in der eigenen oder gemieteten Wohnung oder im eigenen oder gemieteten Haus.
  • Die im Regierungsentwurf vorgesehene Senkung der Schwelle für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 Prozent der ortsüblichen Miete (§ 21 Abs. 2 S. 1 EStG) soll ergänzt werden durch die Absenkung auch der Schwelle für das Erfordernis des Totalüberschusses ebenfalls auf 50 Prozent der ortsüblichen Miete (§ 21 Abs. 2 S. 2 EStG).
  • Anhebung der Grenze für den vereinfachten Spendennachweis auf 300 €.
  • Der für die Inanspruchnahme des fortführungsgebundenen Verlustvortrags erforderliche Antrag soll auch nach Einreichung der Steuererklärung nachgereicht werden können.
  • Die im Regierungsentwurf vorgesehene Lockerung bei der Verlagerung der digitalen Buchhaltung in der EU soll an Bedingungen geknüpft werden.
  • Die im Referentenentwurf enthaltene Verordnungsermächtigung des Bundesfinanzministeriums zur Vereinheitlichung von Schnittstellen und der Datenspeicherung greift der Bundesrat auf und schlägt dies erneut vor. 

Fundstelle

Bundesrat, Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020), BR-Drs 503/20 (B) 

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