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24.03.2021
Unternehmensteuer

Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz: Regierungsentwurf verabschiedet

Aktuell:

  • Das KöMoG wurde am 30.06.2021 im Bundesgesetzblatt​ verkündet und tritt am 01.01.2022 in Kraft.
  • Der Bundesrat hat am 25.06.2021 dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zugestimmt. BR-Drs. 467/21 (B)​
  • Der Bundesrat hat am 07.05.2021 Stellung genommen, BR-Drs. 244/21: Im Rahmen der Stellungnahme hat der Bundesrat grundsätzlich die Umsetzung der Optionslösung in Frage gestellt und hier verschiedene Prüfaufträge formuliert. Weiterhin sollte eine Antragsfrist von 1 Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres geprüft und eine 7 jährige Bindungsfrist für die Option eingeführt werden.

 

Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz - KöMoG) verabschiedet und damit den Weg für das Gesetzgebungsverfahren frei gemacht. Mit dem Regierungsentwurf soll unter anderem eine Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften eingeführt werden. Darüber hinaus sind Regelungen zur Modernisierung bzw. Internationalisierung des Umwandlungssteuerrechts und Verringerung des Bürokratieaufwands vorgesehen. 

HIntergrund

Zwar haben sich die steuerliche Gesamtbelastung von Körperschaften und ihren Anteilseignern einerseits und Personengesellschaftern andererseits in den letzten Jahren weitgehend aneinander angeglichen. Gleichwohl bestehen sowohl systematisch als auch hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens Unterschiede, die im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen können. Durch die Idee einer Option von Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer soll diesen die Möglichkeit eingeräumt werden, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen zu können wie Kapitalgesellschaften. Die transparente Besteuerung bleibt dabei als bewährte Alternative bestehen, die insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen erhebliche Vorteile aufweisen soll. Modernisierungsbedarf soll ferner auch im Umwandlungssteuerrecht bestehen. Der räumliche Anwendungsbereich des UmwStG ist bislang weitgehend auf den Europäischen Wirtschaftsraum beschränkt. Diese generelle Beschränkung erscheint angesichts der fortschreitenden Globalisierung nicht mehr zeitgemäß.

Um diesem erhöhten Modernisierungsbedarf nachzukommen, hat das Bundeskabinett am 24.03.2021 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz - KöMoG) verabschiedet.

Regierungsentwurf

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs werden im Folgenden vorgestellt.

Optionsmodell für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer (§ 1a KStG-E)

Mit einem neuen § 1a KStG-E soll Personenhandelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften sowie ihren Gesellschaftern auf unwiderruflichen Antrag die Möglichkeit eingeräumt werden, ertragsteuerlich und demzufolge auch verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Dies soll auch für Zwecke der Gewerbesteuer gelten. Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung soll dabei als Formwechsel i.S. des UmwStG behandelt werden. Auch die Rückkehr der optierenden Gesellschaft zur Besteuerung nach Personengesellschaftsgrundsätzen soll auf Antrag möglich sein. 

Kein Abzugsverbot für Fremdwährungsverluste (§ 8b Abs. 3 KStG-E)

Von einer Kapitalgesellschaft erlittene Währungskursverluste aus einer Darlehensforderung gegenüber einer anderen Körperschaft, an der eine Beteiligung von mehr als 25% besteht, sollen von dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 4 und 5 KStG ausgenommen werden. Die Regelung soll dabei auf Gewinnminderungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2021 eintreten.

Einlagelösung für organschaftliche Mehr- /Minderabführungen (§ 14 Abs. 4 KStG-E; § 27 KStG-E)

Organschaftliche Minderabführungen sollen als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft und organschaftliche Mehrabführungen als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger gelten. Die Neuregelung soll für Minder- und Mehrabführungen Anwendung finden, die nach dem 31.12.2021 erfolgen.

Beim Organträger noch bestehende Ausgleichsposten für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen sollen in dem Wirtschaftsjahr aufzulösen sein, das nach dem 31.12.2020 endet:

  • Soweit ein passiver Ausgleichsposten die Summe aus dem aktiven Ausgleichsposten und dem Buchwert der Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft übersteigt, soll ein Beteiligungsertrag vorliegen, auf den das Teileinkünfteverfahren (§§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG) sowie § 8b KStG Anwendung finden.
  • Alternativ: Verteilung des Beteiligungsertrags mittels einer gewinnmindernden Rücklage über 10 Jahre

Internationalisierung des Umwandlungssteuerrechts

Der Anwendungsbereich des UmwStG soll auf bestimmte Drittstaatenfälle (Umwandlungen unter Beteiligungen von Körperschaften als übertragendem Rechtsträger (Zweiter bis Fünfter Teil des UmwStG)) erweitert werden. Voraussetzung für eine Steuerneutralität soll auch in den neu hinzukommenden Fällen sein, dass die Umwandlung die Strukturmerkmale einer inländischen Umwandlung aufweist und keine Besteuerungsrechte der Bundesrepublik Deutschland beschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine erstmalige Anwendung der Neuregelungen ist für Umwandlungen und Einbringungen vorgesehen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

In einem nächsten Schritt steht im Gesetzgebungsverfahren die Verabschiedung der Stellungnahme des Bundesrates an. Aufgrund der nur noch sehr kurzen zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Ende der Legislaturperiode ist davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf bereits parallel hierzu im Bundestag beraten wird. 

Fundstelle

Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetzes 

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