Der Katalog an - für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags - unschädlichen Tätigkeiten wurde im Rahmen des Fondsstandortgesetzes erweitert (vgl. § 9 Nr. 1 S. 3 und 4 GewStG). Die Ländererlasse vom 17.06.2022 nehmen zu dieser Gesetzesänderung ausführlich Stellung.
Im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1498, siehe auch Deloitte Tax-News) wurde auch die gesetzliche Regelung zur sog. erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung für Grundstücksunternehmen geändert (vgl. § 9 Nr. 1 S. 3 und 4 GewStG). Durch die gesetzliche Änderung sollten Anreize für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sowie für den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge gesetzt werden.
Die Ländererlasse vom 17.06.2022 nehmen ausführlich zu dieser gesetzlichen Änderung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung durch das Fondsstandortgesetz Stellung.
Im Folgenden geben wir einen Überblick über wesentliche Aussagen der Ländererlasse vom 17.06.2022:
Allgemeines
Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen können gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auf Antrag bei der Ermittlung des Gewerbeertrags den auf die Grundstücksüberlassung entfallenden Gewerbeertrag kürzen, der damit nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Voraussetzung ist, dass sich das Unternehmen ausschließlich auf den Tätigkeitsbereich der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes beschränkt. Daneben sind nur die in § 9 Nr. 1 S. 2-4 GewStG genannten Tätigkeiten für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags unschädlich. Dieser Katalog wurde durch die Änderung des § 9 Nr. 1 S. 3 und 4 GewStG im Rahmen des Fondsstandortgesetz auf folgende Tätigkeiten erweitert:
Allgemeines zu § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b und c GewStG
Voraussetzung für die Anwendung des § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b und c GewStG ist, dass die aus diesen kürzungsunschädlichen Tätigkeiten erzielten Einnahmen des Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmens in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr nachweislich nicht höher als 10 Prozent (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb GewStG) bzw. 5 Prozent (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG) der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Ausgangsgröße für die Berechnung der prozentualen Grenzen sind die Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten eigenen Grundbesitzes des Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmens.
Berechnung der prozentualen Unschädlichkeitsgrenzen
Für die Berechnung der prozentualen Unschädlichkeitsgrenzen i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b und c GewStG sind die Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes zu bestimmen, insbesondere die Miet- und Pachtzinsen inklusive sämtlicher umlagefähiger Betriebskosten. Die Umsatzsteuer bleibt bei der Ermittlung außer Ansatz.
Für die Prüfung der prozentualen Unschädlichkeitsgrenzen sind die vereinbarten, fremdüblichen Einnahmen des Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmens aus der Lieferung von Strom (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG) bzw. aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen des Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmens zu seinen Mietern (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG) maßgeblich. Bei der Überlassung von Betriebsvorrichtungen gehören auch umlagefähige Betriebskosten zu diesen Einnahmen.
Die prozentualen Unschädlichkeitsgrenzen des § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b und c GewStG sind getrennt voneinander zu prüfen. Nicht genutzte Prozentpunkte können nicht auf die jeweils andere Grenze übertragen werden.
§ 9 Nr. 1 GewStG
Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleich lautende Erlasse vom 17.06.2022
Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung, BT-Drs. 19/28868, siehe Deloitte Tax-News
CDU/CSU Bundestagsfraktion, Pressemitteilung „Energiewende fördern“ vom 26.03.2021, siehe Deloitte Tax News
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