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17.09.2015
Unternehmensteuer

Niedersächsisches FG: Herrschendes Unternehmen i. S. des § 6a GrEStG muss kein USt-Unternehmer sein

Aktuell: Der BFH kommt übereinstimmend mit der Auffassung des FG Niedersachsen zu dem Ergebnis, dass für die Inanspruchnahme der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6a GrEStG das herrschende Unternehmen nicht selbst Unternehmer i.S. des UStG sein (siehe unter Anmerkungen).

BFH, Urteil vom 21.08.2019, II R 19/19 (II R 63/14), siehe Deloitte Tax-News 
                                                                                                                   

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.07.2014, 7 K 135/12

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der grunderwerbsteuerlichen Vergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern ist nicht, dass das herrschende Unternehmen selbst Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn ist (entgegen Verwaltungsauffassung).

Sachverhalt

Auf die Klägerin, eine GmbH, wurde die X-GmbH als Ganzes verschmolzen. Hierbei gingen in erheblichem Umfang Grundstücke auf die Klägerin über. Alleinige Gesellschafterin beider GmbHs ist die Y Stiftung (Finanzholding). Die Übertragung des Vermögens erfolgte gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der übernehmenden GmbH an die Y-Stiftung.

Das Finanzamt lehnte eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 6a GrEStG für Umstrukturierungen im Konzern ab, da das herrschende Unternehmen kein Unternehmer i.S. des § 2 UStG sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzamt habe zu Unrecht die Anwendung der Befreiungsnorm des § 6a GrEStG abgelehnt.

Es sei unstreitig, dass der Vorgang eine Verschmelzung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwStG darstelle und somit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliege. Die Steuer aus Rechtsvorgängen aufgrund von Umstrukturierungen im Konzern werde aber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a GrEStG nicht erhoben.

Eine Nicht-Anwendung der Befreiungsnorm des § 6a GrEStG könne das FG – entgegen der Verwaltungsauffassung (Ländererlasse vom 19.06.2012) und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (FG Münster vom 15.11.2013) – nicht erkennen, da nach Auffassung des Niedersächsischen FG alle Voraussetzungen der Norm, insbesondere die streitige Voraussetzung des „herrschenden Unternehmens“, erfüllt seien.

Wie es der Wortlaut der Norm fordere, seien an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich mehrere von einem herrschenden Unternehmen (Y-Stiftung) abhängige Gesellschaften – die Klägerin und die X-GmbH – beteiligt gewesen. Sie seien abhängig i.S.d. § 6a S. 3 u. 4 GrEStG, weil die Y-Stiftung innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und (voraussichtlich) fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang jeweils zu 100 % Anteilseignerin dieser Gesellschaften gewesen sei bzw. sein werde.

Außerdem sei die Y-Stiftung herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG. Die Definition dessen, was als herrschendes Unternehmens i.S.d. § 6a GrEStG zu verstehen sei, ergebe sich unmittelbar aus § 6a GrEStG selbst. § 6a GrEStG knüpfe für die Frage, wann eine Gesellschaft von einem herrschenden Unternehmen abhängig ist, an die Kapitalbeteiligung des herrschenden Unternehmens an der Gesellschaft und deren Dauer an. Umgekehrt liege ein herrschendes Unternehmen i.S.d. § 6a GrEStG vor, wenn von ihm ein oder mehrere Gesellschaften i.S.d. § 6a GrEStG abhängig seien. Was herrschend sei, bestimme sich logisch in Wechselwirkung dazu, was abhängig ist.

Diese Auslegung entspreche darüber hinaus auch dem in der Gesetzesbegründung wiedergegebenen und in der Überschrift des § 6a GrEStG zum Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck des Gesetzes, „Umstrukturierungen im Konzern“ zu erleichtern. Ein Konzern – bestehend aus Mutter- und Tochter- bzw. Schwestergesellschaften – liege auch dann vor, wenn – wie im Streitfall – die Muttergesellschaft eine Finanzholding sei, die sich zwar nicht unmittelbar, jedoch über die ihr zu 100 % gehörenden Tochtergesellschaften wirtschaftlich betätige; die Muttergesellschaft habe keine Privatsphäre und sei also Teil eines Konzerns.

Dass der Gesetzgeber dabei die Vorstellung hatte, nur die Umstrukturierungen derjenigen Konzerne zu begünstigen, bei denen das im Konzern herrschende Unternehmen zugleich Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG sei – wie es die Finanzverwaltung annehme –, lasse sich weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung entnehmen.

Auch seien die zu § 1 Abs. 3 u. 4 GrEStG aufgestellten Voraussetzungen für die Definition des herrschenden Unternehmens in § 6a GrEStG nicht anwendbar, weil § 6a GrEStG nicht auf § 1 Abs. 3 u. 4 GrEStG verweise.

Betroffene Norm

§ 6a GrEStG

Anmerkungen

Aktuell: BFH, Urteil vom 21.08.2019, II R 19/19 (II R 63/14)

Beim BFH waren sieben Verfahren zu der Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG anhängig, die bisher aufgrund des Vorlagebeschlusses vom 30.05.2017 (II R 62/14, siehe Deloitte Tax-News) ausgesetzt waren. Nachdem der EuGH mit seinem Urteil vom 19.12.2018 in der Rechtssache C-374/17 (A-Brauerei) dem von Deloitte vertretenen Standpunkt gefolgt ist und entschieden hat, dass die Steuerbefreiung in § 6a GrEStG keine verbotene Beihilfe darstellt (siehe Deloitte Tax-News), wurden die Verfahren fortgeführt. Zu den mündlichen Verhandlungen beim BFH hatten wir bereits berichtet (siehe Deloitte Tax-News). In seinem Urteil vom 21.08.2019 (II R 19/19, altes Az. II R 63/14; siehe Deloitte Tax-News) kommt der BFH nun übereinstimmend mit dem oben dargestellten Urteil des FG Niedersachsen zu dem Ergebnis, dass das herrschende Unternehmen für die Inanspruchnahme der Grunderwerbsteuerbefreiung nicht Unternehmer i.S. des UStG sein muss.

Auch in den weiteren sechs Verfahren legt der BFH die Regelungen der grunderwerbsteuerlichen Vergünstigung nach § 6a GrEStG weit aus. Das gilt sowohl für den in der Norm verwendeten Begriff des herrschenden Unternehmens als auch für die von der Steuerbegünstigung erfassten Umwandlungsvorgänge. Insbesondere müssen Vor- und Nachbehaltensfristen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.

Fundstellen

BFH, Urteil vom 21.08.2019, II R 19/19 (II R 63/14), siehe Deloitte Tax-News 

Beitrittsaufforderung an das BMF: BFH, Beschluss vom 25.11.2015, II R 63/14

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.07.2014, 7 K 135/12, BFH-anhängig: II R 19/19 (altes Az: II R 63/14), Fortführung des Verfahrens nach EuGH, Urteil vom 19.12.2018, C-374/17, siehe Deloitte Tax-News 

Weitere Fundstellen

Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.11.2013, 8 K 1507/11 GrE, BFH-anhängig: II R 15/19 (altes Az: II R 50/13) Fortführung des Verfahrens nach EuGH, Urteil vom 19.12.2018, C-374/17, siehe Deloitte Tax-News 

Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleich lautende Erlasse vom 19.06.2012, BStBl. I 2012, S. 662

 

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