Alle Beiträge zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz
Aktueller Hinweis: Beitrag zu den Beratungen im Bundestag (24.04.2013).
Am 30.01.2013 hat das Kabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes (AIFM-StAnpG) zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Steuergesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz beschlossen. Aufgrund der Aufhebung des Investmentgesetzes (bisheriger Anknüpfungspunkt für das Investmentsteuergesetz) und der Einführung des neuen Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB-E), ist eine Anpassung des Investmentsteuergesetzes und insbesondere des steuerlichen Anwendungsbereiches notwendig.
Der vorliegende Regierungsentwurf entspricht in weiten Teilen dem am 04.12.2012 vorgelegten Referentenentwurf (siehe Deloitte Tax News-Beitrag). Allerdings unterscheidet sich der Regierungsentwurf insbesondere in nachfolgenden Punkten von den im Referentenentwurf vorgeschlagenen Regelungen:
Allgemeine Anwendung InvStG für AIF
Im Vergleich zum Referentenentwurf wurde insbesondere der Anwendungsbereich des InvStG für Alternative Investmentfonds (AIF) näher spezifiziert. Das InvStG ist grundsätzlich auf alle AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) sowie auf die entsprechenden Anteile an den AIF anzuwenden. Explizit ausgeschlossen von der Anwendung des InvStG sind gem. § 1 Abs. 1a InvStG-E folgende Vehikel:
Diese Rechtsformen unterliegen stattdessen weiterhin den allgemeinen Besteuerungsregelungen für Kapitalgesellschaften bzw. den Regelungen des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.
Besteuerung als Investmentfonds
§ 1 Abs. 1b InvStG-E definiert den Begriff des Investmentfonds. Als Investmentfonds gelten OGAW sowie AIF, wenn die AIF bestimmte Voraussetzungen (Anlagebestimmungen) erfüllen. OGAW gelten grundsätzlich als Investmentfonds im Sinne des Steuerrechts. Ein AIF hat hingegen die folgenden Anlagebestimmungen einzuhalten, um als Investmentfonds zu gelten:
Nachweis der Fonds-Eigenschaften
Sofern die obengenannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, werden die AIF als Investitionsgesellschaft gem. §§ 18,19 InvStG-E besteuert. Das BZSt hat zukünftig die Aufgabe, bei AIF das Vorliegen der Anlagebestimmungen zu prüfen und deren Einhaltung nach § 1 Abs. 1d InvStG-E zu überwachen. Bei dieser Aufgabe dürfen die Finanzbehörden jedoch grundsätzlich auf die Eigeneinschätzung der Verwalter eines Investmentfonds vertrauen und müssen nur in begründeten Einzelfällen eine Prüfung vornehmen.
Der Referentenentwurf sah eine Änderung im Rahmen der Pauschalbesteuerung des § 6 InvStG vor. Geplant war ein Wechsel von einer auf das Kalenderjahr hin zu einer auf das Geschäftsjahr des Fonds bezogenen Perspektive. Diese geplante Änderung wurde im Rahmen des Regierungsentwurfs ersatzlos gestrichen.
Für sogenannte Kapital-Investitionsgesellschaften sieht der Regierungsentwurf im Gegensatz zum Referentenentwurf keine pauschale Besteuerung mehr vor. Gem. § 19 Abs. 2 S. 1 InvStG-E in der Fassung des Referentenentwurfs sollte ursprünglich eine der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG entsprechende Regelung eingeführt werden.
Somit bleibt weiterhin das AStG für die betroffenen Kapital-Investitionsgesellschaften anwendbar. Aufgrund der Gesetzessystematik und dem generellen Regelungsvorrang des InvStG (vgl. § 7 Abs. 7 AStG) bedarf es jedoch zukünftig des expliziten Verweises des § 19 Abs. 4 InvStG-E auf die Anwendbarkeit der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung.
Kapital-Investitionsgesellschaften und somit betroffen von den Regelungen des § 19 InvStG-E sind insbesondere folgende Vehikel:
Der Regierungsentwurf sieht im Vergleich zum Referentenentwurf keine abweichenden Übergangsregelungen vor. Das aufsichtsrechtliche AIFM-Umsetzungsgesetz soll zum 22.07.2013 in Kraft treten. Zeitgleich sollen auch die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung des steuerrechtlichen Anpassungsgesetzes zum AIFM-Umsetzungsgesetz anzuwenden sein.
Investmentvermögen wird Bestandsschutz gewährt, sofern diese vor dem 22.07.2013 nach dem bisherigen Recht aufgelegt wurden. Diese Investmentvermögen gelten als Investmentfonds im Sinne der Neuregelung. Der Bestandsschutz ist jedoch davon abhängig, dass die bisherigen Voraussetzungen, die sich aus dem Verweis des Investmentsteuerrechts auf das Investmentgesetz ergeben, auch weiterhin von dem Investmentvermögen erfüllt werden.
Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFMUmsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFMStAnpG), BR-Drs. 95/13
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