Aktuell:
Der Bundesrat bereitet im Rahmen der Stellungnahme zum Anti-Lizenzbox-Gesetz/Zinsschranke eine Gesetzesinitiative für eine Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen vor. Der Ausgang dieser Initiative ist derzeit noch offen.
Der Große Senat des BFH (GrS) hat mit Beschluss vom 28.11.2016 (siehe Deloitte Tax-News) entschieden, dass der im sog. Sanierungserlass des BMF vorgesehene Billigkeitserlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.
Der Gesetzgeber, in Form des Bundesrates, versucht nun, auf diese Situation zu reagieren. Im Rahmen der vom Finanzausschuss des Bundesrates für die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (Anti-Lizenzbox-Gesetz, siehe Deloitte Tax-News) verabschiedeten Empfehlung wird die Prüfung einer gesetzlichen Regelung zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen vorgeschlagen.
Der Bundesrat wird am 10.03.2017 über seine Stellungnahme abstimmen. Es gilt als wahrscheinlich, dass die Empfehlung des Finanzausschusses aufgegriffen wird. Im Folgenden wird die Regelung kurz dargestellt.
Es sind grundsätzlich zwei voneinander getrennte, jedoch inhaltlich aneinander angelehnte Regelungen für die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer vorgesehen.
ESt/KSt
Einführung eines neuen § 3a EStG-E
Kein Abzug von im Zusammenhang mit dem Sanierungsgewinn stehenden Betriebsvermögensminderung oder Betriebsausgaben, unabhängig ob sie vor, nach oder im Jahr der Entstehung des Sanierungsgewinns anfallen (§ 3c Abs. 4 EStG-E)
Anzuwenden für alle noch offenen Fälle (§ 52 Abs. 4a EStG-E).
GewSt
Einführung eines neuen § 3a GewStG-E
§ 3a GewStG-E ist auch für Erhebungszeiträume vor 2017 anzuwenden.
Zur Stellungnahme des Bundesrates nimmt die Bundesregierung im Rahmen einer Gegenäußerung kurzfristig Stellung. Die Bundesratsstellungnahme sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung sind Gegenstand der Beratungen im Finanzausschuss des Bundestages. Es ist derzeit davon auszugehen, dass am 17.05.2017 der Finanzausschuss seine Beratungen mit der Verabschiedung der Beschlussempfehlung für das Plenum des Bundestages abschließen wird.
Finanzausschuss Bundesrat, Empfehlung der Ausschüsse, BR.-Drs. 59/1/17
www.deloitte-tax-news.de | Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.
This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice. |