Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/steuervereinfachungsgesetzes-2013-bundesrat-bereitet-neuauflage-des-gesetzgebungsverfahrens-vor.html
10.03.2014
Unternehmensteuer

Steuervereinfachungsgesetz 2013: Bundesrat bereitet Neuauflage des Gesetzgebungsverfahrens vor

Nachdem das erste Gesetzgebungsverfahren zum StVereinfG 2013 aufgrund der Neuwahl des Bundestages nicht abgeschlossen wurde, haben nun einige Länder einen zweiten Anlauf gestartet. Sie wollen im Bundesrat die erneute Einbringung des Gesetzes beim Bundestag beantragen.

Aktuell: Der Bundesrat hat am 14.03.2014 die erneute Einbringung des Steuervereinfachungsgesetzes 2013 beim Bundestag beschlossen.

Hintergrund

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 23.11.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht (siehe Deloitte Tax-News). Nachdem die Bundesregierung wesentliche Teile des Gesetzesentwurfes in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2012 abgelehnt hatte, wurde das Gesetzesvorhaben im Bundestag nicht mehr weiter aktiv verfolgt. Da die abschließende Beratung im Bundestag ausgeblieben fiel der Gesetzentwurf mit der Neuwahl des Bundestages im September 2013 der Diskontinuität anheim.

Gesetzesantrag

Die Länder Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein haben mit Ihrem Antrag vom 06.03.2014 den Bundesrat um die erneute Einbringung des Entwurfes eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts (StVereinfG 2013-E) beim Deutschen Bundestag gebeten. Die Länder beantragen die Entscheidung über die Einbringung beim Bundestag in der Plenarsitzung am 14.03.2014 herbeizuführen.

Das StVereinfG 2013 beinhaltet u.a. die folgenden Punkte:

  • Begrenzung steuerfreier Arbeitgeberleistungen für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder und des Sonderausgabenabzug von Betreuungskosten
  • Aufhebung der Sonderbehandlung für Carried Interest
  • Arbeitszimmer-Pauschbetrag in Höhe von 100 Euro je Monat
  • Senkung der Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge
  • Erhöhung des AN-Pauschbetrags 
  • Vereinfachung des § 15a EStG (Einführung des sog. „Steuerbilanzmodells“)
  • Erweiterte Abzugsmöglichkeit von besonderen Pflegekosten 
  • Einfacher überprüfbarere und weniger umgehungsanfällige steuerliche Regelungen für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen im Ausland
  • Ausdehnung des Behinderten-Pauschbetrags auf sämtliche krankheits- oder behinderungsbedingten Aufwendungen
  • Sockelbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen 
  • Zweijähriger Geltungszeitraum von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren
     

Fundstelle

Bundesrat, Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013), BR-Drs. 92/14

Weitere Fundstelle

Bundesrat, Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013), BR-Drs. 684/12, siehe Deloitte Tax-News

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.