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09.11.2018
Unternehmensteuer

Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsgesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz

 Aktuell:

Der Bundestag hat am 08.11.2018 das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals Jahressteuergesetz 2018) verabschiedet. Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf erfolgten unter anderem zu den Themenbereichen Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads sowie für das Job-Ticket, Aufhebung des quotalen Verlustuntergangs sowie der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen.

Hintergrund

Am 01.08.2018 fasste die Bundesregierung den Beschluss über den Regierungsentwurf für Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. Als Referentenentwurf trug das Gesetz noch den Namen „Jahressteuergesetz 2018“ (siehe Deloitte Tax-News). Mit dem Gesetzgebungsvorhaben sollten vor allem notwendige Anpassungen an aktuelle Steuerrechtsprechung sowie an die Finanzverwaltungspraxis vorgenommen werden. Darüber hinaus sind gesetzliche Änderungen, resultierend aus vorhergehenden Gesetzgebungsverfahren, erforderlich. Der Bundesrat hatte am 01.08.2018 zum Regierungsentwurf Stellung genommen (siehe Deloitte Tax-News). Der Bundestag hat viele Punkte der Stellungnahme aufgegriffen und das Gesetz mit entsprechenden Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf am 08.11.2018 verabschiedet.

Inhalt des Gesetzesbeschlusses des Bundestages

Wesentliche Inhalte des vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes werden im Folgenden dargestellt. Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind kursiv hervorgehoben.

Einkommensteuerrecht

  • Vergünstigte Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge
    Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer sowie der Einkommensteuer für die Privatnutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen soll für einen bestimmten Zeitraum halbiert werden. Auf diese Weise soll die im Koalitionsvertrag (siehe Deloitte Tax-News) vorgesehene Reduzierung des Satzes für die sogenannte 1%-Methode auf 0,5% umgesetzt werden. Die reduzierte Bemessungsgrundlage gilt auch für die Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Die vergünstigte Besteuerung soll jedoch nur für betriebliche Elektro- und Hybridfahrzeuge Anwendung finden, die zwischen dem 31.12.2018 und dem 01.01.2022 angeschafft/geleast werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Wird zur Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Privatnutzung die sog. Fahrtenbuchmethode angewendet, sind die zu berücksichtigenden Aufwendungen ebenfalls nur zur Hälfte anzusetzen. Bei der Anschaffung entsprechender Fahrzeuge vor oder nach dem Förderzeitraum soll der bisherige Nachteilsausgleich gelten.
  • Steuerfreie Privatnutzung von Dienst-Fahrrädern
    Mit der Einführung einer neuen Befreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 37 EStG) unterliegt der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nicht mehr der Besteuerung. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für nicht elektrisch betriebene Fahrräder. Ist allerdings ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Ermittlung desgeldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Die zeitliche Geltungsdauer der Vorschrift ist bis zum Veranlagungszeitraum 2021 befristet.
  • Steuerbefreiung für das Job-Ticket
    Mit dem neuen § 3 Nr. 15 EStG soll die Steuerbegünstigung von durch Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Zuschüssen und Sachbezügen (Arbeitgeberleistungen) zu den Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wieder eingeführt werden. Die steuerfreien Leistungen werden auf den Betrag der Entfernungspauschale angerechnet. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Die Regelung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
  • Verzinsung von Stundungsbeträgen bei Ratenzahlung nach § 6b Abs. 2a EStG
    Bei Reinvestitionen in der EU und im EWR sieht § 6b Absatz 2a EStG eine Regelung vor, nach der die auf den begünstigten Veräußerungsgewinn entfallende festgesetzte Steuer zinslos in fünf gleichen Jahresraten gezahlt werden kann. Sofern die Tatbestandvoraussetzung im Nachhinein wegen ganz oder teilweise ausbleibender Reinvestition nicht erfüllt wird, wurde in § 6b Absatz 2a EStG eine Verzinsung der gestundeten Beträge eingeführt. Die ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, die in nach dem 31.12.2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind. (Zur Stundungsregelung siehe
    Steueränderungsgesetz 2015)
  • Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen
    Das Inkrafttreten der Neuregelung der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen durch § 3a EStG und der dazugehörigen weiteren Regelungen (eingeführt mit dem Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen, siehe
    Deloitte Tax-News) ist von einem (gesondert bekanntzumachenden) förmlichen Beschluss der EU-Kommission abhängig. Die EU-Kommission ist bei der Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen - unbeschadet bestimmter formaler und administrativer Änderungen bei der steuerrechtlichen Behandlung von Sanierungserträgen - unter dem Gesichtspunkt der bestehenden Maßnahme keine Notifizierungspflicht besteht. Somit wird für die Anwendung der Vorschriften für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen die bisherige Inkrafttretensregelung aufgehoben. Darüber hinaus soll durch eine Änderung der jeweiligen Anwendungsvorschrift die Steuerbefreiung für Sanierungserträge (§ 3a EStG, § 7b GewStG) auf Antrag des Steuerpflichtigen auch in den Fällen möglich sein, in denen der Schuldenerlass vor dem 09.02.2017 stattgefunden hat (sog. Altfälle).

Körperschaftsteuerrecht

  • Verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften 
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2017 (2 BvL 6/11, siehe Deloitte Tax-News), entschieden, dass § 8c S. 1 KStG a.F. bzw. § 8c Abs. 1 S. 1 KStG in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung, wonach nicht genutzte Verluste einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfallen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile an einen Erwerber übertragen werden, verfassungswidrig ist. Der Beschluss des BVerfG betrifft ausdrücklich nur unmittelbare Anteilsübertragung an einer Kapitalgesellschaft vor dem 01.01.2016 (vor der erstmaligen Anwendung des § 8d KStG). Zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG wird § 8c Abs. 1 KStG neu gefasst und dabei der bisherige Satz 1 weggelassen. Diese Neuregelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 anzuwenden. Somit gilt diese Regelung, anders als noch im Regierungsentwurf vorgesehen, auch über das Jahr 2015 hinaus. Die Anwendungsregelung wird auch für die Gewerbesteuer umgesetzt (§ 36 Abs. 2d GewStG).
  • Sanierungsklausel soll wieder rückwirkend in Kraft treten (§ 34 Abs. 6 S. 2 u. 3 KStG)
    Die sogenannte Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG soll rückwirkend ab 2008 wieder in Kraft gesetzt werden. Der EuGH hat mit Urteilen vom 28.06.2018 (C-203/16P, C-208/16 P, C-219/16P, C-2097/16P, siehe Deloitte Tax-News) den Beschluss der Europäischen Kommission (siehe Deloitte Tax-News) aus dem Jahr 2011, der die Sanierungsklausel als rechtswidrige Beihilfe ansah, für nichtig erklärt. Durch eine Änderung der Anwendungsvorschrift im KStG soll jetzt die Regelung der Sanierungsklausel wieder Anwendung finden.
    Verlustvorträge würden damit nicht nach § 8c Abs. 1 KStG untergehen, wenn eine ansonsten schädliche Beteiligungsübertragung zu Sanierungszwecken erfolgt.
  • Einführung einer Gewinnabführungsfiktion in §§ 14 Abs. 2, 34 Abs. 6b KStG
    Mit Urteil vom 10.05.2017 (I R 93/15, siehe Deloitte Tax-News) hat der BFH entschieden, dass die Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen eines beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der Anerkennung einer Organschaft entgegensteht. Nach der Neuregelung sollen Unternehmen innerhalb einer Organschaft weiterhin die Möglichkeit haben, an außenstehende Gesellschafter als Investoren Ausgleichszahlungen im Sinne des § 16 KStG zu leisten. Für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft bei gleichzeitiger Vereinbarung von Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter soll es unschädlich sein, wenn neben dem festen Betrag nach § 304 Abs. 2 S. 1 AktG ein weiterer Zahlungsbestandteil hinzutritt. Dies soll jedoch nur gelten, soweit die Ausgleichszahlung insgesamt den dem Anteil am Grundkapital entsprechenden (gewöhnlichen) Gewinnanteil des außenstehenden Gesellschafters nicht übersteigt. Dieser Regelungsgehalt wurde von der Finanzverwaltung auch schon bisher anerkannt (BMF-Schreiben vom 20.04.10, BStBl I 2010 S. 372).
    Die Neuregelung soll rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden sein. Ergänzend hierzu, sollen in den Fällen, in denen bereits die Vereinbarung von Ausgleichszahlung bei einer Organschaft abweichend von § 14 Absatz 2 KStG (neu) nach den bisherigen Grundsätzen der Finanzverwaltung anerkannt worden ist, diese Grundsätze bis zum Veranlagungszeitraum 2021 weiterhin anwendbar sein. Wird ein derartiger Gewinnabführungsvertrag einer bisher anerkannten Organschaften nach dem 01.08.2018 aber vor Ablauf der Mindestlaufzeit von fünf Jahren gekündigt, liegt ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 KStG vor.
    Ein bestehender Gewinnabführungsvertrag, der bisher eine Regelung enthält, die nicht den Anforderungen des § 14 Absatz 2 KStG (neu) entspricht, muss daher bis spätestens zum 31.12.2021 angepasst werden.
  • Folgeänderungen zum Investmentsteuerreformgesetz 2018, z. B. Teilfreistellung nach InvStG und Organschaft

Umsatzsteuerrecht

  • Aufhebung des § 3 Abs. 9 S. 3 UStG
    Die Pflicht zur Abführung von Urheberrechtsabgaben soll nicht mehr als sonstige Leistung gelten. Durch die Änderung wird das EuGH-Urteil vom 18.01.2017 (C-37/16) umgesetzt. Die Streichung soll wie die übrigen Änderungen des UStG am 01.01.2019 in Kraft treten. Bis dahin gilt eine Nichtbeanstandungsregelung der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern vom 14.02.2018.
  • Einführung einer umsatzsteuerlichen Regelung für Gutscheine (§§ 3 Abs. 13 bis 15, 10 Abs. 1 UStG)
    Definition von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen; Regelung des Ortes der Lieferung oder Leistung, zu der ein Gutschein berechtigt; Bemessungsgrundlage bei Gutscheinen.
  • Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (§§ 22f, 25e UStG)
    Betreiber von Online-Plattformen sollen verpflichtet werden, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Aufgezeichnet werden sollen insbesondere die Steuer- und USt-ID-Nummer der auf den Plattformen aktiven Händlern, um zu gewährleisten, dass die Händler in Europa für steuerliche Zwecke registriert sind. Für die aufgezeichneten Angaben soll eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gelten. Plattformbetreiber sollen des Weiteren für Umsatzsteuerausfälle haften, die durch Händler auf der Plattform verursacht wurden. Die Haftung der Betreiber von elektronischen Marktplätzen soll für die nicht entrichtete Umsatzsteuer auf Rechtsgeschäfte beginnen, die nach dem 28.02.2019 abgeschlossen werden. Für Umsätze von Unternehmen mit Sitz im Inland, der EU oder dem EWR soll die Haftung für Umsatzsteuer auf Rechtgeschäfte beginnen, die nach dem 30.09.2019 abgeschlossen werden.
    Ausführlich siehe Deloitte Tax-News 

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

  • Verschonungsbedarfsprüfung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
    Die verlängerte Behaltensfrist von sieben Jahren soll nach den Vorschlägen des Bundesrates auch auf die Fälle der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a Absatz 1 Satz 1 ErbStG) Anwendung finden.

Weitere Änderungen

  • Meldung zusätzlicher Daten für grunderwerbsteuerliche Zwecke (§ 20 GrEStG)
  • Folgeänderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz
  • Zuordnung der Kinderzulage (§ 85 Absatz 2 EStG)
  • Steuerbefreiung der Organisationsleistungen von Sportdachverbänden

Weiteres Verfahren

Der Bundesrat wird voraussichtlich am 14.12.2018 über das Gesetz beraten uns sehr wahrscheinlich dem Gesetz seine Zustimmung erteilen. Es folgen danach die Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten sowie die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt.

Anmerkung

JStG 2019

Die mit dem Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsgesetz eingeführte, bis Ende 2021 befristete vergünstigte Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge wird durch das Jahressteuergesetz 2019 vom 17.12.2019 (siehe Deloitte Tax-News) geändert und verlängert. Für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 angeschafft wurden/werden und die keine Kohlendioxidemission je gefahren Kilometer haben sowie der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt, wird die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der 1%-Regelung nur noch ¼ des Brutto-Listenpreises betragen. Für Fahrzeuge, die eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer oder eine Reichweite des Fahrzeugs (Bruttolistenpreis über 40.000 Euro) unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von mindestens 60 Kilometer haben, wird die bestehende Regelung (halber Bruttolistenpreis) bis 2024 verlängert. Eine Anwendung der Regelung bis 2030 gilt für Fahrzeuge, die das Emissionskriterium von 50 Gramm erfüllen oder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometer (Bruttolistenpreis über 40.000 Euro) haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 1, 3 und 4 EStG – Änderung gegenüber dem Regierungsentwurf aufgrund des Klimapaketes 2030).

Fundstelle

Bundestag, Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (verabschiedet am 08.11.2018), BR-Drs. 559/18

Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 19/5595

Weitere Fundstellen

BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017, 2 BvL 6/11, BGBl. I 2017 S. 1289, siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Urteil vom 10.05.2017, I R 93/15, siehe Deloitte Tax-News

Ihr Ansprechpartner

Dietmar Gegusch
Director

dgegusch@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-3826

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