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03.07.2014
Unternehmensteuer

Verabschiedung Bundestag: Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Mit seinem Gesetzesbeschluss am 04.07.2014 hat der Bundestag seine Beratungen zum sogenannten Kroatiengesetz abgeschlossen. Der Bundesrat wird voraussichtlich am 11.07. abschließend zum Gesetz beraten. Gegenüber dem Regierungsentwurf hat der Bundestag einige Änderungen vorgenommen. Diese betreffen unter anderem § 13b UStG bei Bauleistungen, Missbrauchsbekämpfung im Rahmen des § 50i EStG oder der Anwendungsvorschrift der kleinen Organschaftsreform.

Hintergrund

Start des Gesetzgebungsverfahrens war am 20.03.2014 mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfes des BMF für ein Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. Am 30.04.2014 beschloss das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf. Der Bundestag hatte am 05.06.2014 diesen Gesetzesentwurf in 1. Lesung beraten. Dem schlossen sich am 13.06.2014 die erste Beratung im Bundesrat, mit der Verabschiedung einer Stellungnahme und am 18.06.2014 die Verabschiedung der Gegenäußerung zu dieser Stellungnahme durch das Bundeskabinett an. Am 03.07.2014 fand im Bundestag die abschließende 2. und 3. Lesung mit der Verabschiedung des Gesetzes statt. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich der Bundesrat mit seiner 2. Beratung am 11.07.2014 beenden.

Gesetzesbeschluss Bundestag

Der Finanzausschuss des Bundestages hatte dem Plenum in seiner Beschlussempfehlung einige Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagen, die im Rahmen des Gesetzesbeschlusses angenommen wurden. Die Änderungen gehen im Wesentlichen auf Anregungen und Empfehlungen aus der Stellungnahme des Bundesrates (BR) zurück.

Es wurden die folgenden wesentlichen Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen:

  • Zweiterwerb von Versicherungsansprüchen, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG: Die Ausnahmen bei der im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung zur Missbrauchsbekämpfung beim Ankauf von Lebensversicherungen sollen erweitert werden auf Erwerbe von Versicherungsansprüchen, in denen aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher und familienrechtlicher Art durch die Übertragung von Versicherungsansprüchen erfüllt werden. In diesen Fällen wird keine Übertragung mit dem Ziel der Realisierung von besonderen Renditeerwartungen gesehen.
  • Lohnsteuerberichtigung, § 41c Abs. 3 EStG (Stellungnahme BR): Die im Regierungsentwurf vorgesehene, sehr umfangreiche Möglichkeit zur Änderung der Lohnsteuerfestsetzung nach der Übermittlung oder Änderung der Lohnsteuerbescheinigung soll auf Fälle begrenzt werden, in denen sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die bisherige Lohnsteuerbescheinigung zur berichtigen und als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Änderung zu begründen und eine Änderung der Lohnsteueranmeldung vorzunehmen. Die Änderung ist erstmals auf laufenden Arbeitslohn für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnsteuerzeitraum sowie für laufende Bezüge, die nach dem 31.12.2013 zufließen, anzuwenden.
  • Anwendungsbereich des § 50i EStG (Stellungnahme BR): Im Rahmen der Änderung des § 50i EStG soll durch eine Einfügung eines Satzes 2 die Tatbestandsbeschreibung um Anteile erweitert werden, die auf Grund einer Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs einer Personengesellschaft in eine Körperschaft ausgegeben werden (§ 20 UmwStG). Hierbei soll es sich um eine rückwirkend ab dem 29.6.2013 anzuwendende Klarstellung handeln, da diese Fälle ausweislich der Gesetzesbegründung im Rahmen der Einführung des § 50i EStG bisher schon umfasst gewesen sein sollen. Darüber hinaus sollen die Regelungen zur Betriebsaufspaltung auch auf Einzelunternehmen ausgedehnt werden. Durch einen neuen Absatz 2 sollen die Bewertungswahlrechte des Umwandlungssteuergesetzes für Wirtschaftsgüter und Anteile, auf die § 50i EStG Anwendung findet, im Rahmen von Umwandlungen und Einbringungen suspendiert werden. Es ist zwingend der gemeine Wert anzusetzen. Gleiches soll für Überführungen oder Übertragungen dieser Wirtschaftsgüter und Anteile gelten, die sonst zu einem Wert unter dem gemeinen Wert möglich gewesen wären. Diese Regelungen sollen für Umwandlungen, Einbringungen, Überführungen und Übertragungen nach dem 31.12.2013 gelten.
  • Übergangsregelung für „kleine Organschaftsreform“ § 17 KStG (Stellungnahme BR): Durch die ersatzlose Streichung des § 34 Abs. 10b KStG a.F. im Regierungsentwurf würde die Neuregelung des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG ab dem Veranlagungszeitraum 2015 generell auch für Altverträge gelten, die dann um einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG ergänzt werden müssten. Um für diese Altverträge die bisherige Regelung weiter gelten zu lassen, soll in einem neuen § 17 Abs. 2 KStG ein Verweis auf den § 34 Abs. 10b KStG a.F. aufgenommen werden.
  • Verzicht auf Änderung der Übergangsregelung nach § 27 Abs. 16 UStG: Die im Regierungsentwurf vorgesehene Ergänzung des § 27 Abs. 16 UStG, wonach entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung klargestellt werden sollte, dass Leistungen im Zusammenhang mit teilunternehmerischen Grundstücken im Sinne des § 15 Absatz 1b UStG, die keine Anschaffungs- und Herstellungskosten darstellen und die nach dem Stichtag 31. Dezember 2010 bezogen werden, nicht unter die Übergangsregelung nach § 27 Abs. 16 UStG fallen, wird gestrichen.
  • Reverse-Charge bei Bauleistungen, §§ 13b Abs. 5 u. § 27 Abs. 19 (neu) UStG (Stellungnahme BR): Der BFH ist in seinem Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10, siehe Deloitte Tax-News) von der bis dahin existierenden Verwaltungsauffassung abgewichen, die davon ausging, dass die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nicht für Unternehmen als Leistungsempfänger gelte, die nicht mehr als 10 Prozent eigene Bauleistungen weltweit erbringen. Der BFH hat sich in seinem Urteil für eine bauwerksbezogene Betrachtung ausgesprochen und diesbezüglich die Bauträgerleistung (da Grundstückslieferung) nicht als Bauleistung qualifiziert. Als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung für vor dem 15.02.2014 erbrachte Leistungen mit den BMF-Schreiben vom 05.02.2014 und 08.05.2014 eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt. Die Anwendungsregelungen im § 13b Abs. 5 S. 2 u. 5 (für Bauleistungen und Gebäudereinigung) UStG werden neu gefasst. Danach ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt. Es wird dabei ausdrücklich darauf verwiesen, dass die im Einzelfall erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet werden muss (keine bauwerksbezogene Betrachtung). Der Leistungsempfänger kann sich beim zuständigen Finanzamt eine auf längsten drei Jahre befristete Bescheinigung ausstellen lassen, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Lt. Gesetzesbegründung soll hierbei das Finanzamt die Prüfung anhand der vorherigen 10%-Regelung vornehmen. Nicht geändert wird hierbei der Begriff der Bauleistungen, so dass es dabei bleibt, dass die Grundstückslieferung von Bauträgern nicht als Bauleistung qualifiziert wird. Die Neuregelung tritt am 01.10.2014 in Kraft. Ausdrücklich hinzuweisen ist auf die Einführung eines neuen § 27 Abs. 19 UStG. Dieser setzt in verfahrens- und verfassungsrechtlich höchst umstrittener Weise den Vertrauensschutz für Altfälle der Anwendung von § 13b UStG (vor 15.2.2014) außer Kraft. In diesem Zusammenhang wird dem Leistenden ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen eine Abtretung des Zahlungsanspruchs gegenüber dem Leistungsempfänger an das Finanzamt zu beantragen. (Ansprechpartner Deloitte: Dr. Michael Pannen, Eduard Forster)
  • Begrenzte Heilungsregelung bei fälschlicher Anwendung von Reverse-Charge, § 13 b Abs. 5 S. 7 (neu) UStG (Stellungnahme BR): Durch eine gesetzliche Regelung soll es bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Bauleistungen, für Lieferungen von Erdgas und Elektrizität durch im Inland ansässige Unternehmer, für Lieferungen von Schrott und Altmetall, für Gebäudereinigungsleistungen, für Lieferungen von Gold, für Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen oder integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand sowie für Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen bleiben, wenn beide Beteiligten von der Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgegangen sind und sich im Nachhinein beim Anlegen objektiver Kriterien herausstellt, dass diese Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen. Voraussetzung ist, dass es nicht zu Steuerausfällen kommt. Die Neuregelung tritt am 01.10.2014 in Kraft.
  • Reverse-Charge für Spielekonsolen und Tablets § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG (Stellungnahme BR): Bei steuerpflichtigen Lieferungen von Spielekonsolen und Tablet-Computern ist bisher der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Um Umsatzsteuerausfälle zu vermeiden, soll ebenfalls der Leistungsempfänger Steuerschuldner werden, wenn er Unternehmer ist. Die Neuregelung tritt am 01.10.2014 in Kraft.
  • Reverse-Charge für Edelmetalle und unedle Metalle § 13b Abs. 2 und 5 sowie Anlage 4 UStG (Stellungnahme BR): Bislang ist bei steuerpflichtigen Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Durch eine Neureglung soll der Leistungsempfänger Steuerschuldner werden, wenn er Unternehmer ist. Ausgenommen von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft sollen Fälle sein, bei denen die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt. Die Neuregelung tritt am 01.10.2014 in Kraft.
  • Umsatzsteuerermäßigung für Hörbücher, Nr. 50 (neu) Anlage 2 zum UStG: Der Umsatzsteuersatz für Hörbücher wir auf 7 Prozent gesenkt. Voraussetzung ist die Lieferung eines körperlichen Gegenstandes in Gestalt eines Speichermediums (analog oder digital). Auf diesem Medium darf ausschließlich eine Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches (Text der dem herkömmlichen Verständnis dem Inhalt eines Buches entspricht) gespeichert sein. Nicht darunter fallen Hörspiele und Hörzeitungen.
  • Änderung des Leistungsortes und Mini-one-stop-shop bei Telekomunikations-, rundfunk und Fernsehleistungen sowie bei auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen: Die EU-Vorgaben, wonach ab dem 01.01.2015 als Leistungsort bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer der Ort gilt, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, werden in nationales Recht umgesetzt. Darüber hinaus wird ein neues Besteuerungsverfahren in nationales Recht umgesetzt, nach dem die Unternehmer die vorgenannte Leistungen erbringen, von der Möglichkeit Gebrauch machen können, alle entsprechenden Umsätze an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in anderen EU-Mitgliedstaaten nur in dem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich zu erklären, in dem sie ansässig sind. (ausführlich siehe Deloitte Tax-News)
  • Streichung der Mitteilungsverpflichtung zum Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen, § 10a StBerG: Die im Regierungsentwurf vorgesehene Mitteilungsverpflichtung wird gestrichen.
  • Mengenbeschränkung für Zigaretten aus dem steuerrechtlich freien Verkehr der Republik Kroatien, § 33 Abs. 3 S. 1 TabStG: Mit der Änderung wird für Privatpersonen, die Zigaretten aus dem steuerrechtlich freien Verkehr der Republik Kroatien erwerben und für ihren Eigenbedarf in das deutsche Steuergebiet befördern, eine Mengenbeschränkung von 300 Stück eingeführt. Für darüber hinaus verbrachte Mengen ist die entsprechende Tabaksteuer zu entrichten. Gleichzeitig wird für die Länder Estland, Griechenland und Polen die Mengenbeschränkung gestrichen, da diese die globale Mindestverbrauchsteuer nach Artikel 10 der Richtlinie 2011/64/EU bereits erreicht haben.

Fundstelle

Beschlussempfehlung Finanzausschuss Bundestag, BT-Drs. 18/1995
Bundestag, Gesetzesbeschluss, BR.-Drs. 291/14

Weitere Fundstellen

Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung, BT-Drs. 18/1776 vom 18.06.2014, siehe Deloitte Tax-News

Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates zum Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 184/1/14

Regierungsentwurf: Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, siehe Deloitte Tax-News

BMF, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, siehe Deloitte Tax-News
 

 

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