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30.08.2023
Unternehmensteuer

Wachstumschancengesetz: Bundesregierung verabschiedet Regierungsentwurf

​Mit dem am 30.08.2023 vom Bundeskabinett verabschiedeten Wachstumschancengesetz werden unter anderem Maßnahmen zur Wachstumsförderung und zur Förderung des Klimaschutzes auf den parlamentarischen Weg gebracht. Gegenüber dem Referentenentwurf wurden zum Beispiel die temporäre degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wohngebäude aufgenommen, die Verschärfungen bei der Zinsschränke entschärft oder die Investitionszulage weiter verbessert.  

Hintergrund

Am 14.07.2023 hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) veröffentlich (siehe Deloitte Tax-News). Am 30.08.2023 erfolgte im Bundeskabinett die Verabschiedung des Regierungsentwurfes und damit der Startschuss für das Parlamentarische Gesetzgebungsverfahren.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Wachstumschancen der deutschen Wirtschaft erhöht, Investitionen und Innovationen in neue Technologien ermöglicht und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland gestärkt werden. So sollen Unternehmen eine Prämie von bis zu 30 Millionen Euro für Investitionen in den Klimaschutz und in Energie- und Ressourceneffizienz erhalten. Von den rund 50 Einzelmaßnahmen sind neben der Einführung einer Investitionsprämie, die Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung sowie Verbesserungen des steuerlichen Verlustabzugs und der Abschreibungsbedingungen inkl. der temporären Wiedereinführung der degressiven AfA besonders hervorzuheben. Zur Gegenfinanzierung sind die Anpassung der Zinsschranke an die Vorgaben der ATAD (siehe Deloitte Tax-News), die Einführung einer Zinshöhenschranke und die Ausweitung der Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Steuergestaltungen vorgesehen. 

Wesentliche Regelungen im Regierungsentwurf

Die Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf sind im Folgenden kursiv kenntlich gemacht. 

Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz – KlimaInvPG

Einführung einer Investitionsprämie zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz

Anspruchsberechtigte:

Steuerpflichtige i.S.d. EStG und KStG, soweit sie steuerpflichtige Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielen, nicht von der Besteuerung befreit sind und die in diesem Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllen

Mitunternehmerschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG

nach § 1a KStG optierende Gesellschaften

Begünstigte Klimaschutz-Investitionen

Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AKHK) führen, wenn die Wirtschaftsgüter

  • in einem Einsparkonzept, das mit Hilfe eines Energieberaters oder eines eigenen Energiemanagers erstellt worden ist, enthalten sind,
  • dazu dienen, dass der Anspruchsberechtigte im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit die Energieeffizienz verbessert und damit a) geltende Unionsnormen übertrifft oder b) angenommene, aber noch nicht in Kraft getretenen Unionsnormen erfüllt, sofern die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird,
  • im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der Beendigung der Maßnahme und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden
  • und die AKHK oder die nachträglichen AKHK je Wirtschaftsgut mindestens 5.000 Euro betragen.

Nicht begünstigt sind Investitionen für Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme und/oder Fernkälte und Energieanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Förderzeitraum

zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und dem 01.01.2030

Förderfähige Aufwendungen:

Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie vor dem 01.01.2030 entstandene Teilherstellungskosten und geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten einer begünstigten Investition

Bemessungsgrundlage:

Summe der förderfähigen Aufwendungen, insgesamt maximal 200 Mio. Euro.

Höhe der Investitionsprämie:

15 % der Bemessungsgrundlage, somit insgesamt höchstens 30 Mio. Euro.

Werden daneben weitere staatliche Beihilfen für den Umweltschutz gewährt, darf die Summe dieser Beihilfen einschließlich der Investitionsprämie den Betrag von 30 Mio. Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht übersteigen.

Antrag auf Investitionsprämie:

Investitionsprämie wird nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten gewährt.

Die beantragte Bemessungsgrundlage muss mindestens 10.000 Euro betragen und je Antragsteller können zwischen dem 31.12.2024 und dem 01.01.2032 maximal vier Anträge gestellt werden.

Festsetzung und Auszahlung der Investitionsprämie

Festsetzung in einem Investitionsprämienbescheid und Auszahlung innerhalb eines Monats

Ertragsteuerliche Behandlung der Investitionsprämie

Investitionsprämie ist als erfolgsneutrale Einnahme zu behandeln bzw. bei Kapitalgesellschaften in der Gewinnrücklage zu erfassen

Forschungszulagengesetz

Förderfähige Aufwendungen für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023:

Ausweitung der Forschungszulage auf im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Vorhabens erforderlich und unerlässlich sind: Zum förderfähigen Aufwand eines Wirtschaftsjahres gehört zukünftig auch die auf die Nutzung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entfallende Wertminderung.

nicht erforderlich: die verwendeten Wirtschaftsgüter wurde extra für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben neu angeschafft oder hergestellt

Höhe der förderfähigen Aufwendungen

Erhöhung von 60 % auf 70 % des beim Anspruchsberechtigten für den Auftrag entstandenen Entgelts für nach dem 31.12.2023 in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Bemessungsgrundlage

die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten.

Für nach dem 01.01.2020 und vor dem 01.07.2020 entstandene förderfähige Aufwendungen:

  • Höchstens 2 Mio. Euro

Für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2024 entstandene förderfähige Aufwendungen:

  • Höchstens 4 Mio. Euro

Für nach dem 31.12.2023 entstandene förderfähige Aufwendungen:

  • Höchstens 12 Mio. Euro

Hohe Zulage

KMUs sollen zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen können
 

Einkommensteuergesetz

Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter, den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG-E):

  • von 800 Euro auf 1.000 Euro

Wertgrenze für den Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG-E):

  • von 1.000 Euro auf 5.000 Euro
  • Verringerung der Auflösungsdauer von 5 Jahren auf 3 Jahre

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG-E:

  • Erhöhung von 20 % auf 50 %

Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Die degressive Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden, kann wieder in Anspruch genommen werden.

Befristete Einführung einer degressiven Gebäude-AfA

Möglichkeit des Ansatzes einer degressiven AfA für zwischen dem 30.09.2023 und dem 01.10.2029 angeschafften oder hergestellten Wohngebäuden

Belegenheit innerhalb der EU/EWR

Abschreibungssatz: 6 %

Arbeitnehmerbesteuerung

Der Höchstbetrag für die Inanspruchnahme des Viertels der 1%-Bemessungsgrundlage bei rein elektrischen Dienstwagen, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, für die private Nutzung soll von 60.000 Euro auf 80.000 Euro Listenpreis angehoben werden (§ 6 Abs 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 u. S. 3 Nr. 3 EStG-E)

Anhebung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a S. 3 EStG-E):

  • Von 28 Euro auf 30 Euro (Nr.1, ganzer Tag)
  • Von 14 Euro auf 15 Euro (Nr. 2, An-/Abreisetag und 3, mehr als 8 h)

Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer (und dessen Begleitpersonen anlässlich von) bei Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG-E):

  • Von 110 Euro auf 150 Euro

Keine Anwendung der sog. Fünftelungsregelung/-methode für außerordentliche Einkünfte (Entschädigungen, Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, Veräußerung von Vermögensbeteiligungen) im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens (Streichung § 39b Abs. 3 S 9 u. 10 EStG) - Anwendung ab Lohnsteuerabzug 2024

Maßnahmen zur Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung

Die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG soll durch eine Reihe von Maßnahmen attraktiver gemacht werden:

Der erstmalige Antrag soll keiner Frist mehr unterliegen und kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids, bei einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden.

Erhöhung des begünstigungsfähigen Gewinns um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden

Erleichterungen bei der Nachversteuerung

Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs

Verlängerung des Verlustrücktragszeitraums für Einkommen- und Körperschaftsteuerzwecke zur Stärkung der Liquidität des Mittelstands

  • Von zwei auf drei Jahre

Dauerhafte Beibehaltung der ab dem Veranlagungszeitraum 2020 angehobenen Betragsgrenzen beim Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG)

  • 10 Mio. Euro (bzw. 20 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten)

Mindestgewinnbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG)

Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027:

  • Die Prozentgrenze bei der sog. Mindestgewinnbesteuerung soll von 60 Prozent temporär auf 80 Prozent angehoben werden.

Reform der Zinsschranke

Die Stand-alone-Klausel soll nur noch in Anspruch genommen werden können, wenn der Steuerpflichtige keine nahestehende Person im Sinne des AStG ist und über keine Betriebsstätte außerhalb des Staates verfügt, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder seine Geschäftsleitung befindet.

Infolge des für die Zinsschranke geänderten maßgeblichen Konzernbegriffs ändert sich auch der Anwendungsbereich des EK-Escapes

Zusammenfassung von gleichartigen Betrieben, die unter einheitlicher Leitung stehen, sodass die Freigrenze nur einmal genutzt werden kann (§ 4h Abs. 2 S. 2 EStG-E)

Erweiterung der Begriffe der „Zinsaufwendungen“ und „Zinserträge“:

  • Neben Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen auch andere wirtschaftlich mit Zinsen vergleichbare Aufwendungen sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital
  • Entsprechend für „Zinserträge“ auch wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen

Ausnahmemöglichkeit für Finanzierungen langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte

Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag beginnen und nicht vor dem 01.01.2024 enden.

Zinshöhenschranke (§ 4I EStG-E) ab 2024

Beschränkung auf Zinsaufwendungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG

Keine Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen, soweit der vereinbarte Zinssatz den gesetzlich definierten Höchstzinssatz übersteigt

  • Höchstsatz i.H.v. dem um zwei Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz nach § 247 BGB
  • Stand 01.01.2023: 3,62 %

Entlastungsmöglichkeit:

  • Bei Nachweis, dass sowohl der Gläubiger als auch bei einer Unternehmensgruppe die oberste Muttergesellschaft das Kapital bei sonst gleichen Umständen nur zu einem über dem Höchstsatz liegenden Zinssatz hätten erhalten können, gilt als Höchstsatz der Zinssatz, der von diesen im günstigsten Fall hätte erzielt werden können

Substanzausnahme:

  • Die Zinshöhenschranke ist nicht anzuwenden, wenn der Gläubiger in dem Staat, in dem er seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat, einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht
  • Die Substanzausnahme gilt nicht, wenn dieser Staat keine Amtshilfe durch Informationsaustausch leistet 

 

Körperschaftsteuergesetz

Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG

Anwendungsbereich:

  • Erweiterung von Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften auf alle Personengesellschaften (auch GbRs)

Antragstellung bei neugegründeten Gesellschaften:

  • Möglichkeit für neu gegründete Gesellschaften, den Antrag erst bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags zu stellen (statt spätestens ein Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll), um von vorneherein zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren
  • Entsprechend für Körperschaften, bei Formwechsel in eine Personengesellschaften

Steuerneutrale Ausübung der Option:

  • Nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass in Sonderfällen, in denen die Beteiligung an einer Komplementärin einer optierenden Kommanditgesellschaft eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, diese Beteiligung nicht in die optierende Gesellschaft eingebracht wird

Ausschüttungsfiktion:

  • Thesaurierte Gewinne gelten grundsätzlich so lange nicht als ausgeschüttet, bis sie entnommen werden.
  • Noch stärkere Annäherung an steuerliche Behandlung einer echten Kapitalgesellschaft 

Umwandlungssteuergesetz

Änderung des § 15 Abs. 2 UmwStG

Rückführung der Möglichkeiten zu steuerneutralen Spaltungen auf ihren ursprünglich vom Gesetzgeber intendierten Anwendungsbereich

Aufhebung der bisherigen BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 11.08.2021, I R 39/18:

  • Veräußerungen von Anteilen an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft unterhalb der 20%-Grenze oder nach Ablauf der Fünfjahresfrist für die Buchwertfortführung bei Abspaltungen sind unschädlich

Anwendungsbeginn:

  • Gilt erstmals für Spaltungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 14.07.2023 erfolgt 

Abgabenordnung

Internationale Risikobewertung

In Anlehnung an die bestehenden Verfahren ICAP und ETACA sowie der Offenheit für weitere Verfahren sollen spezifische gesetzliche Regelungen zu internationalen Risikobewertungsverfahren geschaffen werden (§ 89b – neu – AO-E)

Anpassung der AO und anderer Steuergesetze an das Personengesellschaftsrechts-modernisierungsgesetz (MoPeG)

Zahlreiche Anpassungen an die mit dem MoPeG eintretenden Rechtsänderungen

u.a. neue Legaldefinitionen:

  • “Personenvereinigung"
  • “Körperschaften mit Sitz im Ausland"

Ausweitung der Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Steuergestaltungen

Innerstaatliche Steuergestaltung:

  • keine grenzüberschreitende Steuergestaltung,
  • Steuern vom Einkommen oder Vermögen, die Gewerbesteuer, die Erbschaft- oder Schenkungsteuer oder die Grunderwerbsteuer zum Gegenstand,
  • Erfüllt mindestens ein spezielles Kennzeichen
  • Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile liegt in der Erlangung eines steuerlichen Vorteils in Deutschland

Spezielle Kennzeichen:

  • Vertraulichkeitsklausel
  • Vergütung in Bezug auf den steuerlichen Vorteil
  • Standardisierte Dokumentation oder Struktur zur einfachen Weiternutzung

 Bezogen auf den Gegenstand:

  • unangemessene rechtliche Schritte zum Erwerb eines verlustbringenden Unternehmens und in der Folge der Einstellung des Hauptbetriebs mit dem Ziel der Verlustnutzung
  • Umwandlung in nicht oder niedrig besteuerte Einnahmen oder nicht steuerbare Einkünfte
  • zirkuläre Vermögensverschiebungen durch Transaktionen durch die Einbeziehung zwischengeschalteter Unternehmen ohne wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit oder Transaktionen, die sich gegenseitig aufheben oder ausgleichen
  • derselbe steuererhebliche Sachverhalt einem/mehreren Nutzern/ Steuerpflichtigen mehrfach zugeordnet werden soll
  • aufeinander abgestimmte Rechtsgeschäfte zwecks Erzeugung von steuerwirksamen Verlusten und ganz oder teilweise steuerfreien Einkünften
  • unangemessene rechtliche Schritte, um für sich oder einen Dritten einen steuerlichen Vorteil im Bereich des Steuerabzugs vom Kapitalertrag zu erzeugen

Größengrenzen für die Meldepflicht der Gestaltung, wenn der Nutzer in mindestens zwei der drei Kalender- oder Wirtschaftsjahre vor dem meldepflichtigen Ereignis folgende Schwellwerte erreicht:

  • Umsatzschwelle: 50 Mio. Euro pro Wirtschafts-/Kalenderjahr
  • Einkünfteschwelle: positive Einkünfte von mehr als 2 Mio. Euro
  • Einkommensschwelle: mehr als 2. Mio. Euro Einkommen

Mitteilungsfrist:

  • innerhalb von zwei Monaten nach dem Eintritt des für die Mitteilungspflicht auslösenden Ereignisses

Anwendungsbeginn: das BMF soll mindestens ein Jahr im Voraus den Stichtag festlegen. Es ist spätestens der 31.12. des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr des Inkrafttretens des Gesetzes folgt 

Gewerbesteuer

Anhebung der Stromerzeugungsschwelle für Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen

Die Unschädlichkeitsgrenze für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen soll ab dem Erhebungszeitraum 2023 auf einen maximalen Anteil der Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder aus dem Betrieb von Ladestationen für die Elektromobilität an den Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes von 20 Prozent (vorher 10 Prozent) steigen. 

Umsatzsteuer

Einführung der obligatorischen eRechnung im B2B-Bereich

Definition der eRechnung: strukturiertes elektronisches Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht und dem einheitlichen Format CEN 16931 entspricht

Streichung des Vorrangs der Papierrechnung

Beschränkung auf inländische B2B-Umsätze

Einführung des Begriffs der sonstigen Rechnung: andere elektronische Formate und die Papierrechnung

Beginn der Pflicht zur Nutzung der eRechnung am 01.01.2025

Übergangsregelung für die Ausstellung einer Papierrechnung oder bei Zustimmung des Empfängers Nutzung eines anderen elektronischen Formates:

  • in 2025 möglich
  • kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 800.000 Euro im Jahr 2025 auch noch in 2026 möglich
  • bis Ende 2027 bei eRechnung in einem für das EDI-Verfahren geeignete Format möglich

Ausnahme: Kleinbetragsrechnung und Fahrausweise, hier können alle Rechnungsformate verwendet werden

Weiter Neuregelungen

Erweiterung der Fiktion der Steuerschuld des Leistungsempfängers um die Übertragung von Emissionszertifikaten

IST-Besteuerung: Anhebung der Grenze von 600.000 Euro auf 800.000 Euro

Vierteljährliche UStVA: Erhöhung des Schwellwertes für die Befreiung von der vierteljährlichen Abgabe von 1.000 Euro auf 2.000 Euro

Anerkennung aller Verfahrenspfleger als begünstigte Einrichtungen, die im Rahmen eines Betreuungs-, Unterbringungs- oder Freiheitsentziehungsverfahrens nach dem 3. oder 7. Buch des FamFG zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätig sind.

Steuersatzermäßigung für Zweckbetriebe gem. 66-68 AO 

Weiteres Vorgehen

Der Bundesrat wird sich voraussichtlich in seiner Sitzung am 20.10.2023 mit dem Gesetzentwurf befassen und seine Stellungnahme beschließen. Der Bundestag wird ivoraussichtlich parallel den Gesetzentwurf beraten. Mitte November könnte der Bundestag das Gesetz verabschieden, damit es noch rechtzeitig bis zum Ende des Jahres mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann. 

Fundstelle

​Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness​ 

Ihr Ansprechpartner

Dietmar Gegusch

dgegusch@deloitte.de
Tel.: +4921187723826

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