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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/zollkodex-gesetz-bundestag-verabschiedet-vom-finanzausschuss-vorgeschlagene-fassung.html
08.12.2014
Unternehmensteuer

Zollkodex-Gesetz: Bundestag verabschiedet vom Finanzausschuss vorgeschlagene Fassung

Aktuell: Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 19.12.2014 zugestimmt. Die Zustimmung ging mit einer Protokollerklärung der Bundesregierung einher. Siehe Deloitte Tax-News 
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Am 04.12.2014 hat der Bundestag die vom Finanzausschuss vorgeschlagene Fassung des Zollkodex-Gesetzes verabschiedet. Darin enthalten sind auch die 15 Änderungsempfehlungen des Finanzausschusses, die vor allem auf die Vorschläge des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom 07.11.2014 (siehe
Deloitte Tax-News) zurückgehen. Änderungen hinsichtlich der besonders politisch brisanten Themen, wie die Einführung einer Regelung gegen die Nutzung hybrider Gestaltungen (siehe Deloitte Tax-News) oder die Einführung einer Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne bei Streubesitz, wurden nicht berücksichtigt. Der nächste Schritt zur Umsetzung des Gesetzes wäre die Zustimmung des Bundesrates in seiner Sitzung am 19.12.2014.

Hintergrund

Nach dem Referentenentwurf vom 26.08.2014 (siehe Deloitte Tax-News) wurde am 18.09.2014 der Regierungsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) verabschiedet. Auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 07.11.2014 (siehe Deloitte Tax-News) folgte am 12.11.2014 die Gegenäußerung der Bundesregierung (siehe Deloitte Tax-News). In 2. und 3. Lesung hat der Bundestag am 04.12.2014 über das Zollkodex-Gesetz beraten und am Ende das Gesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedet.

Gesetzesbeschluss Bundestag

Die Änderungen in der vom Bundestage beschlossenen Gesetzesfassung gegenüber dem Regierungsentwurf gehen vor allem auf Vorschläge des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom 07.11.2014 zurück.

Wichtige Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf:

Abgabenordnung

  • Ausdehnung der Korrektur widerstreitender Anrechnungsverfügungen und Abrechnungsbescheide, § 218 Abs. 3 AO


Einkommensteuer

  • Sicherstellung der Korrespondenz zwischen dem Sonderausgabenabzug für Leistungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs und der Besteuerung sowie redaktionelle Neugestaltung der Regelungen der bisherigen Nr. 1, 1a u. 1b des § 10 Abs. 1 EStG in einem neuen Abs. 1a
     
  • Steuerfreie Einnahmen bei privater Nutzung von überlassenen Telekommunikationsgeräten auch für öffentliche Dienste leistende Personen, die Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG erhalten
     
  • Aufhebung der §§ 7b, 7c, 7d, 7f und 7k EStG
    Aufhebung der Vorschriften, da diese für künftige Fälle nicht mehr anwendbar sind.
     
  • Verkürzung der Mindest(ausbildungs)dauer für die Annahme einer „Berufsausbildung“, § 9 Abs. 6 EStG
    Um die kurze Ausbildungsdauer für Helferinnen und Helfer im Gesundheits- und Sozialwesen zu berücksichtigen, soll die Mindestdauer für die Annahme einer „Erstausbildung“ auf 12 Monate (gegenüber 18 Monaten im Regierungsentwurf) verkürzt werden.
     
  • Kopplung der Förderhöchstgrenze bei der Basisversorgung im Alter an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (bisherige gesetzliche Höchstbetrag 20.000 €), § 10 Abs. 3 EStG
     
  • Annahme von Arbeitslohn aufgrund der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, § 19 EStG
    Die im Regierungsentwurf sowie derzeit in den LStR vorgesehene Freigrenze wird in einen Freibetrag umgewandelt, die Höhe soll entsprechend der Regelung in R 19.5 Abs. 4 S. 2 LStR unverändert bei EUR 110 liegen. Im Regierungsentwurf war ein Betrag in Höhe von EUR 150 (allerdings als Freigrenze, nicht als Freibetrag) vorgesehen. Außerdem sollen auch Betriebsveranstaltungen, die nur Angehörigen eines Betriebsteils offen stehen (Teilbetriebsfeiern) von der Vorschrift erfasst werden. Entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung – und entgegen dem Regierungsentwurf – sollen die Reisekosten nicht berücksichtigt werden. Schließlich soll der Wortlaut durch die Verwendung des Ausdrucks „Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet“ anstelle des Begriffs der „Gemeinkosten“ präzisiert werden.
     
  • Verzicht auf eine Änderung der Vorschriften zur Einzelveranlagung von Ehegatten, § 26a Abs. 2 EStG
    Die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Änderung der Regelungen zur Einzelveranlagung bei Ehegatten (§ 26a Abs. 2 EStG) soll (noch) nicht vorgenommen worden, da bislang noch keine praktischen Erkenntnisse zu dieser ab dem VZ 2013 anwendbaren Regelungen vorlägen.
     
  • Erstattungspflicht der Kapitalertragsteuer durch den Abzugsverpflichteten bei nachträglich bekannt gewordenen Steuerbefreiungstatbeständen (z.B. nachträglich vorgelegter Freistellungsauftrag) bis zur Ausstellung der Steuerbescheinigung


Umsatzsteuer

  • Bestimmung des Leistungsorts im Drittlandsgebiet bei bestimmten Bankumsätzen § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 6 Buchst. a UStG
    Mit der Neuregelung wird die Vorschrift an die EuGH-Rechtsprechung angepasst und der Anwendungsbereich der Ortsregelung auf weitere Finanzdienstleistungen erweitert.
     
  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Erdgas, § 13b Abs. 5 S. 3 UStG
    Es wird klargestellt, dass die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei den im Gesetz genannten Umsätzen mit Erdgas nur dann anzuwenden ist, wenn der Leistungsempfänger ein Wiederverkäufer im Sinne des § 3g UStG ist.
     
  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen, § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG
    Es wird eine Bagatellgrenze in Höhe von EUR 5.000 eingeführt, ab deren überschreiten die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge) bei Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen angeordnet wird.


Nicht berücksichtigte Vorschläge des Bundesrates (siehe
Deloitte Tax-News):

  • Regelung zur Bekämpfung hybrider Gestaltungen 
     
  • Einführung einer Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen
    Die Behandlung der Veräußerungsgewinne aus Streubesitzanteilen soll – laut dem Bericht des Finanzausschusses – im Jahr 2015 im Rahmen der grundlegenden Reform der Investmentbesteuerung behandelt werden.
     
  • Begrenzung der Möglichkeit zur Gewährung „anderer Gegenleistungen“ bei Umwandlungen (§§ 20 Abs. 2 u. 21 Abs. 1 UmwStG)
    Die Koalitionsfraktionen haben betont, dass sie mit dem Bundesrat das Ziel teilen, Steuervermeidung einzudämmen, allerdings bedürfe es einer ausführlichen Prüfung, bevor man entsprechende Regelungen umsetzen (siehe Bericht Finanzausschuss).
     
  • Nachbesserungen an der Konzernklausel des § 8c Abs. 1 S. 5 KStG
    Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderung der Konzernklausel des § 8c Abs. 1 S. 5 KStG sollten Umstrukturierungen erleichtert werden. Die Bundesregierung hatte in ihrer Gegenäußerung vom 12.11.2014 eine Prüfung des Vorschlags angekündigt. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses von 03.12.2014 waren zu dieser Thematik aber keine Ausführungen enthalten.
     
  • Allgemeine Zuweisung der Zuständigkeit für Entlastung von Kapitalertragsteuer an das BZSt, § 5 Abs. 1 Nr. 39 FVG
    Die Zuständigkeit für Entlastung von Kapitalertragsteuer sollte nach dem Vorschlag des Bundesrates dem BZSt zugewiesen werden.

Mögliche Änderungen des § 50i EStG waren nicht Teil der Vorschläge des Bundesrates, sie waren jedoch Gegenstand der öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf. Hierzu soll es eine ausführliche Prüfung geben.

Weiteres Vorgehen
Der Bundesrat könnte in seiner letzten Sitzung im Jahr 2014 am 19.12.2014 seine Zustimmung zum vom Bundestag verabschiedeten Gesetze geben. Es kann jedoch auch zur Anrufung des Vermittlungsausschusses kommen. Wenn der Bundesrat – obwohl seine wesentlichen Änderungsvorschläge nicht berücksichtigt wurden – zustimmt, kann das Zollkodex-Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Fundstellen

Bundestag, Gesetzesbeschluss, BR-Drs. 592/14 
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages, BT-Drs. 18/3441

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