Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/zweites-corona-steuerhilfegesetz-gesetzgebung-im-eiltempo.html
30.06.2020
Unternehmensteuer

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Gesetzgebung im Eiltempo

Am 29.06.2020 hat der Bundestag das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Noch am selben Tag stimmte der Bundesrat zu. Bereits am 30.06.2020 erfolgte die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Hintergrund für diese besondere Eile ist die Senkung der Umsatzsteuersätze zum 01.07.2020, die an diesem Tag auch im Gesetz stehen soll.

Hintergrund

Der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD auf Bundesebene hat sich am 03.06.2020 auf ein Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket im Volumen von 130 Mrd. Euro geeinigt. Mit dem Blick nach vorne soll mit diesem Paket ein aktiv gestalteter innovativer Modernisierungsschub erzeugt werden. Darüber hinaus sollen bestehende Defizite entschlossen beseitigt werden. Nach den Vorstellungen der Koalitionspartner von CDU/CSU und SPD soll Deutschland wieder schnell auf einen nachhaltigen Wachstumspfad gebracht werden. Das Paket sieht eine Vielzahl von steuerlichen Maßnahmen, die teilweise sehr kurzfristig gesetzlich umgesetzt werden sollen (siehe Deloitte Tax-News).

Zur Umsetzung eines ersten steuerlichen Maßnahmenpaketes hat das Bundeskabinett am 12.06.2020 den Regierungsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News). Nach zügigen Beratungen im Bundestag hat dieser am 29.06.2020 das Gesetz mit kleinen Änderungen gegenüber dem Entwurf verabschiedet. Noch am selben Tag hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Am 30.06.2020 erfolgte die Verkündung im Bundesgesetzblatt. 

Gesetzliche Regelung

Die Änderungen des Gesetzestextes gegenüber dem Regierungsentwurf/gleichlautenden Fraktionsentwurf sind kursiv kenntlich gemacht.

Umsatzsteuergesetz

  • Durch eine Änderung der Anwendungsvorschrift in § 28 UStG soll die zeitlich befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19% auf 16% und von 7% auf 5% für den Zeitraum 01.07.2020 – 31.12.2020 umgesetzt werden. Die Senkung des Umsatzsteuerregelsatzes soll jedoch nicht bei der Ermittlung der Mindeststeuer in § 2 Tabaksteuergesetz nachvollzogen werden. Hier soll weiterhin die Marke von 19% gelten (zur Umsetzung siehe auch Deloitte Tax-News). 
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll abweichend von zollrechtlichen Vorschriften auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben werden (§ 21 Abs. 3a –neu- UStG).

Einkommensteuergesetz

  • Der steuerliche Verlustrücktrag soll von 1 Mio. Euro auf max. 5 Mio. Euro (von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) angehoben werden. Dies Anhebung soll für die VZ 2020 und 2021 anzuwenden sein (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG, § 52 Abs. 18a EStG).
  • Mit den §§ 110 und 111 – neu- EStG sollen die Regelungen des BMF-Schreibens vom 24.04.2020 zur pauschalierten Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 (siehe Deloitte Tax-News) ins Gesetz aufgenommen und erweitert werden. Das BMF-Schreiben soll damit aufgehoben werden. Nach der gesetzlichen Regelung sollen auf Antrag die Vorauszahlungen für 2019 in Höhe des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 nachträglich herabgesetzt werden können. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 soll pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, der der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurde, betragen. Wenn der Steuerpflichtige einen voraussichtlichen Verlustrücktrag für 2020 nachweist, kann dieser, auch wenn er die 30 Prozent übersteigt, abgezogen werden.
    Die Erhöhung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag soll bereits bei der Veranlagung 2019 berücksichtigt werden. Auf Antrag soll ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abziehbar sein. Der vorläufige Verlustrücktrag soll pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019 betragen. Der vorläufige Verlustrücktrag soll in der Höhe begrenzt sein auf 5 Mio. Euro (10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) und nur gewährt werden, wenn die Vorauszahlung für den VZ 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden. Mit der Veranlagung für den VZ 2020 soll dann die Korrektur des vorläufigen Verlustrücktrags durch den tatsächlich ermittelten Verlustvortrag erfolgen. Wenn der Steuerpflichtige einen voraussichtlichen Verlustrücktrag für 2020 nachweist, soll dieser, auch wenn er die 30 Prozent übersteigt, abgezogen werden können.
    Führt die Herabsetzung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 aufgrund eines voraussichtlich erwarteten Verlustrücktrags für 2020 zu einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019, so soll diese auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020 gestundet werden. Stundungszinsen sollen nicht erhoben werden.
    Wird der Einkommensteuerbescheid für 2019 vor dem Tage nach der Verkündung plus zwei Wochen bestandskräftig, soll bis zum Tage der Verkündung plus ein Monat nachträglich die Möglichkeit bestehen, einen Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 zu stellen. Der Einkommensteuerbescheid für 2019 soll insoweit zu ändern sein.
  • Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, soll es die Möglichkeit der degressiven Abschreibung geben. Dabei soll der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen (§ 7 Abs. 2 EStG).
  • Der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer in § 35 EStG soll vom 3,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrages auf das Vierfache angehoben werden. Die Änderung soll erstmals ab dem VZ 2020 anzuwenden sein.
  • Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG sollen um ein Jahr verlängert werden. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach § 6b EStG aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Das BMF soll eine Verordnungsermächtigung für eine weitere Verlängerung, in Abhängigkeit vom Fortbestehen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erhalten (§ 52 Abs. 14 EStG).
  • Die Frist für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 (Anspruch entstanden in 2017) ausläuft, soll um ein Jahr auf vier Jahre verlängert werden (§ 52 Abs. 16 EStG).
  • Für die pauschalierte Besteuerung der Privatnutzung von reinelektrischen Dienstwagen soll für den Ansatz des reduzierten Faktors von 0,25% die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben werden (§ 6 Abs. 1 EStG). Diese Änderung soll bereits ab dem 01.01.2020 anzuwenden sein (§ 52 Abs. 12 EStG).
  • Für das Kalenderjahr 2020 soll für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monate September 200 Euro und für Oktober 100 Euro gezahlt werden (Kinderbonus). Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro soll für das Kalenderjahr 2020 auch für ein Kind bestehen, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dieser Kinderbonus soll bei der Günstigerprüfung mit dem Kinderfreibetrag im Rahmen der Veranlagung mitberücksichtigt werden. (§ 66 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 3 –neu – BKGG) Der Kinderbonus soll nicht bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sein (Gesetzes zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus).
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll in den Kalenderjahren 2020 und 2021 um einen Betrag von 2.100 Euro (§ 24b Abs. 2 EStG) angehoben werden.

Gewerbesteuergesetz

  • Der Freibetrag der Hinzurechnungstatbestände bei der Gewerbesteuer (§ 8 GewStG) soll von 100.000 Euro auf 200.000 Euro angehoben werden. Diese Änderung würde ab dem Erhebungszeitraum 2020 gelten.

Forschungszulagengesetz

  • Der Betrag, der im Wirtschaftsjahr maximal förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten soll für Aufwendungen, die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2026 entstanden sind, auf 4 Mio. Euro angehoben werden. Im Ergebnis steigt somit das maximale Fördervolumen der Forschungszulage im Wirtschaftsjahr auf 1 Mio. Euro.

Abgabenordnung (ausführliche Information siehe Deloitte Tax-News)

  • Durch einen neuen § 375a AO soll künftig für Fälle der Steuerhinterziehung geregelt werden, dass Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch schon verjährt sind, die Einziehung nach §§ 73 bis 73c StGB noch angeordnet werden kann. Hierbei soll unerheblich sein, ob die Verjährung aufgrund der Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung eingetreten ist.
  • Bei der Verjährungsfrist nach § 376 AO soll die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert werden.

Fundstelle

Bundesgesetzblatt, Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), BGBl I 2020, S. 1512 
 

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.