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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/verfahrensrecht/aktuelle-diskussion-droht-verschaerfung-der-strafbefreienden-selbstanzeige.html
10.02.2014
Verfahrensrecht

Aktuelle Diskussion: Droht Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige?

Bund und Länder wollen den Kampf gegen Steuersünder verschärfen. Dafür sollen die Möglichkeiten einer Selbstanzeige, nach denen Steuerhinterzieher bislang straffrei ausgingen, weiter erschwert werden. Über die von Steuerfachleuten aus Bund und Ländern dargelegten Vorschläge soll im Februar entschieden werden, so dass die gesetzliche Umsetzung in der zweiten Jahreshälfte zu erwarten ist.

Hintergrund

In der breiten Bevölkerung besteht die einhellige Auffassung, dass Steuerhinterzieher besser dastehen als andere Straftäter. Obwohl Hinterziehungen häufig schon lange verwirklicht wurden, können Steuerhinterzieher ihre nicht erklärten Einkünfte mittels Selbstanzeige bei den Steuerbehörden anzeigen und so nach Begleichung der Steuerschuld Straffreiheit erlangen. Diesem will die große Koalition aus CDU/CSU und SPD Einhalt gebieten. Mit der im Koalitionsvertrag aus November 2013 vereinbarten Fortsetzung der Bekämpfung der Steuerhinterziehung sollen die bisherigen Regeln einer strafbefreienden Selbstanzeige deutlich verschärft werden.

Aktuelle Entwicklung

Laut Pressemeldungen vom 14.01.2014 gibt es nun erste Details, wie die Veränderungen aussehen sollen. Diese Vorschläge wurden von den Steuerabteilungsleitern von Bund und Ländern entwickelt. Über die Umsetzbarkeit dieser Vorschläge soll noch im Februar abgestimmt werden, damit in diesem Jahr ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Selbstanzeige verabschiedet werden kann.

Wie bereits im Koalitionsvertrag vereinbart, soll die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige künftig auf den Nacherklärungszeitraum von 10 Jahren ausgedehnt werden. Bislang gilt strafrechtlich ein Verjährungszeitraum von grundsätzlich 5 Jahren. Allerdings beträgt bei derzeitiger Rechtslage bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung die steuerliche Verjährungsfrist 10 Jahre, so dass die in der öffentlichen Wahrnehmung vorherrschende Aussage irreführend ist, dass Steuerhinterzieher grundsätzlich nur für 5 Jahre Steuern und Zinsen zahlen müssten. Handelt es sich zudem um einen Fall ‚schwerer Steuerhinterziehung‘ (beispielsweise bei der Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß), so umfasst die strafrechtliche Verjährung insofern auch 10 Jahre, ein Auseinanderfallen von steuer- und strafrechtlichen Verjährungsregeln liegt dann gar nicht vor.

Ein weiterer Vorschlag besteht darin, die Obergrenze für den Strafzuschlag von 5 % des Steuervorteils im Falle von hinterzogenen Steuern von mehr als € 50.000 abzusenken, so dass dieser Zuschlag auch bei niedrigeren Hinterziehungsbeträgen anfallen würde. Dabei wolle man auch darüber nachdenken, den Strafzuschlag zu staffeln oder diesen bei höheren Hinterziehungsbeträgen anzuheben.

Schließlich wird darüber diskutiert, die Wirksamkeit der Selbstanzeige davon abhängig zu machen, dass die nachzuentrichtenden Steuern umgehend mit Einreichung der Selbstanzeige für den dann auf 10 Jahre erweiterten strafrechtlichen Verjährungszeitraum an den Fiskus bezahlt werden. Bisher bedarf es einer konkreten Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt und in zeitlicher Hinsicht, lediglich die strafrechtlich nicht verjährten Zeiträume nachzuzahlen.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Politik ihr Versprechen zu einer Verschärfung der Selbstanzeige einhalten wird. Allerdings darf bezweifelt werden, ob es bei Umsetzung der erarbeiteten Vorschläge tatsächlich zu einem erheblichen steuerlichen Mehraufkommen für den Fiskus kommt. Dies kann allenfalls für die Änderung des Strafzuschlags in Betracht kommen, während durch die Angleichung der steuer- und strafrechtlichen Verjährungsregeln auf 10 Jahre der Steuerhinterzieher einem deutlich höheren strafrechtlichen Risiko ausgesetzt ist, wenn wegen des Vollständigkeitsgebots der Selbstanzeige die Informationen und Unterlagen für den vollen 10-Jahreszeitraum nicht oder nur sehr schwer beigebracht werden können.

Trotz aller durch die Politik getriebenen Vorschläge zur Weiterentwicklung der Selbstanzeige ist positiv zu bewerten, dass die Abteilungsleiter von Bund und Ländern vom Grundsatz her die Selbstanzeige, mittels deren Steuerhinterzieher Straffreiheit erlangen können, beibehalten wollen.
 

Fundstellen

FAZ, Agenturmeldung vom 11.02.2014 
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD , Zusammenfassung der steuerlichen Inhalte in den Deloitte Tax-News
 

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