Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/verfahrensrecht/bfh-keine-befangenheit-eines-richters-wegen-wissenschaftlicher-aeusserung-einer-rechtsansicht-ausserhalb-eines-anhaengigen-verfahrens.html
25.08.2010
Verfahrensrecht

BFH: Keine Befangenheit eines Richters wegen wissenschaftlicher Äußerung einer Rechtsansicht außerhalb eines anhängigen Verfahrens

Sachverhalt

Beim V. Senat des BFH ist die Revision gegen ein FG-Urteil anhängig. Im November 2009 äußerte sich ein Richter aus diesem Senat im Rahmen eines Vortrags kritisch zu der Entscheidung des FG.

Die Klägerin beantragt den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Entscheidung

Die wissenschaftliche Äußerung einer Rechtsansicht rechtfertigt die Ablehnung eines Richters im Allgemeinen nicht. Nimmt ein Richter zu einer für einen Rechtsstreit bedeutsamen Frage (z.B. in einem Kommentar, Aufsatz oder Vortrag) Stellung, ist das allein kein Grund, seiner Unparteilichkeit zu misstrauen. Ausnahmsweise kann die Äußerung einer Rechtsauffassung außerhalb des Verfahrens aber ein Ablehnungsgrund sein, wenn ihre Diktion oder das Umfeld, in dem sie gemacht wurde, bei objektiver Betrachtungsweise Zweifel an der Offenheit des Richters für Gegenargumente entstehen lässt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Rechtsauffassung als vernünftigerweise einzig vertretbare bezeichnet wird, obwohl gewichtige Gegenargumente bekannt sind. Auch wenn Gegenargumente lächerlich gemacht oder Vertreter der Gegenansicht abwertend beurteilt werden können Zweifel entstehen. Das kann auch der Fall sein, wenn Inhalt und Zeitpunkt oder Ort der Meinungsäußerung den Verdacht entstehen lassen, mit der Meinungsäußerung solle das Ergebnis eines bestimmten bereits anhängigen oder erwarteten Verfahrens beeinflusst werden.

Betroffene Norm

§ 51 Abs. 1 FGO, § 42 Abs. 2 ZPO

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 21.12.2009, V R 10/09

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.