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27.05.2019
Verfahrensrecht

BMF: Änderung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks zur steuerlichen Erfassung von Auslandssachverhalten nach § 138 (2) AO

Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wurden erweiterte Mitteilungspflichten für Steuerpflichtige bei Auslandssachverhalten eingeführt. Die Mitteilung an die Finanzverwaltung hat mit einem, leicht überarbeiteten, amtlichen Vordruck zu erfolgen.

Hintergrund

Mit dem Ziel die Steuertransparenz zu verbessern und aggressiver Steuerplanung entgegenzuwirken, sieht das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) erweiterte Mitteilungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter sowie neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden vor (siehe Deloitte Tax-News). Das Gesetz enthielt einerseits die Vereinheitlichung der Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländische Gesellschaften, wonach die Anzeigepflicht in § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO für mittelbare und unmittelbare Beteiligungen gleichermaßen ab einer Beteiligung von 10% gilt. Des Weiteren wurde mit dem Gesetz eine Anzeigepflicht über Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, -vereinigungen, Körperschaften oder Vermögensmassen in Drittstaaten (sog. Drittstaaten-Gesellschaften) eingeführt, wenn auf diese – auch ohne bestehende Beteiligungen - ein unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann. Zudem müssen gemäß § 138b AO Finanzinstitute den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen.

Mit Datum vom 05.02.2018 hat das BMF hierzu ein Anwendungsschreiben veröffentlicht (siehe Deloitte Tax News). Die Regelungen gelten für mitteilungspflichtige Sachverhalte, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht worden sind. Die Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO sind grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten (§ 138 Abs. 5 S. 1 AO). Diese Frist ist nicht nach § 109 AO verlängerbar.

Verwaltungsanweisung

Das BMF gibt mit dem Schreiben vom 21.05.2019 die Änderung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks zur Erstattung der Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO (Vordruck BZSt-2) bekannt. Der neue Vordruck BZSt-2 ersetzt den als Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 05.02.2018 zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des StUmgBG (BStBl I S. 289) veröffentlichten Vordruck BZSt-2 mit sofortiger Wirkung.

Anstelle eines Freitextes über die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft, gibt es einen Katalog zur Abfrage der Art nebst einem Erläuterungsfeld. Dies soll zur Erleichterung und Verbesserung der steuerlichen Auswertung sowie zum besseren Verständnis beitragen.

Betroffene Normen

§ 138 (2), § 138b AO

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 22.Mai 2019, IV B 5- S 1300/07/10087

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 05.02.2018, IV B 5 – S 1300/07/10087; IV A 3- S 0303/17/10001 (BStBl I 2018 Seite 289)

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