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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/verfahrensrecht/bmf-aenderung-des-anwendungserlasses-zur-abgabenordnung-aeao.html
22.02.2018
Verfahrensrecht

BMF: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Das BMF hat den AEAO vom 31.01.2014 in einigen Punkten geändert. Die Änderungen resultieren u.a. aus zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen und der Rechtsprechung.

Verwaltungsanweisung

Die Ergänzungen und Änderungen des AEAO betreffen im Wesentlichen die folgenden Vorschriften:

  • § 31a AO: Mitteilungspflichten zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
  • § 87a AO: Anforderungen an die elektronische Signatur
  • § 87d AO: Erforderliche Daten zur Identifizierung bei einer auftragsgemäßen Datenübermittlung an Finanzbehörden
  • § 89 AO: Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft
    Bei einem Sachverhalt, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist, ist die erteilte verbindliche Auskunft gegenüber allen Beteiligten einheitlich verbindlich (Organschaftsfälle, Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, siehe Deloitte Tax-News).
    bei Dauersachverhalten: Neu mit aufgenommen wurde auch die Regelung, dass bei einem Dauersachverhalt, der innerhalb der zeitlichen Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft dergestalt verändert wird, dass er mit dem der verbindlichen Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht mehr übereinstimmt, die Bindungswirkung ohne Zutun der Finanzverwaltung ab dem Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung entfällt.
  • § 110 AO: Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses und Frist für den Wiedereinsetzungsantrag
  • § 122 AO: Bekanntgabe von Bescheiden während eines Insolvenzverfahrens
  • § 175 AO: Unrichtiger Steuerausweis in einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis
    Mit Urteil vom 12.10.2016 (siehe siehe Deloitte Tax-News) hat der BFH entschieden, dass sofern der unrichtige Steuerausweis in einer Rechnung durch die Abgabe einer Abtretungserklärung in einer Abtretungsanzeige berichtigt wird, der Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung zu kommt. Die Finanzverwaltung übernimmt nun diese Entscheidung des BFH in ihren AEAO und hat den bisher in den Beispielen für rückwirkende Ereignisse aufgeführten § 14c Abs. 1 S. 1 UStG gestrichen.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 24.01.2018

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 12.10.2016, XI R 43/14, BFH/NV 2017, S. 408, siehe Deloitte Tax-News  

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