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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/verfahrensrecht/bmf-steuererklaerungsfristen-fuer-das-kalenderjahr-20141.html
15.01.2015
Verfahrensrecht

BMF: Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2014

Fristen für das Kalenderjahr 2015, siehe Deloitte Tax-News

Die Steuererklärungen (ESt, KSt, GewSt, USt) für 2014 sind grundsätzlich bis zum 31.05.2015 abzugeben. Bei Anfertigung der Erklärungen durch einen Steuerberater gilt eine automatische Fristverlängerung bis zum 31.12.2015. In Hessen wird in diesen Fällen im Rahmen eines Pilotprojektes eine Fristverlängerung bis zum 29.02.2016 gewährt.

Am 02.01.2015 haben die obersten Finanzbehörden der Länder im Rahmen von gleich lautenden Erlassen die Abgabefristen und Fristverlängerungen für Steuererklärungen betreffend das Kalenderjahr 2014 bekannt gegeben.

Die Steuererklärungen (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- oder Umsatzsteuer-Erklärung) für 2014 sind grundsätzlich bis zum 31.05.2015 abzugeben. Werden die Steuererklärungen jedoch durch eine zur Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person (z.B. einen Steuerberater) angefertigt, gilt eine automatische Fristverlängerung bis zum 31.12.2015. In Hessen wird in diesen Fällen im Rahmen eines Pilotprojektes eine Fristverlängerung bis zum 29.02.2016 gewährt. Den Finanzämtern bleibt es jedoch vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist auch zu einem früheren Zeitpunkt anzufordern.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das BMF am 21.11.2014 einen Diskussionsentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens veröffentlicht hat. Zukünftig soll es für die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen eine gesetzliche Regelung geben. Es ist geplant, neben der bisher geltenden allgemeinen 5-Monatsfrist-Frist zur Abgabe einer Steuererklärung, erstmals eine feste gesetzliche Frist für den Fall einzuführen, dass an der Erstellung der Steuererklärung eine nach den §§ 3 und 4 Steuerberatungsgesetz befugte Person oder Institution mitgewirkt hat. In diesem Fall ist für bestimmte im Gesetz genannte Erklärungen, wie der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- oder Umsatzsteuer-Erklärung, diese bis zum 28.02. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben (siehe Deloitte Tax-News).

Fundstellen

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2015
Erlass des Landes Hessen vom 02.01.2015, S 0320 A-004-II 11

Weitere Fundstellen
BMF, Diskussionsentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, 21.11.2014
Siehe Deloitte Tax-News

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